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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06
    §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbemaßnahme, die für den Erwerb eines Produktes eine (begrenzte) kostenlose Zugabe verspricht, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Zusatz „solange der Vorrat reicht“ für den Verbraucher deutlich erkennbar vorhanden ist. Diese Angabe sei eindeutig genug, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die bereit gehaltene Menge an Zugaben geringer ist als die Menge der Hauptware, so dass er nicht sicher sein könne, in den Genuss der Zugabe zu kommen. Genauere Angaben seien nicht notwendig, zumal z.B. die Angabe der Menge der Zugaben dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss darüber geben könnte, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem fraglichen Geschäftslokal noch in den Genuss der Zugabe komme. Das Gericht räumte allerdings ein, dass die Einschränkung „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein könne, wenn die Menge der bereits gehaltenen Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage stehe, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance auf Erlangung der Zugabe habe. Dies wurde im entschiedenen Fall jedoch nicht vorgetragen.

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  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008, Az. 6 W 180/08
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 und Anh. I Nr. 20 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

    Das OLG Köln hatte über die Zulässigkeit einer Werbung zu entscheiden, die eine kostenlose Zugabe anbot. Nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist es grundsätzlich irreführend, Begriffe wie „gratis, umsonst, kostenfrei“ zu verwenden, wenn der Verbraucher weitere Kosten zu tragen hat als die, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. Dies begründet nach Auffassung des Gerichts aber nicht eine Irreführungsfiktion bei jeder Werbung, die kostenlose Zugaben oder Geschenke anpreist. Bei einer solchen Werbung ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend, dass der Verbraucher genau aufgeklärt wird hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit der Hauptleistung, zu der die Zugabe erfolgen soll. Die Anpreisung in der Form „Wir bieten Ihnen einen Winter-Check für 15,- € und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Wintercheck, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können“ befand das OLG für unproblematisch.
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