VG Koblenz: Lehrer kann sich nicht gegen sein Bild im Schuljahresbuch wehren, wenn es zur Schulzeit auf dem Schulgelände aufgenommen wurde

veröffentlicht am 23. September 2019

VG Koblenz, Urteil vom 09.2019, Az. 5 K 101/19.KO
§ 23 Abs. 2 KUG, § 89 Abs. 7 SchulO

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Lehrer, der freiwillig an einem Fototermin für ein Klassenfoto mitgewirkt hat, anschließend nicht verlangen kann, dass dieses aus dem Schuljahrbuch entfernt wird. Durch die Teilnahme an dem Fototermin habe der Lehrer stillschweigend in die Aufnahme seines Fotos in das Jahrbuch eingewilligt.  Es habe im Übrigen auch keiner Einwilligung des Klägers bedurft. Jahrbücher mit Klassenfotos seien jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule. Die Schule habe zudem ein berechtigtes Interesse daran, den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ein Jahrbuch nebst Illustrationen zur Verfügung zu stellen, um sich gegenüber diesem (beschränkten) Personenkreis nach außen darzustellen. Die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers sei dagegen gering. Das Foto sei im dienstlichen Bereich aufgenommen worden und zeige den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation. Der Kläger sei von daher lediglich in der sog. Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Der Verbreitung der Bilder stünden auch keine besonderen schützenswerten Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen, insbesondere seien die Bilder in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Zum Volltext der Entscheidung:


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Verwaltungsgericht Koblenz

Urteil



In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beseitigungsanspruchs

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2019, an der teilgenommen haben … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos in einem Schuljahrbuch.

Der Kläger steht als Studienrat im Dienst des beklagten Landes. Von September 2005 bis Juli 2016 verrichtete er seinen Dienst am Gymnasium A. in B., bevor er mit Wirkung zum 1. August 2016 an eine andere Schule versetzt wurde. Im Schuljahr 2015/2016 gab das Gymnasium – wie bereits im Jahr zuvor – ein Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrern heraus. Beim Fototermin ließ sich der Kläger mit der Klasse 8c und dem Kurs MSS 12 m2 ablichten. Die entsprechenden Bilder sind im Jahrbuch auf den Seiten 64 und 90 mit Namensnennung abgedruckt. Die Schule hatte vor Anfertigung der Jahrbücher das Interesse der Schülerschaft abgefragt und lediglich eine entsprechende Anzahl drucken lassen. Mit Ausnahme eines Restexemplars, das sich im Schularchiv befindet, wurden sämtliche Exemplare des Jahrbuchs verkauft.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 und vom 22. September 2017 beanstandete der Kläger sowohl gegenüber der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (im Folgenden: ADD) als auch gegenüber der Schulleitung die Veröffentlichung der beiden Bilder. Da seine vorherige Zustimmung nicht eingeholt worden sei, verletze die Publikation sein Persönlichkeitsrecht. Es werde um Mitteilung des Verbreitungsgrades der Jahrbücher gebeten, um einen möglichen Löschungsanspruch prüfen zu können. Eine Reaktion des Beklagten auf die beiden Schreiben blieb aus.

