VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2014, Az. 7 K 8148/13
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung „Augenzentrum“ für eine augenheilkundliche Facharztpraxis nicht irreführend ist. Eine Legaldefinition für die Anforderungen an ein „Augenzentrum“ gebe es nicht. Die Frage nach dem Verkehrsverständnis dieses Begriffes könne offen bleiben, weil eine irreführende Werbung des Klägers für seine Praxis mit dieser Bezeichnung schon deshalb nicht festzustellen sei, weil die Praxis tatsächlich ein deutliches „Mehr“ an Kompetenz und Leistungsangebot gegenüber dem durchschnittlichen Hausaugenarzt anbiete und dem einer Uni-Augenklinik zumindest nahekomme, wenn nicht teilweise übersteige. Zum Volltext der Entscheidung:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde und betreibt in L. eine augenärztliche Praxis mit Zweigpraxis als niedergelassener Vertragsarzt, der auch privatärztlich tätig ist. In der Praxis sind derzeit drei weitere Ärzte angestellt.
In der Ausgabe einer Regionalzeitung vom 11. Oktober 2012 bewarb er seine Praxis mit der Bezeichnung „Augenzentrum T. “ und ließ mitteilen, dass dort das nahezu vollständige Spektrum der Augenheilkunde und Augenchirurgie angeboten werde. Die Ausstattung des Zentrums sei mit der von Universitätskliniken vergleichbar. Das OP-Zentrum strebe eine Kooperation mit den „Hausaugenärzten“ an. Denen die vor- und nachbetreuende Arbeit nach seinen Vorstellungen obliege.
Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte die Beklagte den Kläger auf zu erläutern, um was für eine Einrichtung es sich bei dem „Augenzentrum T. “ handele. Er sei bislang bei der Beklagten nur als in Einzelpraxis niedergelassener Arzt registriert. Eine Tätigkeit als ärztlicher Leiter eines Augenzentrums habe er nicht angezeigt.
Mit anwaltlicher Hilfe stellte der Kläger dar, dass er bis zum 31. März 2012 mit Frau D. in Berufsausübungsgemeinschaft tätig gewesen sei, seit dem 1. April 2012 führe er die Praxis als Alleininhaber fort. Gleichzeitig habe er die Praxis von Frau Dr. M. -B. übernommen, die als Zweigpraxis von Frau D. am Standort „Herrenweg“ in L. fortgeführt werde. Frau Dr. M. -B. arbeite an dem Standort „P.–wall “ als angestellte Ärztin weiter.Im Hinblick auf die Rechtslage führte er aus, dass sich eine Mehr-Personen-Gemeinschaftspraxis zu Recht als „Zentrum“ bezeichnen dürfe. Dies müsse auch im Fall der Einzelpraxis mit angestellten Ärzten gelten.
Unter dem 2. Januar 2013 wies die Beklagte auf die Entscheidungen des VG Minden (7 K 2540/10) und des BGH (I ZR 104/10) hin. Danach dürfe eine Einzelpraxis nicht unter der Bezeichnung „Zentrum“ angekündigt werden. Der Begriff „Zentrum“ unterliege auch nicht einem Bedeutungswandel, wie dies auf die Bezeichnung „Center“ festzustellen sei.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 wies der Kläger noch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2012 (1BvR 1209/11) hin, wonach durch die Legaldefinition des medizinischen Versorgungszentrums in § 95 Abs. 1a SGB V Rückwirkungen auf das Verständnis des allgemeinen Begriffs „Zentrum“ haben könne. Deshalb sei neben der Tätigkeit zweier Ärzte eine darüberhinausgehende Größe, Bedeutung oder gar eine Mittelpunktfunktion der Einrichtung nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Einzelpraxis mit angestellten Ärzten sich nicht als Zentrum ankündigen dürfe und forderte den Kläger auf schriftlich zu bestätigen, dass er sich nicht mehr als „Augenzentrum T. “ ankündigen werde.
