VG Neustadt: Nicht jede unterkühlte Traube kann zum „Eiswein“ werden

veröffentlicht am 14. Mai 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Neustadt, Urteil vom 19.03.2013, Az. 2 K 761/12.NW

Das VG Neustadt hat entschieden, dass das Prädikat „Eiswein“ nur unter strengen Voraussetzungen an eine Weinsorte verliehen werden kann. Dazu geeignete Trauben müssten flächendeckendem Frost bei Temperaturen unter -7° C ausgesetzt gewesen und in gefrorenem Zustand gepresst werden. Auch dürfe kein Fäulnisbefall vorliegen. Auf Grund dieser strengen Voraussetzungen bleibe Eiswein ein seltenes Produkt. Zur Pressemitteilung Nr. 14/13:

„Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 19. März 2013 die Klage einer Weinkellerei auf Erteilung der amtlichen Prüfnummer für zwei Weine in Verbindung mit dem Prädikat „Eiswein“ abgewiesen.

Die Klägerin hatte im Januar 2012 von verschiedenen Erzeugern Moste und Trauben aus dem Anbaugebiet Pfalz bezogen. Die zur Herstellung dieser Moste verwendeten Trauben sowie die weiteren Trauben waren am 17. und 18. Januar 2012 in den Gemarkungen Essingen, Knöringen und Walsheim, nördlich der Stadt Landau, geerntet worden. An diesen Tagen waren in der Pfalz die bis dahin kältesten Nächte des Winters registriert worden. Die Klägerin verschnitt die Mostpartien zunächst zu zwei Fassweinen, säuerte sie mit Weinsäure, versetzte sie nach der Gärung mit 2009er Süßreserve und füllte sie in Flaschen ab.

Im März 2012 beantragte sie bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz – Abteilung Weinbau – die Zuteilung der amtlichen Prüfnummer für die Weine 2011 Pfalz Silvaner (4.491 l) und 2011 Pfalz Pinot noir (4.782 l), jeweils in Verbindung mit dem Prädikat „Eiswein“. Diese Anträge lehnte die Kammer mit Bescheiden vom 26. Juli 2012 ab. Bei den Weinen handele es sich um keinen Eiswein, da zum Zeitpunkt der Ernte die zum Gefrieren der Trauben erforderlichen Temperaturen zumindest nicht über einen ausreichend langen Zeitraum erreicht worden seien. Zwar seien in der Pfalz an diesen Tagen stellenweise Temperaturen geringfügig unter -7° C erreicht worden, dies jedoch weder flächendeckend noch über einen Zeitraum von mehr als wenigen Stunden. Auch seien die Trauben aufgrund des hohen Fäulnisgrades nicht zur Erzeugung von Eiswein geeignet gewesen. Eiswein müsse aber nach guter fachlicher Praxis aus überwiegend gesundem Lesegut gewonnen werden, welches weitestgehend frei von Edelfäule sei.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin im September 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt.

Das Gericht hat am 19. März 2013 nach mündlicher Verhandlung die Klage abgewiesen. Hierzu gab der Vorsitzende der 2. Kammer eine kurze mündliche Begründung:

Eiswein müsse aus Trauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7° C geerntet würden. Die Trauben müssten zudem in gefrorenem Zustand gepresst werden. Es handele sich um einen seltenen, sehr hochwertigen Wein mit äußerst hoher Konzentration an Süße und Säure. Die Verwendung von Lesegut, welches mit Botrytis befallen sei, sei hierbei nicht ausgeschlossen. Die den Charakter des Eisweins prägende Konzentrierung der Beereninhaltsstoffe müsse aber Folge der besonderen Wetterbedingungen, also des Frosts, und nicht Folge des Fäulnisbefalls und Einschrumpfens sein. Bei der Verwendung von mit Botrytis befallenem Lesegut für die Herstellung von Eiswein sei es daher für die Erteilung des Prädikats „Eiswein“ erforderlich, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe als Folge harten Frostes eingetreten sei. Eine solche Feststellung könne vorliegend nicht getroffen werden, denn die chemisch-analytischen Untersuchungen der beiden Weine hätten u. a. hohe Glycerin- und Gluconsäurewerte ergeben. Dies lege – auch im Hinblick auf die Nachsäuerung – den Schluss nahe, dass die Konzentrierung nicht durch Frost, sondern als Folge des Befalls der Früchte mit Botrytis cinerea (Grauschimmel) erfolgt sei.

Näheres wird dem schriftlichen Urteil, das noch nicht vorliegt, zu entnehmen sein.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.“

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