Der Kläger hat am 19. September 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Trier erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen hat.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Rückruf der Jahrbücher, Unkenntlichmachung seiner Person auf den beiden Bildern sowie ein Unterlassen der weiteren Verbreitung der Jahrbücher zu, weil er in seinem Namensrecht, seinem Recht am eigenen Bild sowie seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Soweit hierfür ein Vorverfahren erforderlich sei, habe er dieses durch die beiden Schreiben an die ADD und den Direktor jedenfalls ordnungsgemäß eingeleitet. Ein Einverständnis zur Veröffentlichung habe er niemals erteilt, sondern sich im Kollegium stets offen gegen eine „Amerikanisierung“ des Schulsystems und die damit einhergehende Veröffentlichung von Bildern im Allgemeinen ausgesprochen. Nachdem ein Kollege durch den Missbrauch von Bildern im Internet öffentlich verunglimpft worden sei, habe sich seine ablehnende Haltung noch verstärkt. Er habe diesen Vorfall zum Anlass genommen, die verantwortliche Kollegin aufzufordern, Bilder seiner Person von der Schul-Homepage zu löschen und auch in Zukunft keine derartigen Bilder mehr zu veröffentlichen. Bei dem Fototermin habe er sich nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Bilder habe er jedoch nicht gekannt. Im Vorhinein sei lediglich ein „Termin für Klassenfotos“ angekündigt worden. Dessen ungeachtet habe er sich von der Fotografin zusichern lassen, dass die Bilder nicht veröffentlicht würden. In dem ersten von der Schule herausgegebenen Jahrbuch für das Jahr 2014/15 seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden. Inwieweit der Beklagte angesichts dieser Gesamtsituation seine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder im Jahrbuch annehme, erschließe sich nicht. Zudem trage der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. alle verbreiteten und veräußerten Exemplare des Jahrbuches 2015/2016 des Gymnasiums A. in B. zurückzurufen,
2. in sämtlichen Exemplaren des Jahrbuchs 2015/2016 des Gymnasiums A., B., auf den Seiten 64 und 90 sein Lichtbild rechts unkenntlich zu machen,
3. es in Zukunft zu unterlassen, Exemplare des Jahrbuchs 2015/2016 des Gymnasiums A. – B. – mit seiner Abbildung auf den Seiten 64 und 90 zu verbreiten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage bereits für unzulässig. Es handele sich um eine Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis, weshalb nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz ein Vorverfahren durchzuführen gewesen wäre. Dessen ungeachtet stehe dem Kläger auch der Sache nach kein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu, da eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht vorliege. Zunächst sei die Veröffentlichung von Klassenfotos in einem Jahrbuch nach § 89 Abs. 7 der Übergreifenden Schulordnung und der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Begründung des Verordnungsgebers zulässig. Überdies habe der Kläger durch seine Teilnahme am Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Denn obwohl ihm die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahrbüchern bekannt gewesen und der Termin zuvor angekündigt worden sei, habe er sich ablichten lassen und der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprochen. Es liege jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht vor. Das berechtigte Interesse der Schülerinnen und Schüler an einer bleibenden Erinnerung an ihre Schulzeit überwiege das Interesse des Klägers, zumal er in einer unverfänglichen Situation im Klassenverbund abgebildet worden sei. Schließlich habe man die Jahrbücher nur an einen begrenzten Personenkreis, nämlich die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, verkauft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogene Personalakte des Klägers (zwei Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rückruf und Unkenntlichmachung, noch auf ein Unterlassen der weiteren Verbreitung der Jahrbücher zu.

Die Klage ist zulässig, insbesondere musste der Kläger kein Vorverfahren i. S. d. § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – durchlaufen. Nach § 54 Abs. 2 BeamtStG ist vor allen Klagen der Beamtinnen und Beamten aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durchzuführen. Diese Konstellation ist hier nicht gegeben, weil es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im engeren Sinne handelt. Von einer solchen Klage kann nur dann die Rede sein, wenn der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht hat (Burth, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 15. Edition 2019, § 54, Rn. 6). Hier besteht zwar angesichts der Stellung des Klägers als Beamter eine besondere Beziehung zum öffentlichen Dienstrecht, im Kern geht es aber nicht um Fragen, die ihn in seiner Stellung als Beamter betreffen. Er macht vielmehr die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend, die unabhängig von seiner konkreten Beziehung zum Beklagten zu beurteilen ist und allenfalls einen Bezug zu seiner Stellung als Lehrkraft aufweist.