Dies verweigerte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013. Hierzu führte er aus, dass er als Vertragsarzt mit einer vollen vertragsärztlichen Angestelltenstelle, einer weiteren vollen vertragsärztlichen Angestelltenstelle in der Zweigpraxis sowie mit weiteren in Teilzeit tätigen Ärztinnen und Ärzten aktiv sei. Es werde ausschließlich Augenheilkunde angeboten. Es gebe nahezu keine augenärztliche Leistung, die nicht angeboten werde. Dem entspreche das Raumangebot mit über 400qm mit der Möglichkeit zur Nutzung weiterer 80 qm im Bereich einer kooperativ, praxisgemeinschaftsähnlich genutzten Fläche. Darüber hinaus machte er noch detaillierte Angaben zum Behandlungsangebot. So biete er die gesamte konservative Augenheilkunde, ein Sehschulangebot durch eine angestellte Orthoptistin, Angiographie, Ultraschall, OCT, HRT, Endothelzellmessung, Pachymetrie, Scheimpflugkamera, IOL-Master, YAG-Laser, SLT-Laser, Katarakt-OP, IVOM, Lid-OP, Laser-OP, Glaukom-OP, sowie diverse kosmetische Eingriffe an.
Mit Schreiben vom 4. April 2014 führte die Beklagte aus, dass die Bezeichnung „Augenzentrum T. “ irreführend im Sinne des § 27 Abs. 3 BO sei. Dies treffe auf die fragliche Bezeichnung zu, da sie die Erwartung erwecke, dass die Einzelpraxis besondere Bedeutung und über den Durchschnitt vergleichbarer Arztpraxen hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung vorweisen könne. Eine besondere Bedeutung und Größe der Einzelpraxis könne auch nicht unter Berücksichtigung der Anstellung von zwei Vertragsärztinnen festgestellt werden. Der Kläger möge erwägen, ob die Bezeichnung Praxisklinik für ihn in Frage komme.
Mit Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2013 gab die Beklagte dem Kläger auf zu unterlassen, auf seinen Praxisschildern P.–wall und I.—–weg , auf seinen Briefköpfen, Stempeln, Visitenkarten und im sonstigen Schriftverkehr die Bezeichnung „Augenzentrum T. “ zu führen. Unter Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2012 wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die Ankündigung der Einzelpraxis mit zwei angestellten Vertragsärzten als „Augenzentrum T. “ verstoße gegen § 27 Abs. 3 BO. Hiernach sei berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig sei insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.Die Ankündigung der Einzelpraxis mit zwei Standorten und zwei angestellten Fachärzten sei irreführend, da sie geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung über das Angebot der Praxis hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerbsrelevanter Weise zu beeinflussen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist, komme es nach der Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 18.1.2012 – 1 ZR 104/10) maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Hierbei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die werbliche Darstellung vermittelt.Der Begriff „Zentrum“ werde im Grundsatz als Charakteristik für ein Unternehmen besonderer Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt. Durch die Bezeichnung „Augenzentrum T. “ werde der Eindruck erweckt, dass die Einzelpraxis besondere Bedeutung vorweisen könne, die über den Durchschnitt vergleichbarer Arztpraxen hinausgehe hinsichtlich Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung. Das hier vorgehaltene Leistungsspektrum rechtfertige diese Bezeichnung nicht. Auch die Anstellung zweier Vertragsärzte führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Anordnung der Unterlassung sei geeignet und erforderlich um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Der Kläger hat am 21. Oktober 2013 Klage erhoben.Er macht geltend, die angebotenen Behandlungen gingen weit über die Leistungen einer durchschnittlichen Praxis für Augenheilkunde hinaus. Im Bereich der ambulanten Augenheilkunde sei eigentlich keine Leistung realistischer Weise denkbar, die abgesehen von LASIK und vitreoretinalen operativen Eingriffen, nicht angeboten würden.Auch teil-stationäre Behandlungen seien möglich. Durch einen Kooperationsvertrag zwischen ihm und der im gleichen Haus ansässigen N. -Klinik habe er die Möglichkeit, die von ihm operierten Patienten stationär zu betreuen. Das Haus biete auf 2.500 qm medizinische Dienstleistungen (Medi-Zentrum Hauptpost P.