Wettbewerbszentrale mahnt Angebot zum „Kauf“ von positiven Kundenbewertungen ab

veröffentlicht am 3. Dezember 2018

Wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) mit Pressemitteilung vom 28.11.2018 mitgeteilt hat, mahnt sie aktuell „gekaufte“ positive Kundenbewertungen ab. Abgemahnt wurde u.a. die Gutscheinwerbung eines Elektronikhändlers bei Amazon, der seinen Warensendungen einen Gutschein mit dem Angebot beigefügt hatte, dem Kunden bei Erteilung einer positiven Bewertung für das Produkt 15,00 EUR zu erstatten oder ein Arzt, der eine Augenlaser OP mit der Überlassung einer hochwertigen Sonnenbrille in Verbindung brachte und dem Kunden diese als „Geschenk“ im Gegenzug für eine positive Bewertung bei jameda.de anbot. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale sei ein solcher Gutschein geeignet, auf Käufer einen Anreiz dahingehend auszuüben, eine positive Produktbewertung abzugeben. Denn nur für eine positive Produktbewertung erhalte der Kunde den Gutschein. Bei einer solchen Bewertung stehe dann aber nicht mehr die Zufriedenheit des Kunden im Vordergrund, sondern allein der finanzielle Anreiz, der durch den Gutschein gesetzt werde. Dann aber sei die damit erteilte Bewertung geeignet, Kaufinteressenten über die Zufriedenheit anderer Käufer mit dem Produkt zu täuschen. Der Kunde, so die Wettbewerbszentrale, werde durch einen solchen Gutschein dazu verleitet, im finanziellen Interesse falsche Bewertungen abzugeben. Beide Verfahren wurden dem Vernehmen nach außergerichtlich geklärt.


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