VG Freiburg, Urteil vom 12.03.2013, Az. 5 K 1419/12
VG Freiburg, Urteil vom 19.02.2013, Az. 5 K 1126/12
§ 1 Abs. 1 GebG BW, § 42 Abs. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO
Das VG Freiburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Geocache (hier) findet, irrtümlich annimmt, es handele sich um eine Bombe und dementsprechend die Polizei alarmiert, worauf diese einen Großalarm auslöst, nicht für die Einsatzkosten zu haften hat. Neben dem Einsatz zahlreicher Polizeibeamter waren Bombenentschärfungs-Spezialisten mit dem Hubschrauber eingeflogen worden. In einem Fall handelte es sich um einen silbernen Kasten mit blinkenden LED-Lichtern, der mittels Drähten und Nägeln an einem Regenwasserkanalrohr befestigt war und sich in unmittelbarer Nähe eines Einkaufszentrums und einer Bundesstraße sowie einer Gasleitung befand. Die Polizeidirektion Emmendingen hatte die Anrufer wegen missbräuchlicher Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. Vortäuschens einer Gefahrenlage zum Ersatz der Polizeikosten (jeweils über 3.500,00 EUR) herangezogen.