–wall ). Er nutze über 400 qm für Praxisräume, sowie eine weitere Fläche von 80 qm, die für eine kooperative, praxisgemeinschaftsähnliche Zusammenarbeit auch anderen Augenärzten zur Verfügung stehe.Wie die Rechtsprechung zeige, lege die Beklagte den Begriff des Zentrums zu eng aus. Es genüge die Tätigkeit zweier Ärzte. Deren zivilrechtliche Verbindung zur Berufsausübung sei nicht relevant.Die Beklagte habe nicht ermittelt, welche konkreten Umstände ein Werbeverbot begründen sollen, dies zeigt sich an den im Prozess angeregten Beweiserhebungen.Die Zwangsgeldandrohung sei wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. Es sei nicht hinreichend klar, was ein Fall der Zuwiderhandlung darstelle.Seine besondere Kompetenz ergebe sich aus seinem beruflichen Lebenslauf und dem Leistungsangebot der Praxis, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 38 – 41 der Gerichtsakte Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung führt er noch aus, dass die Praxis beabsichtige in Zukunft auch vitreoretinale operative Eingriffe durchzuführen. Mit der neu angestellten Ärztin Frau Dr. C. habe er eine Kollegin mit dem Ausbildungsschwerpunkt für netzhautspezifische Arbeiten gewinnen können. Nur den Bereich der LASIK werde in der Praxis auch in Zukunft nicht angeboten werden.In der Stadt L. , dem Standort seiner Praxis, gebe es nach seinen Informationen weitere fünf ärztliche Einrichtungen der Augenheilkunde, die mit dem Begriff „Zentrum“ angekündigt würden. Darunter befänden sich eine Einzelpraxis, eine Gemeinschaftspraxis, ein Zusammenschluss dreien Praxen, die I1. -Klinik und das vom W. -D1. Konzern betriebene Augenzentrum L. .Zur Veranschaulichung der tatsächlich durchgeführten Behandlungsarten legt der Kläger noch eine tabellarische Übersicht für die Jahre 2012 bis 2014 (bis zum 2. Quartal) vor, aus der sich die Anzahl der durchgeführten speziellen Diagnostik, laserchirurgischer und operativ-chirurgischer Eingriffe ergibt. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Exemplarisch macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass von den im Raum L. jährlich vorgenommenen ca. 3.000 Katarakt-Ops nahezu 1.000 durch ihn vorgenommen würden, ein weiteres Drittel entfiele auf die I1. -Klinik und ein weiteres Drittel verteile sich auf übrige Anbieter.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Die angefochtene Maßnahme stütze sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW, wonach der Beklagten die Befugnis für Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zustehe. Der Verstoß des Klägers gegen die Berufsordnung ergebe sich aus § 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO), wonach berufswidrige Werbung durch Kammermitglieder weder veranlasst noch geduldet werden dürfe.Nach ihrer Auffassung gehe das Leistungsspektrum des Klägers nicht über das Spektrum einer vergleichbaren augenärztlichen Facharztpraxis in L. und Umgebung hinaus. Dies ergebe sich weder aus dem Kooperationsvertrag mit der N. Klinik noch aus der flächenmäßigen Größe der Praxis. Sie rege an, hierüber Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten.Ferner sei der Begriff des „Zentrums“ nicht in einer Weise im allgemeinen Sprachgebrauch geöffnet, nur weil es eine spezialgesetzliche Regelung zum Medizinischen Versorgungszentrum gebe.Der Bedeutungsgehalt des Begriffes könne nicht nur kontextabhängig sondern auch regional unterschiedlich sein. So müsse daher überprüft werden, ob sich andere vergleichbare Arztpraxen in L. und Umgebung mit dem gleichen Leistungsangebot ebenfalls als Zentrum ankündigen oder ob sich der Kläger zu Unrecht in der Region seiner Niederlassung mit der Bezeichnung besonders hervorhebt. Es sei zu bedenken, dass die Existenz einer größeren Anzahl von Arztpraxen innerhalb desselben Gebietes, die sich alle als Zentrum bezeichnen und damit