AG Perleberg, Urteil vom 05.06.2008, Az. 11 C 301/07
§§ 123, 142 BGB
Nachdem das LG Rostock entschieden hatte, dass die versteckte Entgeltklausel eines bekannten Branchenbuch-Verlages als überraschende AGB unwirksam sei (bitten klicken Sie auf diesen Link: LG Rostock), stellte das Amtsgericht Perleberg fast gleichzeitig fest, dass diese Klausel auch aus dem Rechtsgrund der arglistigen Täuschung angefochten werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass feststehe, „dass die Klägerin es mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abgesehen hat, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um so zum Abschluss von Werbeverträgen zu kommen“. Die rechtzeitig erfolgte Anfechtung habe die Folge, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei.
Amtsgericht Perleberg
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
hat das Amtsgericht Perleberg durch … auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt die Internetseite ,,www.Branche24.de“.
Im Januar 2007 übersandte sie dem Beklagten vorausgefüllt das als erste Anlage zum Schriftsatz vom 28.1 1.2007 eingereichte vorformulierte Angebot. Der Beklagte änderte darin die Straßenbezeichnung, strich die voreingetragene Telefonnummer, ergänzte eine Mobiltelefonnummer und eine Telefaxnummer und übermittelte der Klägerin nach Unterzeichnung und Aufdrücken eines Firmenstempels den Vordruck am 21.01.2007 oder – wie der Eingangstempel auf dem Fax vermuten lässt – am 22.01.2007.
Die Klägerin ist der Auffassung, mit der Rücksendung des Telefaxes durch den Beklagten sei ein Werbevertrag zur Eintragung der vom Beklagten mitgeteilten Firmendaten auf der von ihr betriebenen Internetseite zum Preis von jährlich 910,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Dauer von zwei Jahren zustande gekommen.
Die Klägerin bestätigte – ohne dass mitgeteilt wäre, auf welchem Wege – dem Beklagten die Eintragung unter dem 26.01.2007. Unter dem 09.02.2007 stellte sie dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.082,90 EUR in Rechnung. Sie ist der Auffassung, mit zwei Schreiben des Beklagten vom 28.02.2007 und 07.03.2007 habe der Beklagte den geschlossenen Vertrag nicht rechtswirksam angefochten. Damit habe er lediglich seine Vertragsreue kundgetan. Dementsprechend stehe ihr die geltend gemachte Vergütung weiterhin zu.
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.082,90 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.03.2007 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 130,50 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung wurde er durch die Art der Abfassung des von der Klägerin als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 28.11.2007 zur Akte gereichten Textes getäuscht. Tatsächlich habe er der Klägerin einen Auftrag, mit dem er sich zur jährlichen Zahlung des eingeklagten Betrages für wenigstens 2 Jahre verpflichte, nicht erteilen wollen. Dementsprechend habe er den geschlossenen Vertrag auch mit Schreiben vom 27.02.2007 persönlich und nochmals mit Anwaltsschriftsatz vom 20.03.2007 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin damit mangels rechtswirksamen Vertrages nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreites wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 15.05.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.082,90 EUR als Vergütung für einen zwischen dem 19.01. und 21.01.2007 geschlossenen Werbevertrag gegenüber dem Beklagten nicht zu. Ein Vertrag ist wirksam nicht zustande gekommen, da der Beklagte seine auf den Abschluss des Werbevertrages gerichtete Willenserklärung vom 21.02.2007 wegen arglistiger Täuschung rechtswirksam angefochten hat, §§ 123, 142 BGB.
Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich den Gründen der Entscheidung des Landgerichtes Köln vom 26.09.2007 in seinem Verfahren zum Aktenzeichen 9 S 139/07, das vom Beklagten mitgeteilt wurde, an. Danach steht das Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB demjenigen zu, der sich bei Abgabe seiner Willenserklärung aufgrund einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlung über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat, wenn der Irrtum seine Entschließung zum Vertragsschluss zumindest beeinflusst hat.
Das Landgericht Köln führt in seiner erwähnten Entscheidung weiterhin aus, als mögliche Täuschungshandlung im Rahmen des § 123 BGB komme nicht nur das Vorspielen falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht. Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung komme darüber hinaus auch jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reiche es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst sei, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet sei, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit nur mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben, wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines arglistigen Verhaltens im Sinne des § 123 BGB ausreiche. Für die Berechtigung zur Anfechtung sei nicht entscheidend, ob der Anfechtende seinerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des Überlesens gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt habe. Die Bestimmung des § 123 BGB verfolge nämlich ersichtlich das Ziel, einem auf Arglist und Täuschung beruhenden Geschäftsgebaren in aller Regel die Rechtswirkung zu nehmen.
Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck der Handlung sein. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.
So fällt zunächst auf, dass mit den größten Buchstaben auf dem Angebotstext die Überschrift mit den Worten ,,Brancheneintrag Ort: Groß Pankow b. Pritzwalk“ zu finden ist. Nach dem Adressfeld geht es mit einem im Verhältnis zur danach folgenden Schrift ebenfalls vergrößerten Text weiter mit den Worten ,,Hinweis: handschriftliche Ergänzungen sind möglich“. Erst danach folgt der Begriff ,,Eintragungsantrag“. Dabei werden offensichtlich bewusst die Wörter „Vertrag“ und „Auftrag“ vermieden. Es wird vielmehr durch die Wahl des Wortteiles „Antrag“ der Eindruck erzeugt, hier handele eine offizielle Stelle, bei der man üblicherweise Anträge stelle. Den in die Mitte gerückten größten Teil des Angebotes nimmt sodann die Wiedergabe der Firmendaten des Beklagten ein, die von diesem ja tatsächlich auch abgeändert wurden.
Es folgt sodann ein Kasten mit sehr klein gedrucktem Text, der von folgender Formulierung eingeleitet wird: „Überprüfen Sie bitte dieses Angebot auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und senden Sie uns bei Bedarf dieses Formular für die korrekte Bekanntgabe Ihrer Daten umgehend zurück.“ Danach folgt ein Absatz und weiterer Fließtext mit sehr kleinen Buchstaben. Dies legt die Annahme nahe, dass unter Berücksichtigung bekannter Rechtsprechung durch den Kasten eine drucktechnische Hervorhebung des eigentlichen Angebotes, insbesondere des angebotenen Vertragspreises vorgenommen, gleichzeitig jedoch der in dem folgenden Fließtext enthaltene Preis tunlichst versteckt werden soll. Dies wird weiterhin dadurch unterstützt, dass die Ziffern des Betrages lediglich die Größe der kleinen Buchstaben des Fließtextes aufweisen, das Wort ,,Euro“ ausgeschrieben ist und in einer anderen Zeile als der Betrag steht. Insgesamt sind in dem Kasten 9 Zeilen Text enthalten, während sich an keiner anderen Stelle des Angebotstextes eine solche Anhäufung von Wörtern auf gleich engem Raum findet.
Damit aber steht fest, dass die Klägerin es mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abgesehen hat, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um so zum Abschluss von Werbeverträgen zu kommen. Insgesamt wird mit der optischen Aufbereitung und der Formulierung wesentlicher Teile des Angebotstextes der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten lediglich darum, die voreingetragenen Daten seiner Firma zu kontrollieren und zur korrigieren. Die Rücksendung des korrigierten Telefaxes verfolge lediglich den Zweck, ansonsten falsch eingetragene Daten zu berichtigen. Dieser Eindruck wird nochmals verstärkt durch den nach dem Kasten auf dem Angebotsformular enthaltenen Text: „Hinweis: In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten“.
Denn hierdurch wird der Eindruck verstärkt, es bestehe bereits ein Vertrag mit einer Preisregelung und der vorliegende Vordruck diene lediglich zur Überprüfung der Daten, die neben den jährlichen Eintragungskosten besondere Kosten gerade nicht verursache. Hierdurch wird beim Adressaten der Anschein eines bereits bestehenden Eintrages und einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen. Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung des Adressaten des Angebotes der Klägerin lassen auch im vorliegenden Fall nur die Annahme eines vom Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu. In seiner zitierten Entscheidung hat das Landgericht Köln im Übrigen nachvollziehbar und überzeugend erläutert, zu welch außergewöhnlichen Einnahmen ein werbliches Verhalten wie dasjenige der Klägerin im vorliegenden Fall führt und sich darüber hinaus bei etwas geringerem Jahrespreis dahingehend geäußert, dass von einer Sittenwidrigkeit der Vergütung auch wegen ihrer Höhe auszugehen sein dürfte.
Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber, da der Vertrag nach der Anfechtung der Willenserklärung durch den Beklagten keine Rechtswirkungen entfaltet, nicht mehr an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.082,90 EUR