VG Trier: Zur möglichen Irreführung durch die Bezeichnung „Weinkellerei“

veröffentlicht am 5. März 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Trier, Urteil vom 10.12.2014, Az. 5 K 1363/14.TR
§ 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG, § 25 Abs. 1 WeinG

Das VG Trier hat entschieden, dass die Bezeichnung „Weinkellerei“ im Sinne des Weingesetzes dann nicht irreführend ist, wenn neben dem An- und Verkauf von Fremdweinen auch eine Verarbeitung und Abfüllung stattfindet. Dies gelte auch, wenn diese Tätigkeiten von Fremdfirmen auf Weisung ausgeführt werden. Entscheidend sei die Durchführung von Kellereitätigkeiten, nicht, ob diese in eigenen Betriebsräumen stattfinden. Zum Volltext der Entscheidung:

Verwaltungsgericht Trier

Urteil

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Weinrechts

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014, an der teilgenommen haben … für Recht erkannt:

1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Römerhof Weinkellerei“ aufzutreten.

2.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin berechtigt ist, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Römerhof Weinkellerei“ aufzutreten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Im November 2013 teilte das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz im Rahmen der Weinüberwachung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier mit, dass die „Römerhof Weinkellerei“ vor mehr als 30 Jahren ihren Ursprung als klassische Kellerei in A*** gehabt habe. Inzwischen besitze die Firma allerdings keine Kellerei mehr, sondern betreibe primär Weinhandel, wobei von ihr gekaufte Weine bei Lohnabfüllern abgefüllt, kartoniert und zwischengelagert würden. Allerdings weise die Klägerin im Internet darauf hin, dass sie eine „innovative Weinkellerei“ sei, so dass die Bezeichnung irreführend sei.

Sodann wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier die Klägerin im Rahmen einer Anhörung unter Vertiefung der Ausführungen des Landesuntersuchungsamtes darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs „Weinkellerei Römerhof“ in der Etikettierung von Produkten, die die Klägerin vertreibe, irreführend sei und gegen §§ 25, 27 Weingesetz – WeinG – verstoße, weil keine Tanklagerkapazitäten, Kellertechnik sowie Füll- und Verpackungsanlagen, die für einen Kellereibetrieb erforderlich seien, vorhanden seien und der Begriff „Hof“ als Bestandteil des Betriebsnamens in begrifflicher Nähe zu dem Begriff „Weingut“ stehe, der gemäß Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) 607/2009 verlange, dass er nur dann verwandt werden dürfe, wenn Trauben des so bezeichneten Betriebes gewonnen worden seien und die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt sei.

Dem widersprach die Klägerin unter Hinweis auf ein Urteil des BVerwG vom 10. September 1992 – 3 C 19/90 – mit der Begründung, dass durch die Kombination von Römer“hof“ und Weinkellerei klar zum Ausdruck komme, dass nicht nur eigene Weine vertrieben würden. Im Übrigen gehe der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, da am Betriebssitz in A*** 60.000 Liter Lagerkapazität zur Verfügung stünden und der Geschäftsführer die Qualifikation zur Führung eines Weinguts und einer Weinkellerei besitze. Insoweit dürften an den Begriff der „Weinkellerei“ keine strengeren Anforderungen als an den Begriff des „Weinguts“ gestellt werden und müsse Berücksichtigung finden, dass zum Beispiel mehrere Winzer eine einzige Kelteranlage benutzten, so dass es ausreichend sei, dass der Betriebsinhaber die Qualität der vertriebenen Erzeugnisse überwache. Von daher liege keine irreführende Angabe vor.

Hierauf erwiderte das Landesuntersuchungsamt, dass die angegebenen Tankkapazitäten nicht dem klägerischen Betrieb, sondern dem Weingut Heinz und Brigitte Eifel zuzuordnen seien, wobei Heinz Eifel der Geschäftsführer der Klägerin sei.

Sodann informierte die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 dahingehend, dass beabsichtigt sei, Mietverträge über Tanklagerkapazitäten und eine Abfüllanlage abzuschließen.