für sich eine Mittelpunktfunktion beanspruchen, Konsequenzen für das Verständnis des Begriffs durch die Bevölkerung haben könnte. Es werde angeregt hierüber Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte kann die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der sie dem Kläger aufgibt, die Bezeichnung seiner Praxis als „Augenzentrum T. “ zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder androht, nicht auf die allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften der § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000, GV.NRW S. 403, ber. S. 650, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG. Vom 30. April 2013, GV.NRW S. 202; in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Berufsordnung (BO) für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 in der Fassung vom 19.11.2012 (MBl. NRW. 2012. S. 216; in Kraft getreten am 13.03.2013) stützen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW hat die Beklagte für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen, insbesondere kann sie hierzu auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Nach § 27 Abs. 3 BO ist berufswidrige Werbung Ärztinnen und Ärzten untersagt. Ärztinnen/Ärzte dürfen eine solche Werbung weder veranlassen noch dulden. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. So ist dem Arzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003 – 1 BvR 1003/02 – juris.
Dementsprechend ist anerkannt, dass das Schutzgut der Volksgesundheit es rechtfertigt, den Ärzten Werbebeschränkungen aufzuerlegen. Mit ihnen kann der gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorgebeugt und eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindert werden. Berufswidrig ist insbesondere solche Werbung, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen würde, weil sie das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 3 C 4/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2008 ? 6 t E 429/08.T.
Daher darf einem Arzt die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zur Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit nur verboten werden, wenn die Benutzung der Formulierung im konkreten Fall irreführend oder sachlich unangemessen ist, etwa weil sie das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet.
BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 407/11 -, juris Rn. 21, und vom 7. März 2012, ? 1 BvR 1209/11 -, juris Rn. 21; BerufsG für Heilberufe beim VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2014, – VG 19 K 2123/11.T -, in MedR 2014, 689ff zur Bezeichnung einer Einzelpraxis als „Ärzteforum“.
Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Berufsordnung der Beklagten in der Rechtsform der Satzung, auf Grundlage des § 32 Nr. 9 HeilBerG erlassen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken gegen ihre Gültigkeit.
Die Ankündigung seiner Praxis als „Augenzentrum T. “ seitens des Klägers erfüllt indes nicht den Tatbestand der irreführenden Werbung, was hier allein zur Begründung der verfügten Rechtsfolge in Betracht kam.
Eine Werbung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Es ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die werbliche Darstellung vermittelt.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, – I ZR 104/10 -, juris Rn. 11ff zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Ordnungsverfügung aus, die von der Ankündigung des Klägers angesprochenen Verkehrskreise würden auf Grund der Bezeichnung „Augenzentrum T. “ davon ausgehen, dass die Einzelpraxis eine besondere Bedeutung vorweisen könne, die über den Durchschnitt vergleichbarer Arztpraxen hinausgehe im Hinblick auf Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung. Das vom Kläger vorgehaltene Leistungsspektrum rechtfertige nicht die Ankündigung unter der Bezeichnung „Augenzentrum T. „. Auch die Tatsache, dass er zwei angestellte Vertragsärztinnen beschäftige, begründe nicht die besondere Bedeutung und Größe der Einzelpraxis, die über das Leistungsangebot vergleichbarer Facharztpraxen hinausgehe.
