VG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008, Az. 8 K 2636/06
§ 33 Abs. 3 StVO
Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass die Betreiberin eines Autohofs, der u.a. auch an einen Erotik-Shop mit angeschlossenem Kino vermietet ist, keine Zusatzschilder bezüglich letzterem auf Hinweisschildern an einer Bundesautobahn anbringen darf. Eine Ausnahmeregelung gemäß § 33 Abs. 3 StVO für Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen und deshalb von dem Werbeverbot ausgenommen seien, komme nicht in Betracht. Das Argument der Klägerin, dass sich insbesondere Lkw-Fahrer im „Erotic Store“ mit angegliedertem Kino entspannen und dort ihren Reisebedarf decken würden, vermochte das Gericht nicht umzustimmen. „Belange der Verkehrsteilnehmer“ sei eng auszulegen und der Besuch eines „Erotic Stores“ oder eines Erotikkinos diene nicht der Erholung im Sinne eines Ausruhens von der Beanspruchung durch die Teilnahme am Straßenverkehr. Zum Volltext der Entscheidung:
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung für die Anbringung von Zusatzschildern auf Hinweisschildern an einer Bundesautobahn.
Die Klägerin betreibt einen Autohof bei … an der Bundesautobahn AX. Eines der Betriebsgebäude auf dem Autohof hat sie an die Betreiber eines „Erotic Stores“ vermietet.
Mit Antrag vom 28.07.2006 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für die Anbringung von Zusatzschildern mit den Logos „Esso“, „Mc Donalds“, Segafredo“, „Casino“ und „Erotic Store“ auf Schildern an der Bundesautobahn AX, km …,… und …, …, die auf den Autohof bei … hinweisen.
Mit Bescheid vom 11.09.2006, zur Post gegeben am 21.09.2006, gab der Beklagte dem Antrag hinsichtlich der Logos „Esso“, „Mc Donalds“ und Segafredo“ statt, lehnte aber die Genehmigung der Logos „Casino“ und „Erotic Store“ ab. Zur Begründung wird vorgetragen, die Logos „Casino“ und „Erotic Store“ seien sowohl nach § 33 Abs. 1 StVO als auch nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS 6/2006) nicht genehmigungsfähig, weil diese Dienstleistungen – zumindest nicht direkt – den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn und somit der Verkehrssicherheit dienten, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund stehe. Durch derartige Werbung sei zu befürchten, dass durch längere Blickabwendung, unter Vernachlässigung der Konzentration die Verkehrsteilnehmer in einer gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt würden; dadurch könne die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nachteilig beeinflusst werden. Zudem seien nach dem ARS 6/2006 maximal 4 Symbole in der zusätzlichen Hinweisbeschilderung zulässig.
Die Klägerin hat am 25.10.2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe einen Anspruch auf Anbringung der Zusatzbeschilderung aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Anspruchsgrundlage sei § 33 Abs. 3 StVO. Die Anbringung der Zusatzschilder mit dem Logo des „Erotic Stores“ sei nach § 33 Abs. 3 StVO zulässig, da sie auf Dienstleistungen hinwiesen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn dienten. Insbesondere die Lkw-Fahrer entspannten sich im „Erotic Store“ mit angegliedertem Kino und deckten dort ihren Reisebedarf. Die Anbringung des Logos sei nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 StVO geeignet, Verkehrsteilnehmer zu gefährden, abzulenken oder zu belästigen. Die behördliche Entscheidung verletze die Klägerin in ihrer durch Art. 12 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit. Zudem verstoße sie gegen Art. 3 GG, da wegen der Genehmigung der Logos anderer Gewerbebetriebe nicht aber des Logos des „Erotic Stores“ eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliege.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 11.09.2006 aufzuheben, soweit der Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung zur Anbringung von Zusatzschildern mit dem Logo des „Erotic Stores“ in der amtlichen Hinweisbeschilderung an der Bundesautobahn AX auf den Autohof bei … abgelehnt hat und den Beklagten zu verpflichten, diese Genehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klage sei bereits als unzulässig, weil eine Klagebefugnis nicht vorliege. Denn die Klägerin sei nicht Betreiberin des „Erotic Stores“. Zudem sei eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht ersichtlich. Insbesondere stelle § 33 Abs. 3 StVO keine Anspruchsgrundlage dar, sondern nur eine Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast, unter bestimmten Voraussetzungen an ihrem eigenen Schild Werbung Dritter anzubringen. Den Werbeinteressen des „Erotic Stores“ sei bereits durch einen baurechtlich genehmigten 35 m hohen Werbepylon, der von der Autobahn einsehbar sei, hinreichend Rechnung getragen. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht beantragt, eine eigene Werbung auf einem eigenen Werbeschild gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 3 StVO anzubringen. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 StVO lägen nicht vor, da die im „Erotic Store“ angebotenen Dienstleistungen nicht unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienten. Die Größe der Verkaufs- und Betriebsfläche von 425 m², das große Sortiment und die Möglichkeit einer Club-Mitgliedschaft spreche dafür, dass sich der Gewerbebetrieb, vergleichbar einem großen Elektromarkt, an ein allgemeines Publikum richte und nicht unmittelbar an die Personen, die die Autobahn als Verkehrsteilnehmer nutzten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten (1 Heft) verwiesen, die dem Gericht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klagefrist wurde gemäß § 74 Abs. 2 VwGO fristgerecht erhoben. Nach dem Abgangsvermerk des Beklagten ist der Bescheid vom 11.09.2006 am 21.09.2006 zur Post gegeben worden. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gilt ein Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Vorliegend wäre danach von einer Bekanntgabe am 24.09.2006 auszugehen. Die Klagefrist wäre dann am 24.10.2206 abgelaufen, und die am Mittwoch, den 25.10.2006 erhobene Klage wäre verfristet. Allerdings gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Hier hat die Klägerin vorgetragen, der Bescheid sei dem Kläger erst am 26.09.2006 zugegangen. Der Kläger könne sich noch an den Eingang des Schreibens und daran erinnern, dass er am selben Tag mit seiner Prozessvertreterin telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Die Prozessvertreterin bestätigt diese Aussage durch Vorlage der Kopie einer Gesprächsnotiz vom 26.09.2006. Der Beklagte hat sich zur Frage des Zugangszeitpunktes nicht geäußert. Es ist daher im Zweifel von einem Zugang am 26.09.2006 auszugehen. Die Klage wurde damit am 25.10.2006 innerhalb der Monatsfrist erhoben.
Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da nicht von vorn herein ausgeschlossen ist, dass sie einen Anspruch auf Anbringung der Zusatzschilder hat. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 33 Abs. 3 StVO ergeben. Es erscheint nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass § 33 Abs. 3 StVO zumindest neben dem Schutz von öffentlichen Interessen auch dem Schutz privater Interessen zu dienen bestimmt ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 11.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Anbringung des „Erotic Store“-Logos.
Dieser Anspruch kann nicht auf § 33 Abs. 3 StVO gestützt werden. Gemäß § 33 Abs. 3 StVO sind Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen, in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe von den (Werbe-)Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 StVO ausgenommen.
Nach Auffassung des Gerichts stellt § 33 Abs. 3 StVO bereits keine Anspruchsgrundlage dar. Eine gesetzliche Regelung ist nach der Schutznormtheorie nur dann als Anspruchsgrundlage zu qualifizieren, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Privatinteressen zu dienen bestimmt ist. Vorliegend dient die gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 3 StVO ausschließlich dem Schutz von Allgemeininteressen.
Zwar könnte die Entstehungsgeschichte der Norm des § 33 Abs. 3 StVO für eine Anspruchsqualität dieser Vorschrift sprechen. § 33 Abs. 3 StVO wurde durch die 14. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 06.08.2005 (BGBl I S. 2418) in § 33 StVO aufgenommen. In der amtlichen Begründung in BR-Drucks. 469/05 heißt es: „Durch die Neuregelung können bei den Regelungsadressaten (Konzessionäre von Autobahnnebenbetrieben und Betreibern von Autohöfen) zusätzliche Kosten entstehen, sofern sie von der neuen Werbemöglichkeit Gebrauch machen.“ Der Wortlaut des § 33 Abs. 3 StVO spricht dagegen eindeutig gegen die Anspruchsqualität dieser Vorschrift. Nach § 33 Abs. 3 StVO sind Hinweise in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und Autohöfe auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen, von den Verboten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 StVO ausgenommen. Die gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 3 StVO normiert damit nach ihrem Wortlaut eine Ausnahme von einem generellen Werbeverbot in Verbindung mit Verkehrszeichen. Nach ihrer systematischen Stellung im Abschnitt „Allgemeine Verkehrsregeln“ und der Überschrift des § 33 StVO „Verkehrsbeeinträchtigungen“ steht § 33 Abs. 3 StVO im Zusammenhang mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. § 33 Abs. 3 StVO soll nicht den Konzessionären von Autobahnnebenbetrieben und Betreibern von Autohöfen eine zusätzliche Werbemöglichkeit verschaffen, sondern der verbesserten Information der Verkehrsteilnehmer und der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und Verkehrsgefährdungen dienen. Dies bringt auch die amtliche Begründung der Neuregelung des § 33 Abs. 3 StVO in BR-Drucks. 469/05 zum Ausdruck, wonach § 33 Abs. 3 StVO „eine bessere Information von Verkehrsteilnehmern (ermöglichen soll), die den Service von Autobahnnebenbetreiben sowie Autohöfen (…) in Anspruch nehmen.“ „Überflüssige Verkehrsvorgänge“, die „zu unerwünschtem Durchgangsverkehr auf bewirtschafteten Rastanlagen führen“, der die Verkehrssicherheit auf der Rastanlage beeinträchtigen kann, sollen durch die Regelung vermieden werden. Dies spricht dafür, dass die Entscheidung darüber, ob Zusatzschilder im Sinne des § 33 Abs. 3 StVO angebracht werden, ggf. nach Antragstellung oder Anregung durch den Konzessionär des Autobahnnebenbetriebes bzw. den Betreiber des Autohofes, allein der zuständigen Straßenbaubehörde obliegt.