Der Beklagte sah indessen in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium gegenüber der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 diese Mietverträge nicht als ausreichend an, weil sie als Schein-Mietverträge einzustufen seien und nur das bisherige Lohnabfüllverfahren in das Gewand von Mietverträgen kleiden wollten.

Am 17. Juli 2014 hat die Klägerin sodann Klage erhoben und begehrt letztlich die Feststellung der Rechtmäßigkeit ihres Handelns. Sie trägt vor, dass sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe, weil sie bei Erlass einer Unterlassungsverfügung die von ihr verwandte Bezeichnung sofort ändern müsse, was mit erheblichem Aufwand und negativen Auswirkungen auf ihre Geschäftsbeziehungen verbunden sei. Im Übrigen sehe sie sich dem Risiko ausgesetzt, eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 1 WeinG zu begehen.

In der Verwendung des Begriffs „Weinkellerei“ liege keine Irreführung, weil der Begriff nicht nur auf solche Unternehmen anzuwenden sei, die aufgekaufte Weine und Moste ausschließlich an ihrem Betriebssitz einlagerten, ausbauten und abfüllten. Vielmehr liege eine Weinkellerei – und nicht ein bloßer Weinhandel – auch dann vor, wenn – wie vorliegend – von dem Betriebsinhaber entschieden werde, welche Weine aufgekauft, behandelt, zur Abfüllung vorbereitet, abgefüllt und vermarktet würden. Dass diese Tätigkeiten im Auftrag der Klägerin von Dritten als Lohnunternehmen durchgeführt würden, ändere nichts daran, dass alle Handlungen unter Aufsicht und Weisung der Klägerin erfolgten. In der gezielten Auswahl und dem Einkauf von Rohweinen mit nachfolgender weisungsgemäßer Verarbeitung und Abfüllung durch die Klägerin liege eine typische Kellereitätigkeit, die ihren Betrieb von einem reinen Weinhandelsunternehmen unterscheide, das lediglich füllfertige oder bereits abgefüllte Weine ein- und verkaufe. Der Umstand, dass die Weiterverarbeitung der eingekauften Rohweine durch verschiedene Auftragnehmer ausgeführt werde, sei für die Einstufung als Kellereibetrieb nicht entscheidend.

Die seitens des Beklagten für ihre Auffassung zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. August 1986 – 7 A 1/86 – sei nicht einschlägig, weil sie sich auf eine Kombination des Begriffs „Weinkellerei“ mit dem gesetzlich geschützten Begriff „Erzeugerabfüllung“ beziehe.

Im Übrigen müsse gesehen werden, dass bis Mitte des 20. Jahrhundert die meisten Weinkellereien reine Abfüllunternehmen gewesen seien; unter „Weinkellereien“ würden im Allgemeinen die Unternehmen des produktions- und konsumorientierten Weinhandels verstanden, insoweit werde auf Kiefer (Vertikale Kooperationen mit Zulieferern als strategische Option für Weinkellereien, B*** 2007, S. 20 und 41) verwiesen.

Von daher sei die Verwendung des Begriffs „Weinkellerei“ auch nicht irreführend, weil durch ihn bei einem Durchschnittsverbraucher nicht die Vorstellung geweckt werde, dass in ihr Wein hergestellt und abgefüllt werde. Dies habe im Übrigen das OLG Koblenz bereits in einem Urteil vom 19. Januar 1984 – 6 U 1556/83 – entschieden. Außerdem müsse gesehen werden, dass zwischenzeitlich eine Veränderung der Verhältnisse insoweit eingetreten sei, als zahlreiche Weinbaubetriebe die anfallenden Arbeiten oftmals an externe Firmen übertrügen.

Soweit der Beklagte der Auffassung sei, dass die ausgelagerten Arbeiten „unter betriebsgleichen Bedingungen“ erfolgen müssten, könne die Rechtsprechung zur gemeinsamen Verwendung der Begriffe „Erzeugerabfüllung“ und „Weinkellerei“ nicht entsprechend herangezogen werden, weil es sich bei dem Begriff „Erzeugerabfüllung“ – anders als bei der Weinkellerei – um einen gesetzlich definierten und geschützten Begriff handele.

