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VG Köln: Nicht wirkstoffbezogene Dachmarke darf für verschiedene Arzneimittel verwendet werden

veröffentlicht am 7. November 2016

VG Köln, Urteil vom 10.05.2016, Az. 7 K 2206/14
§ 29 Abs. 2 S. 1 AMG, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AMG, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AMG

Das VG Köln hat entschieden, dass eine Dachmarke für verschiedene Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen verwendet werden kann, soweit diese Dachmarke ein Fantasiebegriff ist, welcher nicht durch einen bestimmten Wirkstoff geprägt ist. Sei diese Voraussetzung erfüllt und werde aus weiteren Zusätzen und der Darreichungsform deutlich, dass es sich um unterschiedliche Mittel handele, liege keine Irreführung im Sinne des Arzneimittelgesetzes vor. Darüber hinaus hätten im vorliegenden Fall die unter der Dachmarke vertriebenen Mittel dasselbe Anwendungsgebiet (Reizhusten) und die verschiedenen Wirkstoffe gehörten zu der gleichen Wirkstoffgruppe, so dass selbst im Falle einer Verwechslung lediglich geringfügige Gesundheitsgefahren zu erwarten seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Köln – Dachmarke für Arzneimittel).


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