VGH Hessen: Eingang von Dokumenten per EGVP kann mit automatischer Eingangsbestätigung belegt werden

veröffentlicht am 27. März 2018

VGH Hessen, Beschluss vom 26.09.2017, Az. 5 A 1193/17
§ 74 Abs. 1 S.2 VwGO , § 130 VwGO

Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat entschieden, dass ein erster Anschein für den fristgerechten Eingang einer Klageschrift spricht, wenn eine automatisch versandte Eingangsbestätigung des gerichtlichen Empfangsservers für den Eingang eines Schriftstücks per EGVP vorgelegt werden kann. Es spreche dann der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Schriftstück zu dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Zeitpunkt auf dem Gerichtsserver eingegangen sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


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Verwaltungsgerichtshof Hessen

Beschluss

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10.04.2017 – Az. 4 K 415/17.F – wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.730,15 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin handelt mit Baustoffen. Im Zusammenhang mit der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes für den Quarzittagebau setzte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 26.03.2015 der Klägerin gegenüber Kosten in Höhe von 15.180,70 € fest. Der Bescheid ging der Klägerin am 30. März 2015 zu.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 – eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 13. Januar 2017 – erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, er habe am 22. April 2015 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage per EGVP eingereicht. Mit diesem Schriftsatz legte der Bevollmächtigte einen Klageschriftsatz mit Datum vom 22. April 2015 vor, in dessen Adressleiste das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und der Zusatz „per EGVP“ enthalten ist. Außerdem legte der Klägerbevollmächtigte die EGVP-Eingangsbestätigung vor. In dieser sind als übermittelte Dokumente bezeichnet: „Klage A Land Hessen.pdf, Kostenbescheid.PDF, Vollmacht.PDF“. Wegen des genauen Inhalts der Eingangsbestätigung wird auf Bl. 14 der Gerichtsakte verwiesen. Der Klägerbevollmächtigte bat um die Erteilung einer entsprechenden Eingangsbestätigung des Gerichts für die Klage vom 22. April 2015 und um Fortgang des Verfahrens.

Beim Verwaltungsgericht ließ sich ein entsprechender Klageeingang seit April 2014 nicht feststellen. Daten über Klageeingänge im elektronischen Rechtsverkehr werden auf dem betreffenden Server nicht länger als sechs Monate gespeichert.

Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 26. März 2015 insoweit aufzuheben, als er einen höheren Kostenbetrag als 2.450,55 € festsetzt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2017 hat das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten am 11. April 2017 zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig, da sie beim Verwaltungsgericht erst am 13. Januar 2017 eingegangen sei. Ein Klageeingang im April 2015 sei nicht erfolgt. Beim Verwaltungsgericht Frankfurt sei in diesem Zeitraum eine Klage nicht eingegangen und auch in elektronischer Form nicht festzustellen. Der vorgelegte Ausdruck mit der Überschrift „Eingangsbestätigung“ sei nicht geeignet, einen Klageeingang zu bestätigen. Zum einen ergebe sich daraus nicht, dass ein Klageschriftsatz beim Gericht eingegangen sei, und zum anderen enthalte der Ausdruck auch nicht eine qualifizierte Signatur im Sinne des § 130 a Zivilprozessordnung – ZPO -. Entsprechende Daten über Klageeingänge im elektronischen Rechtsverkehr würden nicht länger als 6 Monate aufgezeichnet. Das Gericht habe auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ablehnen können, da nicht entscheidungserheblich sei, ob eine im April 2015 von dem als Zeugen benannten Rechtsanwalt gefertigte Zip-Datei mit den im Schriftsatz vom 12. Februar 2017 angesprochenen Datei-Unterlagen übereinstimme. Ein ordnungsgemäßer Klageeingang beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sei vor dem 13. Januar 2017 gar nicht erfolgt. Auch fehle es an der erforderlichen Sorgfalt beim Betreiben eines Klageverfahrens seitens des Klägerbevollmächtigten, da trotz Ausbleibens einer Reaktion des Gerichts seit April 2015 keine Nachfragen erfolgt seien. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 – eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag – hat die Klägerin die zugelassene Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt ihr Bevollmächtigter aus, die am 22. April 2015 beim Verwaltungsgericht per EGVP eingereichte Klage richte sich gegen den Ansatz des Bedeutungsfaktors, also der Differenz zwischen Personalaufwand und den über den Bedeutungsfaktor veranlagten Betrag. Er, der Bevollmächtigte, habe die Klageschrift signiert, eine Kopie des angegriffenen Bescheids und die auf ihn lautende Vollmacht der Klägerin mit qualifizierter Signatur, also drei PDF-Dateien, beigefügt und diese am 22. April 2015 an die Nutzer-ID „govello-1133969310620-000000142“, die dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugeordnet sei, gesandt. Dies weise die Eingangsbestätigung von „egvp2.hessen.de 14296994 100 95621 103925049327140706“ aus. Er habe unmittelbar nach dem Sendevorgang am 22. April 2015 die Eingangsbestätigung ausgedruckt und zu seiner Handakte genommen. Durch einen Wiedervorlagefehler in der Handakte und angesichts der Tatsache, dass erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsverfahren derzeit in Hessen durchaus drei Jahre in Anspruch nehmen könnten, sei die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht keine Eingangsverfügung verschickt habe, erst im Januar 2017 im Büro des Bevollmächtigten aufgefallen. Nachdem mehrere Telefonate mit der Geschäftsstelle nicht zum Auffinden der Klage geführt hätten, habe er mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 dann nach dem Schicksal der Klage beim Verwaltungsgericht unter Übersendung der Klageschrift vom 22. April 2015, dem angegriffenen Kostenbescheid, der Vollmacht und der Eingangsbestätigung vom 22. April 2015 wiederum qualifiziert signiert per EGVP am 13. Januar 2017 nachgefragt. Dieser Anfrage zufolge wurde dem Verfahren vom Verwaltungsgericht das Az. 4 K 415/17.F zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2017 habe er dem Verwaltungsgericht dann die Datei „egvp2hessen.de.zip“ überlassen, mit der der Nachweis habe geführt werden können, welche Dateien mit welchem Inhalt mit welcher Signatur am 22. April 2015 beim Verwaltungsgericht eingereicht worden seien. Dass diese nachträglich nicht veränderbar gewesen seien, ergebe sich nicht nur aus dem dem Schriftsatz beigefügten Auszug aus dem Handbuch zum EGVP, sondern sei in der mündlichen Verhandlung zusätzlich unter Beweis durch den präsenten Zeugen gestellt worden, dem das Verwaltungsgericht allerdings nicht nachgegangen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage am 22. April 2015 wirksam erhoben worden. Dem stehe weder entgegen, dass das Land Hessen elektronische Daten im Zusammenhang mit dem Austausch von Daten über EGVP nur sechs Monate aufbewahre, noch sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, die nach der Übermittlung elektronischer Daten per EGVP ausgedruckte Eingangsbestätigung habe keinerlei Beweisfunktion oder für eine wirksame Klageerhebung komme es gar auf die Vergabe eines gerichtlichen Aktenzeichens an. Träfe dies zu, müsse ein klageerhebender Kläger – unabhängig vom Übermittlungsweg – zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag für den Fall der Fristversäumung stellen, weil er nicht sicher sein könne, vor Ablauf der Klagefrist die Vergabe eines gerichtlichen Aktenzeichens zu erhalten. Als Nachweis für die fristgerechte Klageerhebung diene regelmäßig die vom Server des Empfängergerichts generierte und vom versendenden Anwalt auszudruckende Eingangsbestätigung. So werde selbst dem Sendebericht beim Telefax, der vom Gerät des Absenders erzeugt werde, Beweiswert zugemessen, während die Eingangsbestätigung sogar vom Postfachserver des Gerichts erzeugt und dem Absender elektronisch übermittelt werde. Weiterhin macht der Klägerbevollmächtigte umfangreiche Ausführungen zur Begründetheit seiner Klage gegen den Kostenbescheid.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 10. April 2017 – 4 K 415/17.F – den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2015 insoweit aufzuheben, als dieser Bescheid einen höheren Kostenbetrag als 2.450,55 € festsetzt.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin habe nicht ausreichend nachweisen können, dass ein wirksamer Klageeingang bereits im April 2015 erfolgt sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum sie sich nicht zeitnah bei Gericht über den Eingang einer Klage erkundigt habe, nachdem seitens des Gerichts keine Reaktion auf einen möglichen Klageeingang erfolgt sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da der Kostenfestsetzungsbescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Weiterhin macht der Vertreter des Landes Ausführungen zur Bewertung der Bedeutung der Amtshandlung bei der Kostenfestsetzung.