Zur Auslegung des Begriffs der Weinkellerei könne im Übrigen der Begriff der Sektkellerei herangezogen werden, der grundsätzlich keine betriebseigene Produktion voraussetze (insoweit werde auf GEWA, Kurzinformation Weinrecht, Neufassung Nr. 28, Stand 1. März 2013, S. 33 Rdnr. 79; Homepage des Verbands Deutscher Sektkellereien e.V. verwiesen), wobei der Verband Deutscher Sektkellereien ausdrücklich darauf verweise, dass auch die Sektherstellung in anderen Betrieben zulässig sei, sofern dies nach Anweisung und für Rechnung der Kellerei erfolge. Von daher wäre es zumindest ausreichend, wenn die zur Behandlung und Abfüllung der Weine erforderlichen Maschinen, Einrichtungen und Räume angemietet würden.

Schließlich werde der Auffassung des Beklagten, dass die Bezeichnung Kellerei den Eindruck eines Betriebes erwecke, in dem das gelagerte Getränk hergestellt und abgefüllt werde, unter Hinweis auf die Kommentierung bei Köhler/Bornkamm zum UWG widersprochen. Außerdem unterscheide der Gesetzgeber nicht zwischen Weinhandlungen und Weinkellereien.

Im Übrigen sei auch die Verwendung des Wortbestandteils „Hof“ im klägerischen Namen nicht zu beanstanden, weil es sich nicht um einen dem Begriff „Weingut“ ähnlichen Begriff handele, wie der VGH Kassel bereits mit Urteil vom 16. Juni 1993 – 8 UE 622/87 – entschieden habe, und eine Bezugnahme auf diesen Begriff auch nicht durch Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/09 untersagt werde, weil er in der Anlage XIII zu dieser Verordnung in Bezug auf Deutschland – anders als in Bezug auf Österreich – nicht erwähnt werde.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Römerhof Weinkellerei“ aufzutreten,

2. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr bei Umsetzung des dem Beklagten durch Schreiben vom 18. Juni 2014 übermittelten Grobkonzepts für die Änderung ihrer Geschäftsabläufe zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Römerhof Weinkellerei“ aufzutreten,

3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr bei Hinzufügung einer eine Weinhandelstätigkeit herausstellenden Bezeichnung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Römerhof Weinkellerei“ aufzutreten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Verwendung der Bezeichnung „Römerhof Weinkellerei“ in der Aufmachung oder Bewerbung von Wein durch die Klägerin zur Irreführung geeignet sei, weil die Klägerin, die entsprechende Betriebsräume nicht vorhalte, von daher keine Weinkellerei betreibe. Nicht ausreichend sei insoweit, dass sie ihre betriebliche Tätigkeit, die sich durchaus als Kellereitätigkeit darstelle, von Büro- und Empfangsräumen aus ausübe. Entscheidend sei nämlich, dass keine eigenen Tanklagerkapazitäten, Kellertechniken sowie Füll- und Verpackungsanlagen, die für einen Kellereibetrieb erforderlich seien, vorhanden seien. Dass eine Weinkellerei derartige Einrichtungen erfordere, sei in der Rechtsprechung und Kommentierung seit langem anerkannt. Zwar könne eine Kellerei auch in angemieteten derartigen Anlagen ausgeübt werden. Insoweit sei dann allerdings entscheidend, ob über die angemieteten Anlagen uneingeschränkt verfügt werden könne. Daran fehle es indessen vorliegend. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Vertragsabschlüsse seien insoweit nicht geeignet, um aus einem Verwaltungssitz der klägerischen GmbH ein Kellereiunternehmen zu machen, weil der Klägerin eine Sachherrschaft über die gemieteten Objekte nur in ganz geringem Umfang eingeräumt werde. Die Verträge seien letztlich als vertragliche Gestaltung von Werkverträgen und Lohnverfahren anzusehen. Ähnliches habe Koch auch im Kommentar Weinrecht, Stichwort Schaumwein, Ziff. 6.6.2.1.5 S. 93 ausgeführt, wenn es dort heiße, dass die Benutzung von Fremdanlagen zwar nicht per se eine Kellerei-Firmierung verhindere, Rahmenmietverträge über eine stundenlange Benutzung von Anlagen aber nicht ausreichend seien.

