Wenn ein Gütesiegel für Originalware das Risiko der Irreführung birgt

veröffentlicht am 16. November 2009

Die Münchener Kontra GmbH bietet derzeit das „Kontrola“-Gütesiegel an, dessen Gehalt wir mit den Worten der Anbieter beschreiben dürfen: „Web-Shops, die das KONTROLA Gütesiegel tragen, haben sich verpflichtet ausschließlich Original-Produkte anzubieten und die Waren wurden stichprobenartig von KONTROLA durch Testkäufe auf Echtheit überprüft* Die gekauften Waren (je nach Status des Gütesiegels) sind gegen Fälschungen & Plagiate durch KONTROLA mit einer Geld-zurück-Garantie abgesichert„. Das Gütesiegel tritt in Konkurrenz zu arrivierten Gütesiegeln wie denen von Trusted Shops oder des TÜVs („s@fer-shopping“). Dass wir z.B. in einem Onlineshop, der Ed Hardy-Produkte anbietet, Christian Audigier’s Originale und nicht Plagiate antreffen, ist zu begrüßen. Möglicherweise wird mit dem Gütesiegel aber ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß begangen. Das Gütesiegel wies in der Vergangenheit einen grünen Kreis mit der Inschrift „100 % Original – certified by Kontrola“ und einem mittig positionierten schwarzen Haken auf weißen Hintergrund auf. Mittlerweile ist der Text „100 % Original“ durch den Text „Geprüfte Qualität“ ersetzt. Die Erklärung des Siegels „ausschließlich Originalprodukte“ blieb, wenn das Siegel auch andere Händlerqualitäten (z.B. „Händler hält sich an Datenschutz“) bewertet. Hierzu erlauben wir uns zwei Hinweise: Das LG Bochum erkannte in dem Spruch „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die gegen § 5 UWG verstoße (Link: LG Bochum).

Wir erinnern auch an die Rechtsprechung des OLG Hamburg, das in dem in Form eines grafischen Siegels hervorgehobenen Hinweis „Verkäufer trägt eBay-Gebühren“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sah (Link: OLG Hamburg). Mittlerweile ist das Siegel bei eBay größtenteils verschwunden. Ob das Siegel wettbewerbsrechtlich den Anforderungen stand hält, weil es nicht nur über die Herkunft der Ware Aussagen trifft, sondern auch über andere Umstände (Bonität, Datenschutz), wird sich zeigen. Den Hinweis, dass sich der Händler an den Datenschutz hält, halten wir bei dieser Gelegenheit im Übrigen auch für eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

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