Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) hat in einer Pressemitteilung vom 25.02.2019 (Az. M 1 0188/17 ao) darauf hingewiesen, dass ein Ferrari F430 selbst dann nicht von einem Pkw-Händler mit dem Zusatz „SCUDERIA“ beworben werden darf, wenn der betreffende Ferrari mit einem „SCUDERIA Paket“ ausgestattet ist, alle Umbauten beim TÜV eingetragen sind und der Service bei Ferrari Maranello in Köln gemacht worden ist. Denn bei dem Modell „Ferrari F430 SCUDERIA“ handelt es sich um ein limitiertes Sondermodell, von dem nur ca. 250 Fahrzeuge nach Deutschland importiert wurden und das als Gebrauchtwagen entsprechend bis zu 50% teurer sein kann als ein im Hinblick auf Laufleistung und Alter vergleichbares Fahrzeug der Serienversion. Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale folgte ein Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, die eine Irreführung bestätigte, so dass der betreffende zertifizierte Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten?
Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen eine Abmahnung oder möglicherweise sogar eine einstweilige Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.