Wenn im Bereich der Sektherstellung der Kellereibegriff auch dann Anwendung finde, wenn keine entsprechende Betriebstätte vorhanden sei, könne dies auf Weinkellereinen nicht übertragen werden, denn dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Schaumwein ein Weiterverarbeitungsprodukt sei. Ferner müsse gesehen werden, dass in der Kommentierung zum Weinrecht (insoweit werde auf Boch in Zipfel/Rahke, C 400 § 25 Rz. 74, 76, verwiesen) ausgeführt werde, dass weingutähnliche Begriffe wie z.B. Römerhof geeignet seien, eine Irreführung auszulösen, und die Angabe Sekt-Kellerei bei einer Wein- oder Sekthandlung irreführend sei. Demnach dürfe die Klägerin im Geschäftsverkehr nicht als Weinkellerei auftreten.

In Bezug auf Ziffer 3 des Klageantrags fehle das Feststellungsinteresse, nachdem die Beklagte der Klägerin im Rahmen eines am 22. Mai 2014 stattgefundenen Gesprächs eine derartige Verfahrensweise vorgeschlagen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig.

Sie bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 – 3 C 39/98 -, DVBI. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten“ Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages.

Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat. Die begehrte Feststellung bezieht sich auch auf die Zulässigkeit der Verwendung des klägerischen Namens beim Vertrieb von Wein.

Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt sie zwar letztlich vorbeugenden Rechtsschutz, der als Zulässigkeitserfordernis das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen verlangt. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.). Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil sich die gesetzlichen Vertreter der. Klägerin im Falle der Verwendung einer unzulässigen Angabe auf den Etiketten von Weinen möglicherweise nach §§ 48, 49 Weingesetz – WeinG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586), strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 – 1 C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177). Nicht begründet werden kann das Feststellungsinteresse allerdings mit ihrem Vorbringen, dass ihr bei Befolgung einer eventuellen Unterlassungsverfügung erhebliche Aufwendungen entstünden, denn insoweit bieten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Rechtsschutz.

Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen könnte, bislang nicht offen, denn in den gegenüber der Klägerin ergangenen schriftlichen Stellungnahme des Beklagten kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – gesehen werden; insbesondere können die ergangenen Schriftsätze des Beklagten aufgrund der in ihnen enthaltenen Formulierungen weder als feststellender Verwaltungsakt noch als Verbotsverfügung qualifiziert werden.

Die demnach zulässige Klage ist in der Sache hinsichtlich des Hauptantrags begründet, so dass auf die Hilfsanträge nicht mehr einzugehen ist.

Richtiger Beklagter für das Begehren der Klägerin ist dabei das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Präsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, denn diese Behörde wäre gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts – WeinRZustV – vom 12. Oktober 2011 (GVBl. S. 382) für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 7 WeinG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) finden würde, zuständig. Nach diesen Bestimmungen trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind; sie kann insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG -, juris).

Vorliegend ist der Beklagte indessen nicht berechtigt, die Verwendung der Begriffe Weinkellerei und Römerhof in Bezug auf das Auftreten der Klägerin im Geschäftsverkehr zu untersagen.

Zwar dürfen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 25 Abs. 1 WeinG bestimmt weiter, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen, wobei gemäß Abs. 3 Nr. 1 der Norm als irreführend anzusehen sind Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken. Abzustellen ist dabei auf den wahrscheinlichen Erwartungshorizont des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner und auch nicht auf den beruflich mit weinrechtlichen Fragen befassten Bediensteten einer Behörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10809/08.OVG -, ESOVGRP).

Vorliegend stellen die von der Klägerin verwandten Begriffe Weinkellerei und Römerhof indessen keine unzulässigen Angaben in dem vorstehend bezeichneten Sinn dar.

