VG Düsseldorf: Zum Glücksspielverbot im Internet

veröffentlicht am 20. August 2009

VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 27 L 415/09
§§ 4, 5 GlüStV

Das VG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung ein Verbot zur Veranstaltung und Bewerbung von Sportwetten im Internet im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt. Dem Antragsteller fehle eine gültige Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Entgeltliche Sportwetten seien per Gesetz und Auffassung des Gerichts als Glücksspiel zu qualifizieren, weil im Rahmen des Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Eine Erlaubnis könne dem Antragsteller auch nicht erteilt werden, da das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß Glücksspielstaatsvertrag generell verboten sei. Ebenso sei die Werbung für (auch erlaubte) Glücksspiele im Internet generell verboten. Ein vorhandene Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR, die der Antragsteller vorwies, könne diese Verbote nicht außer Kraft setzen, zumal zweifelhaft sei, dass diese Erlaubnis überhaupt Oddset-Wetten erfasse. Aus diesen Gründen wurde sowohl die Untersagungsverfügung an sich als auch deren sofortiger Vollzug vom VG als rechtmäßig bewertet. Die Einreichung einer Klage gegen die Verfügung gewähre keinen Aufschub hinsichtlich der Vollziehung.

Das VG bewertete weiterhin die zu Grunde liegenden Normen (§§ 4 und 5 Glücksspielstaatsvertrag) als verfassungsgemäß. Sowohl das Verbot der Veranstaltung als auch der Bewerbung von Glücksspielen im Internet verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da wesentliche Unterschiede zu anderen Vertriebswegen (Annahmestelle, Post) vorlägen. Vor allem „weise der Vertragsabschluss im Internet im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in der Annahmestelle bei gleichzeitiger Bezahlung einen deutlich höheren Abstraktionsgrad auf, der (ganz besonders bei einer Verknüpfung mit einem über das Internet abgewicke!ten Zahlungsverkehr) geeignet ist, die Tatsache eines möglichen Verlustes von Geld In den Hintergrund treten zu lassen“. Dies und die Fraglichkeit einer wirksamen Durchsetzung des Jugendschutzes rechtfertige das gänzliche Verbot von Glücksspielen und deren Bewerbung im Internet.

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