Auf den Hinweis des Senats, dass er angesichts der vorliegenden Anhaltspunkte davon ausgehe, dass die Klage fristgerecht erhoben worden ist und deshalb eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in Betracht zu ziehen sei, haben beide Beteiligte beantragt, für diesen Fall das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.
Der Senat entscheidet gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Beschluss, da er die Berufung der Klägerin im Sinne der Zurückverweisung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist auch im Sinne der Zurückverweisung begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 26. März 2015 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Klage nach seinem Vortrag am 22. April 2015 per EGVP an das Verwaltungsgericht versandt (vgl. dazu: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007, GVBl. I S. 699, hier anzuwenden in der bis zum 17. Juli 2015 geltenden Fassung, GVBl. I S. 274). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aufgrund der vorliegenden Tatsachen davon auszugehen, dass der Klageschriftsatz vom 22. April 2015 am selben Tag um 12:45:04 Uhr auf dem Server für das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist und damit die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt hat. Dies ergibt sich aus der vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Eingangsbestätigung, die automatisch vom Empfangsserver an den Absender der EGVP-Nachricht versandt wird. Ein darüber hinausgehender Nachweis ist dem Versender einer EGVP-Nachricht grundsätzlich nicht möglich. Zu Recht verweist der Klägerinbevollmächtigte darauf, dass im Falle der Klageübersendung per Telefax in der Regel zum Nachweis das Sendeprotokoll des Geräts des Versenders als ausreichend angesehen wird (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2004 – 1 B 282/03 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 286; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – V ZB 154/12 -, NJW 2014, 1390, beide auch = juris). Die Eingangsbestätigung für eine EGVP-Nachricht wird dagegen automatisch vom Server des Empfängers erstellt und übersandt. Aus ihr lässt sich ersehen, dass die Nachricht nebst Anlagen – die zumeist die das Verfahren betreffenden Schriftsätze enthalten – beim Empfänger eingegangen ist. Die Eingangsbestätigung zeigt deshalb den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Weg erfolgenden Schriftverkehrs. Ihr Erhalt und ihre ordnungsgemäße Kontrolle gehören deshalb zu den Pflichten des Anwalts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 2007 – 2 A 10492/07 -, NJW 2007, 3224 = juris). Hier bescheinigt die Eingangsbestätigung den Eingang dreier übermittelter Dokumente – die Dateien sind benannt als „Klage A Land Hessen.pdf“, „Kostenbescheid.PDF“ und „Vollmacht.PDF“ -, benennt als Absender das Zertifikat der Anwaltssozietät des Bevollmächtigten, als Unterzeichner das Zertifikat des Bevollmächtigten und als Empfänger laut Zertifikat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.

Eine Überprüfung auf dem Eingangsserver war dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Klägerbevollmächtigten vom 12. Januar 2017 am 13. Januar 2017 nicht mehr möglich, da Eingänge auf dem Server nur sechs Monate gespeichert werden. Liegt in einem derartigen Fall eine Eingangsbestätigung des Empfangsservers des Gerichts vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in der Eingangsbestätigung genannte Schriftsatz oder die dort genannten Schriftsätze zu dem in der Eingangsbestätigung genannten Zeitpunkt auf dem Server des Gerichts eingegangen sind. Anhaltspunkte, die diesen Beweis des ersten Anscheins widerlegen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass sich der Bevollmächtigte der Klägerin erst nach ungefähr 1 3/4 Jahren beim Verwaltungsgericht gemeldet und nach dem Schicksal seiner Klage erkundigt hat, widerlegt diesen Beweis des ersten Anscheins nicht, da dieses Verhalten erst zeitlich nach dem vorgebrachten Eingang auf dem Server des Verwaltungsgerichts lag. Aufgrund dieser Beweislage geht der Senat davon aus, dass die Klage fristgerecht, nämlich am 22. April 2015, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist. Somit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Da das Verwaltungsgericht folglich noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und beide Beteiligten für diesen Fall die Zurückverweisung beantragt haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt der Kostenentscheidung der Schlussentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 GKG.

I