VG Stuttgart: Die Füllmenge nach Volumen ist bei Druckerpatronen keine Pflichtangabe

veröffentlicht am 11. Februar 2013

VG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013, Az. 12 K 2568/12
§ 6 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung (FPV)
; § 6 Abs. 1 EichG

Das VG Stuttgart hat entschieden, dass bei Druckerpatronen nicht die Nennfüllmenge der enthaltenen Tinte gemäß der Fertigpackungsverordnung angegeben werden muss. Das Gericht war der Auffassung, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen seien. Denn der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Zum Volltext der Entscheidung:

Verwaltungsgericht Stuttgart

Urteil

Das Verfahren wird bezüglich der Regelungen in Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums … – Mess- und Eichwesen – vom 26.06.2012 eingestellt.

Nr. 1 und Nr. 3 Satz 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums … – Mess- und Eichwesen – vom 26.06.2012 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Druckerpatronen. Aufgrund einer Verbraucherbeschwerde, die sich auf fehlende Angabe der Nennfüllmenge auf Verpackungen der Klägerin bezog, nahm das Regierungspräsidium … im September 2009 Ermittlungen gegen die Klägerin auf. Dabei stellte es fest, dass bei fast allen neuen Druckerpatronen die Angabe der Nennfüllmenge der darin enthaltenen Tinte fehlte und nur die Angabe der bedruckbaren Seiten erfolgte. Diese Ermittlungen führten über mehrere Schreiben und einem Treffen bei der Klägerin schließlich dazu, dass das Regierungspräsidium … der Klägerin mit Schreiben vom 09.02.2011 mitteilte, bis 31.12.2011 müssten alle Patronen mit Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach Volumen versehen sein.

Nachdem eine Nachschau am 23.02.2012 ergeben hatte, dass die Klägerin dem nicht nachgekommen war, erließ das Regierungspräsidium … ihr gegenüber mit Bescheid vom 26.06.2012 die Auflage, die Fertigpackungen gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung mit der Angabe der Nennfüllmenge nach Volumen in ml zu kennzeichnen (Nr. 1) und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung an (Nr. 2). Weiter setzte es für die Durchführung eine Frist bis zum 31.12.2012 (Nr. 3 Satz 1) und gab der Klägerin auf, über die durchgeführte Maßnahme einen Nachweis zu erbringen (Nr. 3 Satz 2). Schließlich drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000.– EUR an, sofern die Klägerin die Maßnahmen nicht bis zum 31.12.2012 durchführe (Nr. 4). Zur Begründung führte es aus, bei dem gesamten Sortiment der Klägerin erfolge die Angabe der Nennfüllmenge nicht nach Volumen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung dar. Die Kennzeichnung nach bedruckbaren Seiten reiche nicht aus.

Dem Eilantrag der Klägerin gab die erkennende Kammer mit Beschluss vom 11.09.2012 mit der Begründung statt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht ordnungsgemäß begründet worden (12 K 2569/12).

Am 02.08.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, aus der Fertigpackungsverordnung ergebe sich keine Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge in ml für ihre Druckerpatronen. Diese seien keine Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung. Sie seien nicht als Verpackung der darin enthaltenen Tinte anzusehen. Es handele sich vielmehr um komplexe technische Geräte. Die Füllmenge werde auf allen Patronen mit der Druckreichweite angegeben, d. h. der Anzahl der bedruckbaren Seiten. Nur das ermögliche einen Vergleich mit Wettbewerbsprodukten. Die Angabe der Nennfüllmenge in ml biete bei den verschiedenen technischen Ausgestaltungen der Patronen keine verlässliche Information über die Ergiebigkeit. Viele große Anbieter gäben die Nennfüllmenge deshalb nicht in ml an. Die Ermittlung der Druckreichweite sei seit einigen Jahren standardisiert nach der ISO/IEC 24711. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin zusätzlich darauf berufen, die Tinte, die in der Druckerpatrone enthalten sei, sei nicht das Erzeugnis im Sinne von § 6 Abs. 1 EichG. Im Rechtssinne sei das Erzeugnis vielmehr die Druckerpatrone. Die Anzahl der Druckerpatronen aber werde auf ihren Verpackungen angegeben.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung das Verfahren bezüglich der Regelungen in Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums … vom 26.06.2012 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im Übrigen beantragt die Klägerin,

Nr. 1 und Nr. 3 Satz 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums … – Mess- und Eichwesen – vom 26.06.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei einer Druckerpatrone um eine Fertigpackung im Sinne der Fertigpackungsverordnung handele und nicht um ein „Gerät“. Die Anzahl der bedruckbaren Seiten sei keine rechtlich zulässige Größenangabe, denn es handele sich nicht um eine „andere Größe“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Fertigpackungsverordnung; „andere Größe“ in diesem Sinne könne nur eine physikalische Größe sein. Der Verbraucher könne auch nicht überprüfen, ob die ausgelobte Seitenzahl erbracht worden sei. Hersteller von Druckerpatronen in anderen Bundesländern würden dort ebenfalls aufgefordert, eine korrekte Füllmengenkennzeichnung nach Volumen anzubringen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten bezüglich der Regelungen in Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums … vom 26.06.2012 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist – soweit er noch im Streit ist – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Nach § 6 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung (FPV) dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. Sofern nicht nach den §§ 7 bis 9 FPV die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat die Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen. Dabei sind nach § 6 Abs. 1 EichG Fertigpackungen Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EichG ist Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält. Diese Begriffsbestimmungen gelten auch für die Fertigpackungsverordnung, denn die Rechtsgrundlagen für die FPV-Vorschriften waren ausschließlich die entsprechenden Ermächtigungsnormen des Eichgesetzes (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 116 Vorbemerkung zur Fertigpackungsverordnung RdNr. 7f.).

Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Druckerpatronen einschließlich deren Umhüllungen Fertigpackungen im Sinne dieser Vorschriften sind und dabei die Tinte das verpackte Erzeugnis im Sinne des § 6 Abs. 1 EichG ist. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Sie geht davon aus, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen sind. Denn der Verbraucher will beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein kann er – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen.

Danach scheidet die von der Beklagten in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids aufgegebene Angabe der Füllmenge nach Volumen in ml (§ 18 Abs. 4 und 5 FPV) von vornherein aus. Vielmehr dürfte – ohne dass es hierauf im konkreten Rechtsstreit ankommt – die von der Klägerin gemachte Angabe der jeweiligen Stückzahl der in einer Verkaufspackung enthaltenen Druckerpatronen den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Verpackungsordnung entsprechen. Unerheblich ist damit auch, ob die Angabe der bedruckbaren Seiten die Angabe „einer anderen Größe“ im Sinne von § 6 Abs. 1 FPV ist. Unerheblich ist schließlich, welche rechtlichen Folgen es hat, dass sich die Auflagen im angefochtenen Bescheid auf die „Nennfüllmenge“ beziehen, obwohl offensichtlich im Rechtssinne die „Füllmenge“ gemeint war, wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 10.09.2012 ergibt, und die „Füllmenge“ auch der nach § 6 Abs. 1 FPV richtige Regelungsgegenstand gewesen wäre.

Damit ist zugleich die Anordnung in Nr. 3 Satz 2 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig, über die durchgeführte Maßnahme einen Nachweis zu erbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 2 VwGO.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

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