VG Köln: Zum Anspruch gegen die BPjM auf Herausgabe einer analogen Kopie eines indizierten Videofilms

veröffentlicht am 27. Oktober 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Köln, Urteil vom 22.09.2014, Az. 13 K 4674/13
§ 1 Abs. 1 S. 2 IFG

Das VG Köln hat entschieden, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) verpflichtet ist, Kopien eines für jugendgefährdend erachteten pornographischen Films herauszugeben. Diese hatte sich zuvor mit dem Argument geweigert, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und nicht von den Intentionen des IFG gedeckt. Die BPjM sei keine Kopieranstalt für Privatsammler pornographischen Materials. Das IFG verpflichte nicht zur Herausgabe von sexuell-orientierten Unterhaltungsmedien zur Befriedigung privater Sammlerneigungen. Darüber hinaus stelle der vom Kläger begehrte sexuell-orientierte jugendgefährdende Film keine amtliche Information im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 IFG dar. Zum Volltext der Entscheidung:

Verwaltungsgericht Köln

Urteil

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 13.02.2013 und ihres Widerspruchsbescheides vom 05.07.2013 verpflichtet, dem Kläger eine (ausschließlich analog nutzbare) Kopie des indizierten Videofilms „D. M. 2. Teil“ auszuhändigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) beanspruchen kann, dass ihm eine Kopie eines von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) verwahrten indizierten Videofilms überlassen wird.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der BPjM unter Berufung auf das IFG, ihm eine Kopie des indizierten Videofilms „D. M. 2. Teil“ auszuhändigen. Die Bundesprüfstelle lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem begehrten Videofilm nicht um eine amtliche Information im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IFG handele. Außerdem sei das dem Antrag zu Grunde liegende Begehren nicht von dem Anwendungsbereich und dem Zweck des IFG erfasst. Das Informationsfreiheitsgesetz diene nicht dazu, Privatsammlern Kopien von Unterhaltungsmedien zu verschaffen, die auf dem freien Markt nicht mehr erhältlich seien. Der Informationszugang sei zudem nach auch § 6 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Das Filmwerk „D. M. 2. Teil“ sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Der BPjM stehe weder ein Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch ein Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG zu. Die Urheberrechtsschranke des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG sei insoweit nicht einschlägig, da die Vervielfältigung durch die BPjM nicht „zum eigenen Gebrauch“ der Bundesprüfstelle erfolgen würde. Überdies würde es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen, wenn die Bundesprüfstelle auf Antrag jedes Bürgers nachgerade unbegrenzt Vervielfältigungsstücke jugendgefährdender Medieninhalte verbreiten wurde. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die BPjM mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 ohne weitergehende Begründung zurück.

