AG Plön: Bei Androhung einer SCHUFA-Eintragung kann Unterlassungsklage erhoben werden

veröffentlicht am 10. März 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG

Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)! Allerdings ist nicht jede Datenübermittlung nunmehr schlechterdings erlaubt. Nehmen Sie ggf. Kontakt zu uns auf!

Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen. Sie wirkt, insbesondere, wenn mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden, auch nicht sonderlich seriös.

Amtsgericht Plön

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht PIön am 10. Dezember 2007 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO auf die bis zum 16. Oktober 2007 eingereichten Schriftsätze durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteit, es zu unterlassen, die Klagerin wegen der streitigen Forderungen aus dem Telekommunikationsvertragsverhältnis der Parteien bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder dem Fraud Prevention Pool zu melden, bevor sie einen rechts- kräftigen Titel über die Forderungen erwirkt hat.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 62,64 EUR zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, den sie gerichtlich durchsetzen kann.

Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte es zumindest derzeit zu unterlassen, einen „SCHUFA“-Eintrag und einen Eintrag im … gegen die Klägerin zu veranlassen, denn dies wäre eine unzulässige Datenübermittlung und ein Verstoß gegen den Datenschutz und damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Eine „Schufa“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. „Schufa“-MeIdung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten streitet.

So liegt der Fall hier. Ob die Klägerin zur fristlosen Küngigung des Vertrages berechtigt war und ob für die Zeit nach der Kündigung noch Zahlungsverpflichtungen bestehen, ist zwischen de Parteien streitig. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; jedenfalls aber sprechen für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gute Gründe. Vor diesem Hintergrund kommt eine „Schufa“-Meldung gegen die Klägerin gegenwärtig nicht in Betracht. Ebenso verhält es sich mit einer Meldung an den „…“. Zwar resultieren aus einem solchen Eintrag keine so schweren Beeinträchtigungen wie aus einem „Schufa“-Eintrag. Auch hierbei handelt sich jedoch um eine Daten-Übermittlung zum Nachteil des Betroffenen in der Telekom- munikationsbranche, die nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, die gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegen müssen. Dies ist hinsichtlich einer mit gewichtigen Argumenten bestrittenen Forderung nicht der Fall.

Die Klägerin musste die Meldungen, deren Unterlassung sie begehrt, seitens der Beklagten auch i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB befürchten. Sie wurden ihr mit Schreiben vom 13. November 2006, ausdrücklich angedroht. Ob es sich dabei, wie die Beklagte in der Klageerwiderung erklärt, um eine Standardinformation handelt, vermag der Erklärungsempfänger nicht zu erkennen; im Übrigen ist es unerheblich, denn auch bei einer „standardmäßigen“ Androhung muss der Empfänger rechnen, dass diese sodann – gewissermaßen ebenfalls „standardmäßig“ – die Meldung nach sich zieht. Im Übrigen hat die Beklagte die Androhung mit Schreiben vom 24. November 2006 ausdrücklich – und nicht standardmäßig, sondern durch einen individuell auf das Schreiben des Klägervertreters vom 21.11.2006 bezogenen Text – aufrecht erhalten und sogar konkretisiert. Die Formulierung „… Die … Kreditgefährdung liegt somit im Verantwor- tungsbereich ihrer Mandantin“ kann der Empfänger nur dahin verstehen, dass die Beklagte zur Meldung entschlossen ist, sofern die Forderungen nicht ausgeglichen werden – und zwar unabhängig von dem Bestreiten.

Die vorgerichtlichen Kosten kann die K1ägerin aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, .249 Abs. 1 BGB als Kosten zweckentspre- chender Rechtsverfolgung ersetzt verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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