VG Köln, Urteil vom 10.05.2016, Az. 7 K 2206/14
§ 29 Abs. 2 S. 1 AMG, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AMG, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AMG
Das VG Köln hat entschieden, dass eine Dachmarke für verschiedene Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen verwendet werden kann, soweit diese Dachmarke ein Fantasiebegriff ist, welcher nicht durch einen bestimmten Wirkstoff geprägt ist. Sei diese Voraussetzung erfüllt und werde aus weiteren Zusätzen und der Darreichungsform deutlich, dass es sich um unterschiedliche Mittel handele, liege keine Irreführung im Sinne des Arzneimittelgesetzes vor. Darüber hinaus hätten im vorliegenden Fall die unter der Dachmarke vertriebenen Mittel dasselbe Anwendungsgebiet (Reizhusten) und die verschiedenen Wirkstoffe gehörten zu der gleichen Wirkstoffgruppe, so dass selbst im Falle einer Verwechslung lediglich geringfügige Gesundheitsgefahren zu erwarten seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Köln – Dachmarke für Arzneimittel).
Verwenden Sie eine irreführende Bezeichnung für Ihre Produkte?
Wird deshalb eine behördliche Änderung von Ihnen verlangt oder haben Sie eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut. Wir helfen Ihnen gern bei einer Lösung.