VG Trier: Lebensmittelkennzeichnung – Auf Sekt-Etiketten darf nicht auf einen Zusatz von Eiswein zum Produkt hingewiesen werden

veröffentlicht am 31. Mai 2013

VG Trier, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 K 1007/12.TR
§ 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG; § 37 Abs. 1 WeinVO

Das VG Trier hat entschieden, dass ein deutscher Sekt auf dem Etikett nicht den Hinweis tragen darf „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“. Verbraucher könnten dahin gehend in die Irre geführt werden, dass es sich um einen wesentlichen Bestandteil handeln könne, obwohl so genannte Versanddosagen (= Erzeugnisse, die dem Schaumwein zugesetzt werden, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen) den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins nur um höchstens 0,5 % vol erhöhen dürfen. Auch liege ein Verstoß gegen die Weinverordnung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

Verwaltungsgericht Trier

Urteil

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Weinrechts

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013, an der teilgenommen haben …, entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, in der Etikettierung von deutschem Sekt den Hinweis anzubringen „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 bat die Klägerin den Beklagten um Mitteilung, ob die genannte Angabe zulässig sei, woraufhin der Beklagte unter dem 6. August 2012 formlos erwiderte, dass dieser Zusatz gegen § 37 Abs. 1 Weinverordnung – WeinV – verstoße, weil danach das Wort „Eiswein“ im geschäftlichen Verkehr nicht allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse nicht gebraucht werden dürfe.

Alsdann hat die Klägerin am 5. September 2012 bei dem Verwaltungsgericht Mainz, das mit Beschluss vom 10. September 2012 – 1 K 1036/12.MZ – den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht als örtlich zuständiges Gericht verwiesen hat, Feststellungsklage erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr vorgesehene Angabe zulässig sei, weil im Sekt-Bezeichnungsrecht aufgrund der Verordnungen (EG) Nrn. 1234/2007 und 607/2009 das so genannte Missbrauchsprinzip gelte, wonach im nicht ausdrücklich geregelten Bezeichnungsrecht alle Angaben erlaubt seien, die nicht missbräuchlich bzw. irreführend seien. Mit der vorgesehenen Angabe werde der Herstellungsvorgang des Sekts, nämlich die Dosierung mit Eiswein, beschrieben und ein Geschmackshinweis gegeben, weil der Eiswein dem Sekt eine besondere Geschmacksprägung gebe. Diese Eisweindosage sei zulässig. Die die Herstellung von Sekt regelnde Verordnung (EG) Nr. 606/2009 unterscheide in Anhang II, Abschnitt A Nr. 1a und b zwischen der „Fülldosage“ und der „Versanddosage“. Nur Letztere sei vorliegend betroffen, weil dem bereits hergestellten Schaumwein ein Erzeugnis zugesetzt werde, um „einen bestimmten Geschmack zu erzielen“. Da sowohl die Füll- als auch die Versanddosage aus Wein bestehen dürfe und gemäß Anhang XI b Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1235/2007 Eiswein Wein im Sinne der Normen sei, sei nicht dagegen zu erinnern, dass Eiswein zugesetzt werde. Der Hinweis auf diese Herstellungsweise sei somit wahr und auch nicht irreführend und von daher europarechtlich zulässig. Soweit § 37 Abs. 1 WeinV weitere Bezeichnungen verbiete, werde dies nicht vom Europarecht gedeckt und sei nicht zulässig. Bei den in der Norm genannten Begriffen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein handele es sich um traditionelle Begriffe im Sinne der Art. 29 ff. der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bzw. Art. 118u Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, deren Schutz in Art. 40 dieser Verordnung europarechtlich abschließend geregelt sei, so dass gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – kein Raum für weitere nationale Einschränkungen sei. im Übrigen müsse gesehen werden, dass § 37 Abs. 1 WeinV eine Verwendung des Wortes Eiswein für andere Erzeugnisse als Wein verbiete, die Verordnung aber zwischen Angaben für Erzeugnisse und Angaben bei Erzeugnissen unterscheide, wie § 38 Abs. 2 WeinV verdeutliche, vorliegend der Begriff Eiswein aber nicht für den Sekt, sondern zur Beschreibung und zur Zusammensetzung der Fülldosage verwandt werde, wobei vorliegend der Begriff Eiswein zutreffend zur Bezeichnung des Dosage-Weins benutzt werde.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr das Vermarkten von deutschem Sekt mit dem Zusatz „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“ zu untersagen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seine Ausführungen vom 6. August 2012 und ist der Ansicht, dass § 37 Abs. 1 WeinV in Einklang mit den europarechtlichen Bestimmungen stehe. Der Begriff „Eiswein“ stelle eine Ergänzung zur Bezeichnung „Prädikatswein“ für die Erzeugnisse der Kategorie „Wein“ dar, wobei „Wein“ insoweit kein Oberbegriff sei, der sich auch auf Schaumweine beziehe, so dass der vorliegend streitige Zusatz nach Art. 40 Abs. 2 Verordnung (EG) 607/2009 unzulässig sei, ohne dass es darauf ankomme, ob er irreführend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Klage bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 – 3 C 39/98 -, DVBI. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten“ Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages.

Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat. Die begehrte Feststellung bezieht sich auch auf die Anwendung bestimmter nationaler und europarechtlicher Normen auf den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Sekt.

Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt sie zwar letztlich vorbeugenden Rechtsschutz, der als Zulässigkeitserfordernis das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen verlangt. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht unzumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.). Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil sich die Geschäftsführer der Klägerin möglicherweise nach §§ 48, 49 WeinG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 – 1 C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177).

Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen könnte, bislang nicht offen, denn in der gegenüber der Klägerin ergangenen schriftlichen Stellungnahme des Beklagten kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – gesehen werden; insbesondere können die ergangenen Schriftsätze des Beklagten aufgrund der in ihnen enthaltenen Formulierungen weder als feststellender Verwaltungsakt noch als Verbotsverfügung qualifiziert werden.

Schließlich ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Präsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, richtiger Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin, denn diese Behörde ist gemäß § 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2011 (GVBl 2011, S. 382) zuständige Behörde für die Überwachung und Einhaltung des Weingesetzes.

Die Klage ist indessen nicht begründet.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Dies ist vorliegend der Fall.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die vorliegend streitige Angabe aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) nicht verwandt werden darf. Nach dieser Bestimmung darf u.a. das Wort Eiswein im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden. Vorliegend spricht indessen viel dafür, dass Schaumwein (Sekt) Wein im Sinne der genannten Bestimmung darstellt. Das europäische Recht verwendet das Wort „Wein“ nicht nur für Wein im Sinne des Anhang IV Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 479/2008, sondern als Oberbegriff für zahlreiche aus gegorenen Trauben hergestellte Getränke, insbesondere auch für Schaumwein, indem es diesen als Erzeugnis im Sinne des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 eingeführten KN-Code Nr. 2204 für Wein bezeichnet – KN-Code Nr. 2204 10 – [vgl. insoweit Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I, Kapitel 22 Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und Art. 1 Abs. 1 l in Verbindung mit Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012, und auch Art. 158a der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009; s.a. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 400, Weingesetz, § 2 Rdnr. 249].

Ferner hat das OVG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 2. Juli 2008 – 8 A 10310/08.OVG – zum Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 c) der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, der zufolge ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ein aus Wein und/oder Traubenmost gewonnenes Getränk ist, entschieden, dass Schaumwein/Sekt Wein im Sinne dieser Bestimmung darstellt, so dass viel dafür spricht, dass § 37 Abs. 1 WeinV der klägerseits vorgesehenen Angabe nicht entgegensteht, ohne dass es darauf ankommt, ob das Wort Eiswein vorliegend „für“ ein Erzeugnis im Sinne der Bestimmung benutzt wird. Dies bedarf allerdings im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil die streitige Angabe zur Überzeugung der Kammer jedenfalls aus anderen, europarechtlichen Gründen nicht zulässig ist.

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen unterscheidet in Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II zwischen der „Fülldosage“ als Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird, und der „Versanddosage“ als Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen, und beinhaltet konkrete Regelung dazu, aus welchen Erzeugnissen die Dosagen bestehen dürfen. Außerdem bestimmt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 606/2009, dass der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage weder als Anreicherung noch als Süßung gelten.

Wenn dann Art. 61 Abs. 1a, Art 62 Abs. 1ci und Art. 67 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse regeln, dass die für eine etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage unberücksichtigt bleiben, wenn auf der Etikettierung von Schaumwein auf das Erntejahr, die Kellertraubensorte oder geographische Einheiten hingewiesen wird, so bedeutet dies zur Überzeugung der Kammer im Umkehrschluss, dass auf die einzelnen Zutaten der Dosage generell nicht hingewiesen werden darf, weil ihr damit ein gesetzlich nicht gewolltes Gewicht beigemessen würde. Der Umfang der vorliegend allein betroffenen Versanddosage bedingt den Zuckergehalt des Schaumweins (vgl. Koch, Weinrecht, Erläuterungen, Schaumwein 6.1.4.1.2 „Versanddosage“), zu dessen Bezeichnung Art. 58 in Verbindung mit Anhang XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein Verzeichnis der Begriffe enthält, die zur Angabe des Zuckergehalts bei Qualitätsschaumwein Anwendung finden, so dass insoweit nur die dort genannten Begriffe Verwendung finden dürfen.

Aus alledem schlussfolgert die Kammer, dass es nicht zulässig ist, auf einzelne Bestandteile einer Versanddosage hinzuweisen, denn hierdurch könnte bei einem durchschnittlichen Verbraucher – abzustellen ist insoweit auf den wahrscheinlichen Erwartungshorizont des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10809/08.OVG -, ESOVGRP) – der Eindruck erweckt werden, dass ein in der Dosage enthaltenes Erzeugnis – hier Eiswein – ein wesentlicher Bestandteil des Qualitätsschaumweins/Sekts wäre, was aber nicht der Fall ist, zumal nach den genannten Bestimmungen der Zusatz von Versanddosage den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins nur um höchstens 0,5 % vol erhöhen darf.

Von daher widerspricht der Hinweis auf eine Dosierung mit Eiswein zur Überzeugung des Gerichts den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, so dass eine Vermarktung des Sekts der Klägerin mit diesem Zusatz nicht zulässig ist und die Klage keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn der Frage, inwieweit bei der Etikettierung von Sekt auf die verwandten Dosagebestandteile hingewiesen werden darf, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, vgl. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. August 2011 – 8 A 11343/10.OVG -).

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

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