Im Ergebnis kann die Frage der Anspruchsqualität des § 33 Abs. 3 StVO dahinstehen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 StVO jedenfalls nicht vorliegen. Der Regelung des § 33 Abs. 3 StVO unterfallen nicht sämtliche Hinweise auf Dienstleistungen, die im Rahmen von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen und Autohöfen angeboten werden, sondern nur solche, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen. Diejenigen Dienstleistungen, die im „Erotic Store“ angeboten werden, dienen nicht unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer.
Die Regelung des § 33 Abs. 3 StVO nimmt auf die Verkehrsteilnehmer Bezug. Diese unterscheiden sich von der Allgemeinheit durch ihre Verkehrsteilnahme. Verkehrsteilnehmer im Sinne der Regelung des § 33 Abs. 3 StVO ist nicht, wer nur deshalb mit seinem Fahrzeug die Autobahn befährt, um zu einem bestimmten Dienstleistungsunternehmen auf der Rastanlage zu gelangen, sondern nur derjenige, der die Autobahn zu anderen (Fortbewegungs-)Zwecken befährt. Unmittelbar den Belangen dieser Verkehrsteilnehmer dienen nur solche Dienstleistungen, die der Befriedigung ihrer Bedürfnisse in ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer dienen. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist notwendig eng zu verstehen, um dem Regelungszweck des § 33 Abs. 3 StVO als Ausnahmevorschrift gerecht zu werden. Im Fall einer weiten Auslegung der Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, würde das in § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 StVO normierte grundsätzliche Werbeverbot praktisch ausgehöhlt; die Beschränkung der Dienstleistungen auf solche, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, würde weitgehend überflüssig. Die Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 StVO soll verhindern, dass eine übermäßige (Werbe-)Beschilderung an Autobahnen erfolgt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen kann. Dem würde eine weite Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 33 Abs. 3 StVO widersprechen. Zu den Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zählen nur solche, die der Befriedigung der Grundbedürfnisse der Verkehrsteilnehmer dienen, und zwar derjenigen Grundbedürfnisse, deren Befriedigung notwendig ist, um eine verkehrsgerechte Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen oder zu fördern. Hierzu zählen insbesondere die gastronomische, sanitäre und technische Versorgung sowie die sonstigen Serviceleistungen rund um das Fahrzeug. Auch das Regenerationsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer fällt hierunter; dieses ist allerdings in einem engen Sinne zu verstehen und erfasst nicht jegliche Form der Zerstreuung und Freizeitbeschäftigung.
Nach diesen Maßgaben dienen die von einem Erotik-Shop angebotenen Dienstleistungen nicht im Sinne von § 33 Abs. 3 StVO unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer. Sie dienen nicht der Ermöglichung oder Förderung einer weiteren verkehrsgerechten Teilnahme am Straßenverkehr. Insbesondere dienen sie nicht unmittelbar dem Regenerationsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer. Denn Regeneration in diesem Sinne ist nach den Ausführungen oben eng zu verstehen. Hierunter fällt nicht jede Zerstreuung und Freizeitbeschäftigung, die im weitesten Sinne der Erholung und Ablenkung dient. Der Besuch eines „Erotic Stores“ oder eines Erotikkinos dient nicht der Erholung im Sinne eines Ausruhens von der Beanspruchung durch die Teilnahme am Straßenverkehr.
Die Frage, ob ein Anspruch auf Anbringung von Zusatzschildern in der amtlichen Hinweisbeschilderung auf sonstige Anspruchsgrundlagen gestützt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, da die Anbringung der Zusatzschilder mit dem Logo des „Erotic Stores“ jedenfalls gegen das Verbot des § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO verstößt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO ist Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig ohne dass es, wie im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO darauf ankommt, dass durch die Werbung Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Das Zusatzschild mit dem Logo des „Erotic Stores“ soll an einem Verkehrszeichen angebracht werden und zwar an einem Verkehrzeichen in Form eines Richtzeichens nach § 39 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 8 StVO (Zeichen 448.1), das einen Autohof ankündigt. Auch die an dem Verkehrszeichen zusätzlich angebrachten Sinnbilder für Tankstelle und Gasthaus sind amtliche Zusatzschilder gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 StVO (Zeichen 361 und 376). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 StVO, der Ausnahmen von dem Verbot des § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO zulässt, liegen – wie oben dargelegt – nicht vor.
Das Verbot der Anbringung des Zusatzschildes verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art. 12 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit. Denn die Berufsausübungsfreiheit gewährleistet jedenfalls nicht die Inanspruchnahme staatlicher Verkehrseinrichtungen zu Werbungszwecken. Art. 3 GG ist nicht verletzt, da für die Ungleichbehandlung der gastronomischen Betriebe und des „Erotic Stores“ ein sachlicher Grund besteht. Anders als die Logos „Esso“, „Mc Donalds“ und Segafredo“ dient das Logo des „Erotic Stores“ nicht unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,– festgesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.