Im Übrigen hat der Kläger durch seine Schreiben an die Schulleitung und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zumindest einen Antrag auf Tätigwerden gestellt. Hierdurch hat er dem Beklagten ein Wahlrecht dahingehend eröffnet, ihn entweder zu bescheiden oder unmittelbar ein Vorverfahren durchzuführen. Dass eine Reaktion des Beklagten gänzlich ausblieb, kann sich vor dem Hintergrund des § 75 VwGO nicht zum Nachteil des Klägers auswirken.

Die Klage ist aber unbegründet. Soweit der Kläger im Hinblick auf den begehrten Rückruf der Jahrbücher und die Unkenntlichmachung seiner Person auf den Fotos der Sache nach einen öffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungsanspruch geltend macht, vermag er hiermit nicht durchzudringen, weil es an einem rechtswidrigen Eingriff fehlt und der Anspruch zudem auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (I.). Der darüber hinaus gestellte Antrag auf Unterlassen der weiteren Verbreitung der Jahrbücher scheitert schon in Ermangelung einer Wiederholungsgefahr (II.).

I. Mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verlangt der Kläger die Beseitigung eines von ihm als rechtswidrig eingestuften Zustandes. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein der – gewohnheitsrechtlich anerkannte – öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser verpflichtet zur Herstellung des früheren

Zustandes und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert (HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, juris, Rn. 20).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Es fehlt an einem rechtswidrigen Eingriff und infolgedessen auch am Bestehen eines rechtswidrigen Zustandes. Den Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung bildet hier das Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz – KUG – dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Eingriff setzt somit schon begrifflich voraus, dass eine Einwilligung erforderlich war, aber nicht eingeholt wurde. Hier bedurfte es schon keiner Einwilligung (1.). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, liegt nach den Gesamtumständen jedenfalls eine wirksame konkludente Einwilligung des Klägers vor, die eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild ausschließt (2.).
1. Eine Einwilligung des Klägers war nicht erforderlich.

Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt dies allerdings nicht bereits aus § 89 Abs. 7 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifenden Schulordnung) vom 12. Juni 2009 – SchulO –. § 89 Abs. 7 SchulO berechtigt die Schule zwar, auch ohne entsprechende Einwilligung Jahresberichte herauszugeben, die Namen, Lehrbefähigung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte enthalten. Ein darüber hinausgehendes Recht der Schule, den Jahresberichten auch Abbildungen der Lehrkräfte beizufügen, ist der Vorschrift aber nicht zu entnehmen. § 89 Abs. 7 SchulO enthält vielmehr eine abschließende Aufzählung personenbezogener Daten, die ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Lichtbilder fallen gerade nicht darunter. Soweit der Beklagte auf eine Bekanntmachung des zuständigen Ministeriums verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn auch nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 17. April 2003

(GAmtsbl. S. 349, S. 309) dürfen Klassenfotos in Jahresberichte nur dann aufgenommen werden, wenn die jeweiligen Betroffenen eingewilligt haben. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis wegen eines allgemeinen Hinweises zu Schuljahresbeginn (vgl. hierzu die vorgenannte Bekanntmachung) hat der Beklagte jedenfalls nicht dargetan.

Das Einwilligungserfordernis entfällt jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, da die vom Kläger beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten einerseits und den Rechten der Medien bzw. der Herausgeber andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13 –, juris, Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben bedurfte es keiner Einwilligung des Klägers. Jahrbücher mit Klassenfotos sind jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule. Die Schule hat zudem ein berechtigtes Interesse daran, den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ein Jahrbuch nebst Illustrationen zur Verfügung zu stellen, um sich gegenüber diesem (beschränkten) Personenkreis nach außen darzustellen. Die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ist dagegen gering. Das Foto wurde im dienstlichen Bereich aufgenommen und zeigt den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation. Der Kläger ist von daher lediglich in der sog. Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliegt als die Intim- oder Privatsphäre (vgl. zum Schutzniveau in der sog. Sozialsphäre: BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13 –, juris, Rn. 21). Der Verbreitung der Bilder stehen auch keine besonderen schützenswerten Interessen des Klägers i. S. d. § 23 Abs. 2 KUG entgegen, insbesondere sind die Bilder in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

