VG Trier: Die Werbung mit einem „bekömmlichen Wein“ ist unzulässig

veröffentlicht am 7. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Trier, Urteil vom 23.04.2009, Az. 5 K 43/09
Art. 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006

Das VG Trier hat entschieden, dass Weine nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden dürfen, weder auf dem Flaschenetikett noch in der Werbung. Nach Auffassung des Gerichts stelle die Bezeichnung „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Solche Angabe seien jedoch für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Eine Ausnahme wegen traditioneller Bedeutung des Begriffs komme nicht in Betracht, da eine solche in Bezug auf Wein mit der Bezeichnung „bekömmlich“ nicht existiere.

I