VG Hamburg: Zu der Verjährung von GEZ-Gebühren / Rechtsanwaltskosten zur Abwehr verjährter GEZ-Gebühren sind erstattungsfähig

veröffentlicht am 24. März 2010

VG Hamburg, Urteil vom 26.09.2005, Az. 16 K 5938/04
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO;
§ 4 RGebStV

Das VG Hamburg hat in diesem etwas älteren Urteil darauf hingewiesen, dass Gebührenforderungen der GEZ innerhalb von vier Jahren verjähren. Bedient sich der Gebührenpflichtige zur Abwehr einer verjährten Gebührenforderung der GEZ eines Rechtsanwalts, so können dessen Kosten der Gebührenstellerin auferlegt werden, wenn die Beauftragung des Anwalts notwendig war. Im vorliegenden Fall bejahte das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit mit folgender Argumentation.

(1) Die Bemühungen der Klägerin um Aufhebung bzw. Änderung des Gebührenbescheides ohne anwaltliche Hilfe hätten nicht gefruchtet.
(2) In der Sache sei es um einen erheblichen Streitwert gegangen verbunden mit der Gefahr, einen erheblichen Rechtsverlust zu erleiden.
(3) Auch die sachlichen und rechtlichen Fragen in Bezug auf die Verjährung, vor allem des konkreten Verjährungszeitraumes, und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hätten von einem rechtlichen Laien nicht so dargelegt und erörtert werden können, wie dies zu einer zweckentsprechenden Vertretung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte zur Begründung auf Zitate aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zurückgreifen habe müssen.
(4) Der Umgang mit der Androhung von Zwangsmitteln habe nicht ohne weiteres von einem juristischen Laien erwartet werden können.

Verwaltungsgericht Hamburg

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

gegen

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 16, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2005 durch … für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.04.2004 verpflichtet, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gegen den Rundfunkgebührenbescheid vom 03.03.2004 für notwendig zu erklären und die in Höhe von 133,06 EUR entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

2.
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten auf Seiten der Klägerin für das vorliegende Verfahren war notwendig.

3.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Bescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rechtsmittelbelehrung:
...

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die in einem Widerspruchsverfahren wegen Rundfunkgebühren angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Klägerin bewohnt in Hamburg unter obiger Adresse eine Wohnung. Daneben besitzt sie in … ein Ferienhaus. Seit Januar 1976 ist sie für die Hamburger Wohnung als Rundfunkteilnehmerin gemeldet. Am 03.10.1988 meldete sie die Rundfunk- und Femsehempfangsgeräte in dem Ferienhaus zum November 1988 unter Angabe ihrer bisherigen Rundfunkteilnehmemummer bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) an. Die GEZ zog seitdem die Gebühren für diese Wohnung von dem Konto der Klägerin ein. Da die Klägerin die Ferienwohnung in … im Jahr 1992 an Gäste vermieten wollte, meldete sie am 03.12.1991 die private Nutzung diese Wohnung auf eine geschäftliche bzw. gewerbliche Nutzung der Rundfunksempfangsgeräte bei der GEZ mit Wirkung zum 01.01.1992 um. Seit dieser Ummeldung zog die GEZ nur noch die Gebühren für eine Wohnung der Klägerin ein.  Am 27. September 2002 stellte der Beauftragtendienst des Beklagten fest, dass nur für eine Wohnung Rundfunkgebühren gezahlt wurden. Infolgedessen verlangte die GEZ in einem Schreiben vom 22.05.2003 an die Klägerin unter dem Angebot einer Ratenzahlungsvereinbarung die Zahlung von 2.130,67 EUR, was eine Gebührennachforderung für die Zeit von November 1988 bis einschließlich Oktober 2002 bedeutete.

Mit Schreiben vom 15.07.2003 lehnte die Klägerin diese Vereinbarung unter Hinweis auf die Verjährungsfrist der Rundfunkgebühren von vier Jahren ab. Die GEZ erklärte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 15. Oktober 2003, dass die Berufung auf die Verjährung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Al: 7¬B-94.708) eine unzulässige Rechtsausübung darstelle und daher unbeachtlich sei. Gleichzeitig forderte die GEZ die Klägerin abermals auf den Zahlungsrückstand der Gebühren bis einschließlich Juli 2003 in Höhe von € 2.280,62 zu begleichen. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 25. Oktober 2003, dass sie keines ihrer Rundfunkgeräte abgemeldet habe und ihr deshalb auch kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden könne.

Schließlich erließ die GEZ am 03. März 2004 einen Gebührenbescheid in Höhe von € 2.280,62 für rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 1988 bis Januar 2004. Dieser enthielt den Hinweis, dass, falls die Gebührenschuld nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlt werden sollte, die Vollstreckung eingeleitet werden würde.

Die Klägerin zahlte darauf hin nach anwaltlicher Beratung einen Betrag in Höhe von € 678,54 für den Zeitraum Januar 2000 bis Juli 2003 an den Beklagten. Die Prozessbevollmächtigten legten mit Schreiben vom 12. März 2004 im Namen der Klägerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid des Beklagten für den Zeitraum von November 1988 bis einschließlich Dezember 1999 mit der Begründung ein, dass insoweit der Anspruch gern. § 4 RGebStV verjährt sei und dieser Einrede auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe: Zudem forderten tiie Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2004 gab der Beklagte dem Widerspruch statt und hob den Gebührenbescheid mit der Begründung auf, dass die Ansprüche November 1988 bis Dezember 1999 verjährt seien. Die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2004 ab, da die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts lediglich für den Widerspruchsbescheid nicht erforderlich gewesen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2004 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein.