2. Selbst wenn man eine Einwilligung nach dem KUG für erforderlich halten würde, hat der Kläger diese jedenfalls erteilt. Die Einwilligung nach § 22 KUG bedarf keiner besonderen Form, sondern ist auch konkludent möglich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 9/14 –, juris, Rn. 6). Eine solche konkludente Einwilligung hat der Kläger gegeben, indem er sich beim Fototermin mit den beiden Schülergruppen hat ablichten lassen. Dies, obwohl er wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet hat. Wer sich angesichts dieser Praxis mit einer Klasse bzw. einem Kurs fotografieren lässt, muss mit einer Verbreitung der Bilder rechnen, zumal schon das gewählte Format der Bilder auf eine Veröffentlichungsabsicht hindeutete. Der Beweggrund für die Teilnahme des Klägers an dem Fototermin spielt insoweit keine Rolle.

Ebenso wenig führt sein Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos auf der Homepage der Schule zu einer anderen Einschätzung. Es handelt sich hierbei um einen völlig anderen Sachverhalt: Auf der Homepage veröffentlichte Bilder sind für einen unbegrenzten Personenkreis einsehbar, wohingegen das Jahrbuch von vornherein nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich den Schülerinnen und Schülern, zugänglich gemacht werden sollte. Angesichts dessen bestand kein Anlass, vom Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der Homepage auf einen Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern im Jahrbuch zu schließen. Dies gilt umso mehr, als die hier streitgegenständlichen Fotos nicht digital verfügbar und die vom Kläger gerügten Missbrauchsmöglichkeiten von daher reduziert sind.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe gegenüber der Fotografin einer Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen, ist dies ebenfalls unerheblich. Dem Kläger war bekannt, dass allein die Schulleitung die Entscheidung über die Veröffentlichung der von der Fotografin lediglich zur Verfügung gestellten Klassenfotos trifft. Von daher hätte er seinen Widerspruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen. Auf eine allgemeine Abwehrhaltung gegen die „Amerikanisierung“ des Schulsystems und die damit einhergehende Jahrbuch-Praxis kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Indem er an den Klassenfotos teilgenommen hat, hat er sich von dieser Haltung gerade distanziert. Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienen.

3.
Überdies ist der Anspruch – und dies ist selbstständig tragend – wegen tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit nicht mehr realisierbar.

Die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist tatsächlich unmöglich, weil keine Kenntnis über den Verbleib der Jahrbücher besteht. Ob es dem Beklagten zumutbar wäre, sich eine entsprechende Kenntnis zu verschaffen, kann offenbleiben, da der Kläger einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten jedenfalls nicht geltend gemacht hat.
Die Erfüllung des Anspruchs ist auch rechtlich unmöglich. Auf welcher (zivil-)rechtlichen Grundlage der Beklagte von den Käufern eine Herausgabe verlangen könnte, ist nicht ersichtlich.

II.
Dem Kläger steht ferner kein Anspruch auf Unterlassen einer weiteren Verbreitung der Jahrbücher zu. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist der gleichfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch. Er setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung (grund-) rechtlich geschützter Positionen des Betroffenen zusätzlich voraus, dass die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs droht (HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017, a. a. O., Rn. 34).
Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier nicht gegeben. Es droht keine weitere Veröffentlichung von Bildern des Klägers in einem Jahrbuch des Gymnasiums A.. Sämtliche Jahrbücher aus dem Schuljahr 2015/2016 sind bereits verkauft mit Ausnahme des im Schularchiv verbliebenen Exemplars, das nur dem internen Gebrauch dient. Da der Kläger zwischenzeitlich an eine andere Schule versetzt wurde, kommt eine Wiederholungsgefahr auch nicht mit Blick auf Folgejahre in Betracht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

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