Der Kläger hat am 31. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, dass es unerheblich sei, ob der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Informationsfreiheitsgesetzes diese Fallkonstellation im Blick gehabt habe. Bei dem von der BPjM archivierten Videofilm handele es sich um eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, da sie von der BPjM zu amtlichen Zwecken aufbewahrt werde. Das Urheberrecht stehe der Herausgabe der begehrten Kopie nicht entgegen. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG erlaube es, längere Zeit vergriffene Werke zum eigenen Gebrauch zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Dabei sei es unschädlich, dass sich das Vervielfältigungsexemplar im Besitz der BPjM befinde. Nur bei der Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG (Aufnahme in ein eigenes Archiv) werde gefordert, dass als Vorlage ein eigenes Werkstück benutzt werde. Es handele sich um eine Vervielfältigung „zum eigenen Gebrauch“, da die BPjM insoweit lediglich als „technischer Dienstleister“ im Auftrag des Antragstellers tätig werde. Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne nicht die Rede sein, da der Film in der Vergangenheit bereits legal veröffentlicht und vertrieben wurde. Auf die abstrakte Gefahr einer unzulässigen Weitergabe an Jugendliche könne insoweit nicht abgestellt werden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2013 sowie des „Widerspruchsbescheides“ vom 5. Juli 2013 zu verpflichten, ihm die in seinem Antrag vom 28. Januar 2013 begehrte Kopie des indizierten Videofilms „D. M. 2. Teil“ auszuhändigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass der Antrag des Klägers rechtsmissbräuchlich und nicht von den Intentionen des IFG gedeckt sei. Die BPjM sei keine Kopieranstalt für Privatsammler pornographischen Materials. Das IFG verpflichte nicht zur Herausgabe von sexuell-orientierten Unterhaltungsmedien zur Befriedigung privater Sammlerneigungen. Darüber hinaus stelle der vom Kläger begehrte sexuell-orientierte jugendgefährdende Film keine amtliche Information im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG dar. Bei dem sexuell-orientierten Filmmaterial handele es sich lediglich um die Bewertungsgrundlage einer Entscheidung, welche nicht eine Behörde, sondern ein pluralistisch und staatsfern besetztes Gremium in sachverständiger Besetzung treffe. Bei der Bewertung, ob die Medien im Sinne des § 18 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) jugendgefährdend seien, handele es sich nicht um eine amtliche Tätigkeit, auch wenn das Jugendschutzgesetz an die Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen knüpfe. Ein Anspruch des Klägers bestehe zudem auch deshalb nicht, weil der Schutz geistigen Eigentums nach § 6 Abs. 1 IFG entgegenstehe. Der BPjM komme insbesondere kein Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG zu. Der Verweis des Klägers auf § 53 UrhG gehe fehl. Denn insoweit handele es sich lediglich um eine Schrankenregelung für Vervielfältigungshandlungen, hingegen nicht für Verbreitungshandlungen nach § 17 Abs. 1 UrhG. Die von dem Kläger vertretene Auffassung, es gehe nicht um den „eigenen Gebrauch“ der Bundesprüfstelle als vervielfältigende Stelle, sondern um den „eigenen Gebrauch“ des Privatsammlers, der die Kopie begehre, sei nicht vertretbar und würde zu absurden Ergebnissen führen, da dann jede Person, die im Besitz eines urheberrechtlich geschützten Films sei, unbehelligt als private Kopieranstalt Kopien herstellen und Sammlern „für den eigenen Gebrauch“ überlassen könnte. Die BPjM werde vorliegend auch nicht nur mit einem maschinellen Kopiervorgang, sondern mit der Durchführung eines IFG-Antragsverfahrens befasst. Der Kläger verkenne weiterhin auch, dass § 3 Nr. 2 IFG vorliegend einer Herausgabe des sexuell orientierten, jugendgefährdenden Unterhaltungsfilms ebenfalls entgegenstehe. Der Jugendschutz sei ein Belang der öffentlichen Sicherheit im Sinne des IFG. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des sexuell orientierten, jugendgefährdenden Filmmaterials durch die BPjM zu, auch wenn sich das begehrte Filmwerk bislang nicht in seiner Privatsammlung befinde und er es sich auch auf sonstigem Wege nicht beschaffen könne.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 13. Februar 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann beanspruchen, dass die Beklagte ihm eine Kopie des indizierten Videofilms „D. M. 2. Teil“ überlässt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist eine Behörde im Sinne dieser Norm. Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IFG.

Nach § 2 Nr. 1 IFG erfasst der Begriff der amtlichen Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Herkunft der Information in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine amtliche Aufzeichnung liegt auch vor, wenn die Information von einem Dritten übermittelt wurde und von der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet wird. Zu den bei einer Behörde vorhandenen amtlichen Informationen gehören daher beispielsweise auch Mitteilungen oder Antragsunterlagen privater Dritter.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Mai 2011 – 7 C 6.10 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, 1012; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – 2 K 177.11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -, juris; Schoch, IFG, § 2 Rn. 35 ff.

Der streitgegenständliche Videofilm wird von der BPjM zu amtlichen Zwecken aufbewahrt. Die BPjM hat nach den §§ 17 ff. des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), die Aufgabe, eine Liste jugendgefährdender Medien zu erstellen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind in die Liste Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, aufzunehmen. Nach § 18 Abs. 7 JuSchG sind Medien aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen, und verliert eine Aufnahme in die Liste nach Ablauf von 25 Jahren ihre Wirkung. Für Klagen gegen eine Entscheidung der BPjM, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist gemäß § 25 Abs. 1 JuSchG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es liegt auf der Hand, dass jede Bewertung, ob ein Film (noch) als jugendgefährdend einzustufen ist, voraussetzt, dass die BPjM Zugriff auf das Filmmaterial hat, um von dessen Inhalt Kenntnis nehmen zu können. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, bildet der streitgegenständliche Film die Grundlage für die Bewertungsentscheidung der BPjM. Obwohl es sich um ein Unterhaltungsmedium handelt, dient das Filmexemplar der BPjM daher nicht zur Unterhaltung, sondern zu amtlichen Zwecken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dabei rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Indizierungsentscheidung durch ein pluralistisch besetztes Gremium getroffen wird. Es kommt nach dem Gesetz nur darauf an, ob die Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient, nicht aber auf die interne Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums.

Vgl. zur behördlichen Tätigkeit der pluralistisch besetzten Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. November 2010 – 8 A 475/10 -, und VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2010 – 13 K 119/08 -, jeweils abrufbar bei juris.