Dies trägt die Subsumtion der Ankündigung (Werbung) mit der Bezeichnung „Augenzentrum T.“ als irreführend nicht. Denn zum Einen enthält diese Bezeichnung schon keine konkrete Tatsachenbehauptung oder ein Versprechen (I.), selbst wenn man ihr eine Aussage über ein über den Standard einer Augenarztpraxis hinausgehendes Leistungsangebot beimisst, wäre dies im Falle des Klägers nicht irreführend (II.)
I.
Eine konkrete Tatsachenbehauptung oder ein konkretes Versprechen, das gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen der Praxis des Klägers, sich als irreführend erweisen könnte, enthält die Bezeichnung „Augenzentrum“ schon nicht.
Vgl. hierzu LG Erfurt, Urteil vom 22. April 2008, – 1 HK O 221/07 -, juris, wonach die Bezeichnung „Rheumazentrum“ vom angesprochenen Verkehrskreis nicht als Angebot einer quantitativ und qualitativ deutlich überdurchschnittlichen Versorgung verstanden wird und somit auch zu keiner Irreführung führt. (Orientierungssatz 1.).
Dabei ist der Beklagten durchaus zuzugestehen, dass die Bezeichnung „Augenzentrum“ in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich auch der brillenpflichtige Einzelrichter zählt, die Erwartung erweckt werden kann, ein „Mehr“ an Augenheilkunde geboten zu bekommen, als der durchschnittliche Facharzt für Augenheilkunde erfahrungsgemäß anbietet.
Vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, – I ZR 104/10 -, juris zum Begriff des „Neurologisch/Vaskulären Zentrum“, der Begriff weise im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe des Unternehmens hin oder werde jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückgeführt. (Leitsatz).
Der Begriff des „Augenzentrums“ ist indes nicht legal definiert oder mit einer sonst feststehenden Bedeutung versehen. In der freien Enzyklopädie „wikipedia“
http://de.wikipedia.org/w/index.php?search=Augenzentrum&title=Spezial%3ASuche&go=Artikel
findet sich kein entsprechender Eintrag. Reduziert auf den Begriff „Zentrum“ findet sich in weiteren Wörterbüchern die Rückführung auf die Bedeutung „Mittelpunkt“ mit dem Zusatz, dass diese Bedeutung meist übertragen gebraucht wird, im Sinne von „innerster Bezirk; Brennpunkt; Innenstadt“.
Vgl. Duden, Das Herkunftswörterbuch, Etymologie der deutschen Sprache, 4. Aufl., Mannh.; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl. Mannh.; Brockhaus, Enzyklopädie, Bd. 30; Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Bd 31 1984 München; jeweils zum Begriff „Zentrum“.
Von daher ließe sich dem Begriff „Augenzentrum“ entnehmen, die so bezeichnete Praxis liege in der Innenstadt oder einem sonstigen geographischen Mittelpunkt. Dass dies nicht recht weiterführt, leuchtet unmittelbar ein. Denn auch in einem Großstadtvorort oder in Klein-Kleckersdorf lässt sich ein beliebiger Standort zum Mittelpunkt erklären, wenn man die Peripherie darum herum entsprechend definiert. Überträgt man diese geographische Bedeutung auf den inhaltlichen Aspekt und leitet von der ursprünglichen Mittelpunktbedeutung her – etwa mit der in diesem Zusammenhang durchaus einschlägigen Linsenoptik – auf eine Bündelungsmetapher über, so ließe sich dem Begriff „Augenzentrum“ etwa das Versprechen entnehmen, dass die unterschiedlichsten augenärztlichen Leistungen hier gebündelt und angeboten würden. Allerdings fehlt auch dieser Begriffsauffüllung die nötige Schärfe, um hier einer Subsumtion zugänglich zu sein. Denn ob diese Vielfalt nun jede diagnostische Raffinesse und jede erdenkliche Therapieform enthalten muss, ist damit nicht geklärt. Reichte eine praktizierte