Der Begriff der Weinkellerei ist, wie auch der Beklagte einräumt, gesetzlich nicht definiert. Allerdings hat das OVG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 2. September 1985 – 7 A 1/86 -, beck-online) zu ihm im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Angaben zum Namen des Abfüllers nach der seinerzeit geltenden Rechtslage ausgeführt:

„Zum anderen entspricht der Begriff „Weinkellereien“ auch inhaltlich nicht den in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 DVO aufgeführten Begriffen „Weinhändler“ oder „verteilt durch …“; dass aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers der bloßen Angabe „Weinkellerei“ nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, daß die so bezeichnete Firma gerade nicht als Erzeuger oder Abfüller, sondern nur als Handelsunternehmen an der Vermarktung des Weines beteiligt ist. Sowohl nach dem in erster Linie heranzuziehenden allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 10. Bd., 17. Aufl. 1970, S. 76) als auch nach der weinrechtlichen Literatur (vgl. Koch, a.a.O., Weingut 6.1) bezeichnet der Begriff „Weinkellerei“ nicht etwa nur die Lagerräume einer Weinhandlung („Weinkeller“), sondern zumindest auch und in erster Linie Betriebsräume und Einrichtungen, die der Weinbereitung dienen; nur unter dieser Voraussetzung läßt Art. 4 Abs. 2 DVO die in der Weinwirtschaft verbreitete regelmäßige Anführung dieses Begriffs bei Angabe des Firmennamens überhaupt zu. Der Senat verkennt dabei nicht, daß zur wirtschaftlichen Tätigkeit einer Weinkellerei üblicherweise der Ankauf und Weitervertrieb von Wein gehört und daß es Weinkellereien geben mag, die sich unter Beibehaltung dieser Bezeichnung ausschließlich mit reiner Weinhandelstätigkeit befassen. Andererseits ist gerichtsbekannt, daß der Betrieb zahlreicher Weinkellereien die Kellerbehandlung und Abfüllung auf dem freien Markt gekaufter Moste und Weine umfaßt, wobei Erzeugnisse verschiedener Produzenten mit gleicher Lagenbezeichnung und gleicher Qualitätsstufe gemischt werden können. Unter diesen Umständen kann von einer den Begriffen „Weinhändler“ oder „verteilt durch …“ entsprechenden Aussagekraft des Begriffs „Weinkellerei“ keine Rede sein. Vielmehr wäre die von der Klägerin beabsichtigte Etikettierung unter Verstoß gegen das Irreführungsverbot des Art. 43 Abs. 1 der Bezeichnungs-Verordnung in besonders hohem Maße geeignet, die Verbraucher sowohl über die Person des Erzeugers als auch über die des Abfüllers zu täuschen. Denn da der Vermerk „Erzeugerabfüllung“ gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. q der Bezeichnungs-Verordnung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DVO darauf hinweist, daß der Wein in dem Weinbaubetrieb abgefüllt worden ist, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden, und die Angabe „Weinkellerei“ auf eine Weinbereitungstätigkeit des Unternehmens hindeutet, müßte der unbefangene Verbraucher annehmen, daß die natürliche Person „J. S den Wein nicht nur bereitet, sondern auch geerntet und abgefüllt hat.“

Des Weiteren wird auch in der Literatur das Auftreten einer so genannten „Etikettenfirma“ / „trockenen Weinkellerei“, die nicht über eine eigene Weinkellerei im Sinne von Gebäuden und Einrichtungen zur Herstellung von Wein verfügt und als Zwischenhändler Fremdweine kauft und verkauft, als irreführend angesehen, weil sie lediglich „Weinhandel“ betreibe (vgl. Koch, Kommentar zum Weinrecht, unter Abfüller, 5.1.1.1 und Irreführungsverbot, 7.3. Kellerei).

Vorliegend kann die Tätigkeit der Klägerin, wie auch der Beklagte einräumt, indessen nicht als reine Ausübung von Weinhandel in dem zuvor beschriebenen Sinn angesehen werden, da die Klägerin, wie sie unbestritten dargelegt hat, nicht nur Fremdweine an- und verkauft, sondern die Weine vor dem Weiterverkauf in eigener Verantwortung, wenn auch durch an ihre Weisungen gebundene Fremdfirmen, verarbeiten und abfüllen lässt und von daher (jedenfalls nicht nur) im Weinhandel tätig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1989 – 7 A 81/98 -, juris), sondern im Rahmen der Weinbehandlung eine klassische Kellereitätigkeit ausübt (vgl. hierzu auch .