Obwohl es sich bei dem streitgegenständlichen Film um ein Unterhaltungsmedium handelt, das ursprünglich im Handel erhältlich war, kann der Antrag des Klägers vorliegend ausnahmsweise nicht nach § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden. Die Beteiligten haben übereinstimmend vorgetragen, dass der Film schon seit mehreren Jahren vergriffen ist und vom Kläger nicht auf andere Weise beschafft werden kann.

Dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang steht auch nicht der Schutz des geistigen Eigentums nach § 6 Satz 1 IFG entgegen. Die begehrte Herausgabe einer Kopie des Films verletzt nicht das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung und Verbreitung nach § 16 und § 17 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728). Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich zwar um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG. Die Überlassung einer Kopie stellt auch ein Vervielfältigen und Verbreiten des Films im Sinne der §§ 16, 17 UrhG dar. Doch ist die begehrte Aushändigung einer Kopie hier nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b), Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG erlaubt. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen Gebrauch herstellen zu lassen, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt und eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG nicht nur für die bloße Vervielfältigung eines Werkes, sondern schließt auch dessen Weitergabe an einen Dritten ein. Die Regelungen der § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sollen es gerade ermöglichen, leichteren Zugriff auf Werke zu erhalten, über die der Betreffende selbst nicht verfügt. Eine Vervielfältigung „zum eigenen Gebrauch“ liegt daher auch dann vor, wenn die Kopie auf Veranlassung des Bestellers durch den Besitzer des Werks hergestellt und dann an den Besteller versandt wird.

Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25. Februar 1999 – I ZR 118/96 – sowie Urteil vom 16. Januar 1997 – I ZR 9/95 -, jeweils abrufbar bei juris.

Entscheidend ist daher nicht, ob die BPjM die Kopie zu ihrem eigenen Gebrauch herstellt, sondern dass der Kläger die Kopie durch die BPjM zu seinem eigenen Gebrauch herstellen lässt. Die BPjM folgt insoweit nur dem konkreten Antrag des Klägers zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstücks. Für die Einordnung der BPjM als „notwendiges Werkzeug“ des Klägers ist es rechtlich nicht von Bedeutung, dass die BPjM nicht freiwillig tätig wird, sondern ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach dem IFG nachkommt. Dass der Kläger den Film nicht weitergeben, sondern zum eigenen Gebrauch besitzen will, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte eine ausschließlich analog nutzbare Kopie des Videofilms nicht herstellen könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dieses Ergebnis auch nicht dazu, dass jede Person, die im Besitz eines urheberrechtlich geschützten Films ist, unbehelligt als private Kopieranstalt Kopien herstellen und Sammlern „für den eigenen Gebrauch“ überlassen kann. Denn die Ausnahme des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG greift nur, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang wird auch nicht durch § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Zwar gehört auch der Jugendschutz zu den von § 3 Nr. 2 IFG geschützten Belangen der öffentlichen Sicherheit. Doch werden Belange des Jugendschutzes durch die Abgabe eines indizierten Films an einen Erwachsenen nicht berührt. Eine mittelbare Gefährdung des Jugendschutzes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil jedes Filmexemplar stets eine gewisse Gefahr mit sich bringt, unbeabsichtigt in den Besitz von Minderjährigen zu gelangen. Zwar sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu berücksichtigen, die einmal aus der Hand gegebenen Informationen zu nutzen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321 (322); OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 -, juris, Rn. 80.

Doch bedeutet dies nur, dass insoweit ein abstrakter Maßstab gilt und die Behörde nicht prüfen muss, ob der Antragsteller gegebenenfalls besonders vertrauenswürdig ist oder nicht. Ein Film, der für Erwachsene legal im freien Handel erhältlich war, wird nicht deshalb zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil er den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG unterliegt und nicht an Jugendliche abgegeben werden darf. Dies wäre mit der gesetzlichen Wertung des JuSchG, nach dem der Vertrieb jugendgefährdender Filme im Übrigen grundsätzlich zulässig ist, nicht zu vereinbaren.

Andere Ausschlussgründe sind von der Beklagten weder substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 IFG wird vorliegend durch das von § 6 Satz 1 geschützte Urheberrecht überlagert, da die einmal erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung fortwirkt. Der Antrag des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Motiv des Antragstellers für die gewünschte Kenntnisnahme von amtlichen Informationen ist im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG unbeachtlich.

Vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 19; BTDrucks 15/4493, S. 7.

Die vom Kläger gewählte Art des Informationszugangs – Aushändigung einer ausschließlich analog nutzbaren (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO) Kopie – ist von § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG gedeckt. Eine mögliche Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der BPjM wäre weder mit einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand verbunden, noch urheberrechtlich geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

I