Die Klägerin hat am 8. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben; bis heute hat der Beklagte keinen Widerspruchsbescheid erfassen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte auf Grund des erfolgreichen Widerspruchs gern. § 80 Abs. 1 VwVfG die Kosten, zu denen nach § 80 Abs. 2 VwVfG auch die Kosten der für dieses Verfahren hinzugezogenen prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte zählten, zu tragen habe. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten sei auf Grund der Komplexität des Sachverhalts und der Schwierigkeit der rechtlichen Würdigung vom Beklagten für notwendig zu erklären gewesen.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten unter AUfhebung seines Bescheides vom 8. April 2004 zu ver¬pflichten, die der Klägerin durch das Widerspruchsverfahren gegen den Rund¬funkgebührenbescheid vom 3. März 2004 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 133,06 zu erstatten und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

2. die Hinzuziehung der Prozessbevollrnächtigten für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. April 2004 für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht im guten Glauben habe davon ausgehen können, tatsächlich unter beiden Standorten gemeldet zu sein, da dies unweigerlich die doppelte Gebührenforderung im jeweiligen Fälligkeitszeitraum bedeutet hätte. Daher wäre auch die Hinzuziehung eines Anwalts nicht notwendig gewesen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Mai 2005 den Rechtsstreit gern. § 6 Abs. 1 VwGO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sachakte des Beklagten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen hat.

Entscheidungsgründe

I.
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz der Abwesenheit des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da der Beklagte unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist.

II.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage zulässig.

Insbesondere hat die Klägerin für die zu erhebende Verpflichtungsklage ordnungsgemäß ein Vorverfahren im Sinn der §§ 68 ff. VwGO eingeleitet, indem sie gegen den Bescheid vom 08.04.2004 form- und fristgerecht am 17.05.2005 Widerspruch erhoben hat (§ 70 VwGO). Der Widerspruch ist nicht verfristet. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung gilt die Jahresfrist gem. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO. Zumindest innerhalb dieser Frist wurde der Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch hat die Beklagte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 08.12.2004 seit längerem abgelaufen. Ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung wurde weder von dem Beklagten geltend gemacht noch ist er sonst ersichtlich.

2.
Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Beklagte und auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus dem Widerspruchsverfahren in Höhe von 133,06 EUR. Der Ablehnungsbescheid vom 08.04.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundjage für den begehrten feststellenden Verwaltungsakt der Beklagten über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren ist § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Dieser Ausspruch erfolgt parallel mit der Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus dem Widerspruchsverfahren gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Danach sind die Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren notwendig sind, zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dazu zählen gem. § 80 Abs. 2 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Zuziehung im Vorverfahren notwendig war.

Der Widerspruch der Klägerin hatte entsprechend des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 Erfolg. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren war für notwendig zu erklären.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 5). Die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist insbesondere dann notwendig, wenn der Sachverhalt Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die von einem durchschnittlichem, nicht rechtskundigen Beteiligten nicht ohne weiteres beantwortet werden können (BVerwGE 55, 299; BVerwG NVwZ 1983, 346). Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage ist derjenige der Hinzuziehung des Rechtsanwalts, das heißt seiner förmlichen Bevollmächtigung. Entscheidungserheblich ist daher nicht die Recht¬mäßigkeit des Widerspruchsbescheides. Der Begriff der „Notwendigkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher der uneingeschränkten rechtlichen Überprüfbarkeit durch das Verwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach den oben genannten Grundsätzen erforderlich. Zum einen fruchteten die Bemühungen der Klägerin um Aufhebung bzw. Änderung des Gebührenbescheides ohne anwaltliche Hilfe nichts. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Anwaltskanzlei hatte die Klägerin bereits erfolglos in mehreren Schreiben ihre Rechtsauffassung dem Beklagten mitgeteilt. Ihre Hinweise auf die Verjährung der Gebührenansprüche und ihrer Stellungnahme zu dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hatten jedoch, wie sich dem Gebührenbescheid vom 3. März 2004 entnehmen lässt, keine Berücksichtigung gefunden. Erst der von den Prozessbevollrnächtigen verfasste Widerspruch führte zu einer Aufhebung des Gebührenbescheides in Höhe von € 2.280,62. Zudem ging es in der Sache um einen erheblichen Streitwert verbunden mit der Gefahr, einen erheblichen Rechtsverlust zu erleiden. Auch die sachlichen und rechtlichen Fragen in Bezug auf die Verjährung, vor allem des konkreten Verjährungszeitraumes, und des in dem Schreiben des Beklagten vom 23. Oktober 2003 angeführten Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung konnten von einem rechtlichen Laien, wie der Klägerin, nicht so dargelegt und erörtert werden, wie dies zu einer zweckentsprechenden Vertretung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich wäre. Die Schwierigkeit der rechtlichen Würdigung zeigt sich auch daran, dass der Beklagte zur Begründung seines Einwands der unzulässigen Rechtsausübung auf Zitate aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zurückgreifen musste, welche die Klägerin nicht ohne weiteres überprüfen konnte. Darüber hinaus hatte der Beklagte in dem Gebührenbescheid die Vollstreckung des Betrages für den Fall angekündigt, dass die Forderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides gezahlt würde. Der Umgang mit der Androhung von Zwangsmitteln konnte nicht ohne weiteres von einem juristischen Laien erwartet werden.

Der Klägerin steht aus diesen Gründen nicht nur ein Anspruch auf Feststellung, sondern aus § 80 Abs. 1 VwVfG auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch den Beklagten zu. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten von 133,06 EUR ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch für den Widerspruch gegen den versagten Kostenbescheid in Anbetracht der rechtlichen Problematik des vorliegenden Falles entsprechend obiger Begründung notwendig.

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

I