Soweit auch nach Ansicht des Beklagten die Frage einer Kellerei hier allein in der Existenz eigener Betriebsräume kumuliert, kann sich das Gericht der unbedingten Forderung nach eigenen Betriebsräumen angesichts der in jüngerer Zeit weit verbreiteten Veränderungen im gesamten produzierenden Gewerbe durch ein so genanntes Outsourcing, also die Auslagerung bzw. Abgabe von Unternehmensaufgaben und -strukturen an externe oder interne Dienstleister (vgl. nicht anschließen. Insoweit ist die Kammer der Überzeugung, dass der durchschnittliche Verbraucher, auf den im Hinblick auf eine Irreführungsgefahr abzustellen ist, in der heutigen Zeit keine spezifische Vorstellung hinsichtlich der Kellereitätigkeit in eigenen Betriebsräumen hat. Mit anderen Worten sieht das erkennende Gericht dem Grunde nach schon keine Gefahr einer Irreführung, wenn eine tatsächliche ausgeübte Kellereitätigkeit, wie sie für die Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, nicht in eigenen oder fest angemieteten Kellereianlagen umgesetzt wird, sondern durch Lohnabfüller nach Auftrag und Weisung der (virtuellen) Kellerei ausgeführt wird. Für die Kammer ist es letztlich nicht ersichtlich, welche Bedeutung einer unbeschränkten Verfügungsbefugnis im Zusammenwirken zwischen dem Begriff Kellerei sowie dem Verbraucher und dessen Schutz vor Irreführung zukommen soll.

Von daher sieht die Kammer im Hinblick auf die Besonderheiten des klägerischen Betriebs in der Verwendung des Begriffs „Weinkellerei“ keine Irreführungsgefahr, da die Klägerin eben nicht nur als Weinhändler auftritt, sondern die erworbenen Weine verarbeiten und abfüllen lässt und von daher (auch) Einfluss auf das Endprodukt und dessen Qualität hat und hierfür verantwortlich ist.

Das Vorbringen der Klägerin zur Vergleichbarkeit der Begriffe Weinkellerei und Sektkellerei, auf den sich im Übrigen das von ihr zitierte Urteil des OLG Koblenz vom 19. Januar 1984 bezieht, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

Des Weiteren wird durch den Namensbestandteil „Hof“ in „Römerhof“ keine Irreführungsgefahr ausgelöst, denn bei ihm handelt es sich nicht um eine dem Begriff „Weingut“ ähnliche und auf einen landwirtschaftlichen Betrieb verweisende Bezeichnung. Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. September 1992 – 3 C 19/90 -, juris) zur Zulässigkeit der Etikettierung von Weinflaschen unter Hinweis auf die Abfüllerangabe „Kurfürstenhof“ zu Eigen:

dieser Begriffe für sich genommen einen eindeutigen Bedeutungsgehalt hat, so daß der „Geht man davon aus, daß ein anderer ähnlicher Begriff im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3201/90 nur dann gegeben ist, wenn er für sich genommen ohne Rücksicht auf den Zusammenhang den Begriffen Weingut, Weingutsbesitzer, Winzer oder Weinbau ähnlich ist, so scheidet der Namensbestandteil „Hof“ von vornherein aus. Das Wort „Hof“ besitzt eine große Bedeutungsvielfalt (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3, 1981, Stichwort „Hof“; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Stichwort „Hof“). So kann dieses Wort eine eingefriedete, teilweise von Gebäuden umgebene befestigte Fläche bezeichnen (Hinterhof, Innenhof). In Kombination mit zusätzlichen Kennzeichnungen verweist der Begriff Hof auf Gewerbebetriebe (Gasthof, Kaufhof, Schlachthof). Mit dem Wort Hof werden auch der fürstliche Wohnsitz sowie das fürstliche Gefolge und einige höhere Gerichte bezeichnet. Schließlich kann das Wort für einen landwirtschaftlichen Betrieb stehen (Bauernhof, Pachthof), wobei der Begriff Gebäude und Felder einschließt. Mit dieser Bedeutungsvielfalt unterscheidet sich der Begriff „Hof“ wesentlich von den in Art. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3201/90 genannten Begriffen.