Augenheilkunde, die über die rein konservative Behandlung (akuter Art – Fremdkörperentfernung – oder chronischer Art – bei Diabetikern und grünem Star -, nebst Brillenwertbestimmung und Brillenverordnung sowie Sehschule) nicht hinausgeht? Oder wäre jedenfalls auch operative Behandlung (laser und/oder chirurgisch) mit entsprechender bildgebender Diagnostik zu fordern, um das Bündel wirklich voll zu bekommen? Ließe sich etwa umgekehrt das „Augenzentrum“ nicht in Abgrenzung zu einem „Mehr“ an Leistungsangebot gegenüber dem „Haus-Augenarzt“, sondern im Vergleich und dem „Weniger“ zu den Fähigkeiten und dem Leistungsangebot einer Uni-Augenklinik etwa auf einer Skala von 1 (Hausaugenarzt) – 10 (Uni-Augenklinik) verorten und ab welcher Marke (ab größer/gleich 5?) wäre dann das „Augenzentrum“ anzusiedeln? Und welchen Einfluss hat das regionale Umfeld auf das Begriffsverständnis von „Augenzentrum“, wenn die Landbevölkerung zum Beispiel im Radius von 30km Entfernung nur ein Augenzentrum zur Verfügung hat, während sich dem Großstadtbewohner ein Dutzend „Augenzentren“ andienen?
Vgl. hierzu etwa die Kritik des BVerfG, Beschluss vom 7. März 2012, – 1 BvR 1209/11 -, juris Rn. 28ff zum Begriff des „Zentrum für Zahnmedizin“.
Vor diesem Hintergrund kann das Gericht dem Begriff des „Zentrums“ keine dem Bestimmtheitsgebot genügende inhaltliche Bedeutung entnehmen, aus der sich im Vergleich mit den Gegebenheiten der Praxis des Klägers deren Bezeichnung als „Augenzentrum T. “ als irreführend darstellte. Die rein geografische Bedeutung erfüllt die Praxis mit ihrer Hauptniederlassung am P.–wall in L. jedenfalls unproblematisch.
Schließlich führt auch die von der Beklagten als maßgeblicher Aspekt bemühte Frage nach der personellen Ausstattung eines „Augenzentrums“ nicht weiter. Die Beklagte scheint davon auszugehen, dass der Begriff „Zentrum“ eine Gemeinschaftspraxis mit mindestens zwei niedergelassenen Ärzten verspreche. Dies folge auch aus der Legaldefinition des „Medizinischen Versorgungszentrums“ nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V.Der Wortlaut dieser Vorschrift stützt dieses Verständnis indes gerade nicht. Denn hiernach sind Medizinische Versorgungszentren fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die privatrechtliche Verbindung der in diesem Zentrum tätigen Ärzte ist damit gerade nicht die der Praxisgemeinschaft, in der die zusammengeschlossenen Ärzte auf gleicher Augenhöhe zusammenarbeiten. Vielmehr ist die Mitarbeit angestellter Ärzte ausdrücklich vorgesehen. Aber auch abgesehen von dieser Legaldefinition lässt sich für den unbefangenen Marktteilnehmer dem Begriff des Zentrums nicht das Versprechen der als Praxisgemeinschaft dort tätigen Ärzte entnehmen. Die privatrechtliche Verbindung der dort tätigen Ärzte dürfte insoweit nicht von Belang sein. Eher noch könnte dem Begriff in inhaltlicher Hinsicht zu entnehmen sein, dass dort überhaupt mehrere Fachärzte tätig sind, von denen bestenfalls unterschiedliche fachliche Schwerpunkte abgedeckt sind. Auch einem solchen Verständnis des Begriffs Zentrum würde die Praxis des Klägers mit den weiteren drei angestellten Fachärzten unterschiedlicher Ausbildungsschwerpunkte voll gerecht.
Vor diesem Hintergrund scheidet eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsverständnisses des Begriffs „Zentrum“ aus, zumal ein Bedeutungswandel dieses Begriffs nicht nur – um im Bild zu bleiben – in Sicht ist, sondern sich stetig vollzieht. Eine abstrakte Umschreibung wäre nach dem Verständnis des Gerichts insoweit nur Augenwischerei.
II.
Letztlich kann die Frage nach dem Verkehrsverständnis des Begriffs „Augenzentrum“ hier offenbleiben, weil eine irreführende Werbung des Klägers für seine Praxis mit dieser Bezeichnung schon deshalb nicht festgestellt werden kann, weil die Praxis des Klägers tatsächlich ein deutliches „Mehr“ an Kompetenz und Leistungsangebot gegenüber dem durchschnittlichen Hausaugenarzt anbietet und dem einer Uni-Augenklinik zumindest nahekommt, wenn nicht teilweise übersteigt. Im Hinblick auf Lage und personelle Ausstattung ist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Die Beklagte hat es weder in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch mit ihrem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermocht aufzuzeigen, welche weiteren Kompetenzen und Leistungsangebote sie in der Praxis des Klägers vermisst, um die Werbung mit der Bezeichnung „Augenzentrum“ als nicht mehr irreführend anzusehen. Die Beklagte hat sich mit den ausführlichen Darstellungen des Klägers zu seinem Leistungsangebot nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Dass der Kläger mit den Leistungsangebot der gesamten konservativen Augenheilkunde, dem Sehschulangebot durch eine angestellte Orthoptistin, der Angiographie, dem Ultraschall, dem OCT, dem HRT, der Endothelzellmessung, der Pachymetrie, der Scheimpflugkamera, dem IOL-Master, dem YAG-Laser, dem SLT-Laser, der Katarakt-OP, der IVOM, der Lid-OP, dem Laser-OP, der Glaukom-OP, sowie diversen kosmetischen Eingriffen nahezu das gesamte augenheilkundliche Spektrum abdeckt, hat die Beklagte scheinbar nicht zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat sein Leistungsangebot in der mündlichen Verhandlung auch plastisch und nachvollziehbar substantiiert dargestellt, sowie mit Zahlen zu tatsächlich vorgenommenen Eingriffen und Behandlungen exemplarisch belegt. Er hat dargelegt, dass er beabsichtige in Zukunft auch vitreoretinale operative Eingriffe durchzuführen und jüngst eine entsprechend qualifizierte Kollegin eingestellt hat.
Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, den Beweisanregungen der Beklagten in diesem Zusammenhang weiter nachzugehen. Wenn die Beklagte meint, es reiche aus pauschal zu behaupten, das Leistungsangebot der klägerischen Praxis gehe über das Spektrum einer augenfachärztlichen Praxis nicht hinaus und das Gericht möge hierzu durch Sachverständigengutachten Beweis erheben, unterliegt sie mehreren Missverständnissen. Zum Einen sind Beweisanträge, die „ins Blaue hinein“ gestellt werden schon unzulässig. Sie hätte insoweit schon im Einzelnen darlegen müssen, welche Leistungsangebote sie in seinem Katalog vermisst. Als Berufsvertretung der Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen (§ 1 Satz 1 HeilBerG NRW) muss sie über ein Mindestmaß an Fachwissen verfügen, um hierzu vortragen zu können. Zum Anderen scheint der Beklagten nicht gegenwärtig zu sein, dass es ihre ureigenste Aufgabe ist, bei der Wahrnehmung quasi-ordnungsbehördlicher Aufgaben die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass belastender Verwaltungsakte, die in die Rechte der Betroffenen eingreifen, darzulegen und nachzuweisen.Die Beklagte hat darüber hinaus nicht dargelegt, worin das Leistungsangebot und die Kompetenz der unstreitig mindestens fünf weiteren Augenarztpraxen im Stadtgebiet von L. , die von ihr unbeanstandet die Bezeichnung „Augenzentrum“ verwenden, die der klägerischen Praxis in entscheidungserheblicher Weise übertreffen.
Vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit der Unterlassungsverfügung können auch die Regelungen zur Zwangsvollstreckung keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.