Legt man eine weitere Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3201/90 zugrunde und bezieht den Kontext, in dem ein bestimmter Begriff verwendet wird, in die Beurteilung der Ähnlichkeit ein, so hat dies gleichfalls nicht zur Folge, daß der Namensbestandteil „Hof“ in der Abfüllerangabe zu einem Begriff wird, der sich auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezieht und deshalb dem Begriff „Weingut“ ähnlich ist. Zwar liegt bei der Verwendung des Wortes im Rahmen eines Abfüllernamens auf dem Etikett von Weinflaschen die Assoziation zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht fern, weil es sich um ein landwirtschaftliches Produkt handelt. Zwingend ist die Verengung des Bedeutungsgehalts des Wortes Hof im Sinne eines solchen Betriebes durch diesen Verwendungszusammenhang jedoch schon deshalb nicht, weil allgemein bekannt ist, daß der Wein bis zu seiner Vermarktung in Flaschen eine Reihe von Produktionsstufen durchlaufen hat, die keineswegs notwendig im Weinbaubetrieb angesiedelt sind. Das gilt besonders für das Abfüllen des Weins, das heute vielfach von großen Weinhandelsunternehmen besorgt wird. Vor diesem Hintergrund sind bei der Feststellung, welche Bedeutung dem Namensbestandteil „Hof“ in der Abfüllerangabe zukommt, zwei Gesichtspunkte von entscheidender Bedeutung.

Zum einen ist zu berücksichtigen, daß das Wort „Hof“ sehr häufig im Namen von Gaststätten und Hotels auftaucht. Solche Betriebe betätigen sich zugleich aber auch oft aufgrund einer langen Tradition als Abfüller von Wein und Sekt (vgl. auch das Urteil des VG Wiesbaden a.a.O.). Gerade große und renommierte Hotels mit überörtlicher Bedeutung, von denen viele das Wort „Hof“ in Verbindung mit Städte- oder Ländernamen in ihrem Namen führen, bieten ihren Gästen häufig Wein an, dessen Abfüllung sie selbst besorgt haben. Diese verbreitete Praxis verbietet es, aus dem Namensbestandteil „Hof“ in der Abfüllerangabe ohne weiteres den Schluß zu ziehen, beim Abfüller müsse es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handeln.

Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, daß die Klägerin nach dem jetzt noch gegebenen Streitstand den Namen „Kurfürstenhof“ in direkter Verbindung mit dem Begriff Weinkellerei verwenden will. Vor dem Hintergrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs „Hof“ stellt dieser Zusatz eine Klarstellung dar, die eindeutig erkennen läßt, daß Gegenstand des Abfüllerunternehmens – allein – ein Kellereibetrieb ist. Die Situation ist insoweit grundlegend anders als bei der Kombination der Begriffe Weingut-Weinkellerei, weil jeder Verbraucher vom Vorhandensein beider Betriebselemente ausgehen muß.“

Diese Angaben erachtet die Kammer auf den vorliegenden Sachverhalt als übertragbar (vgl. insoweit auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 1993 – 8 UE 622/87 -, juris).

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass für den Durchschnittsweintrinker „Hof“-Bezeichnungen zumindest bei Wein ein typischer Hinweis auf den Erzeuger seien, von dem der abgefüllte Wein stammt, es sei denn diese Assoziation würde durch einen geeigneten Zusatz auf der Etikettierung beseitigt (vgl. Koch, in: Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht – ZLR – 1994, S. 47-48), vermag sich das Gericht dem aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzuschließen.

Von daher ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung – ZPO -.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht auf der Grundlage der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die Rechtssache hat zur Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Frage, ob im Weinbezeichnungsrecht in der heutigen Zeit der Begriff der Weinkellerei nur bei der Existenz eigener oder fest angemieteter Kellereianlagen – mit uneingeschränkter Verfügungsbefugnis – verwendet werden darf.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Zugrundelegung der ausführlichen diesbezüglichen Angaben der Klägerin in der Klagschrift, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, auf 64.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

I