LG Darmstadt: Die Bedeutung der Bestätigungs-E-Mail, des Shopangebots und zur Bösgläubigkeit des Verbrauchers

veröffentlicht am 19. Februar 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2008, Az. 17 O 419/07
§§ 145, 151, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 312 e Abs. 1 Nr. 3, 433 BGB

Das LG Darmstadt hatte hier über den Fall eines Onlinehändlers zu entscheiden, welcher einen Posten Fernseher irrtümlich mit einem viel zu niedrigen Preis in seinen Onlineshop eingestellt hatte. Ein bösgläubiger Verbraucher hatte den Fehler erkannt und gleich vier der falsch ausgezeichneten Fernseher bestellt. Als der Onlinehändler sich übervorteilt fühlte und die Lieferung ablehnte, klagte der Verbraucher. Fälle wie diese, in denen einmal mehr der Onlinehändler der Geschädigte und nicht der Verbraucher der Betrogene ist, häufen sich, wie auch dieser Fall des AG Stollberg zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Stollberg). In diesem Fall, wie im Falle des AG Stollberg, erhielt der bösgläubige Kunde von dem Darmstädter Gericht eine schallende Ohrfeige. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Zum einen wiesen die Richter darauf hin, dass das Warenangebot in ihrem Shop kein verbindliches Angebot sei, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Klägers sei ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Das Angebot sei von dem Händler aber niemals angenommen worden. In der unmittelbar im Anschluss an die Bestellung des Klägers versandten Bestätigungs-E-Mail sei noch keine Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken.

Die Bestätigungs-E-Mail sei im Auto-Reply-Verfahren erfolgt, da sie abends um 22:17 Uhr und in der Minute der Bestellung versandt wurde. Sie habe lediglich die Bestelldaten wiedergegeben. Hierauf deute hin, dass die E-Mail ausdrücklich nur den Eingang der Bestellung bestätigt habe und von einer Auftragsannahme oder gar Bearbeitung noch gar keine Rede gewesen sei. Es habe sich hierbei lediglich um die Erfüllung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB gehandelt. Dies stelle keine Annahme dar (LG Hamburg, MMR 2005, 121). Eine Annahme erfolge bei derartigen Käufen im Internet gemäß § 151 BGB regelmäßig erst mit Zusendung der Ware. Dies habe der Onlinehändler in seinen AGB auch ausdrücklich so geregelt. Die Regelung verstoße keinesfalls gegen § 308 Nr. 1 BGB oder gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da hier lediglich die Regelung der Form der Angebotsannahme geregelt werde und dies keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstelle (BGH NJW-RR 2003, 1207). Den AGB habe der Kläger auch mit Bestellung der Ware zugestimmt. Da jedoch weder eine Auslieferung noch die Mitteilung eines Termins hierfür stattgefunden hätten, sei ein Kaufvertrag nach § 433 BGB vorliegend nicht geschlossen worden. Auf eine etwaige Anfechtung käme es somit nicht mehr an. Das LG Darmstadt störte sich auch wenig an der Tatsache, dass die Kundenbetreuung sich für die ausgebliebene Belieferung entschuldigt habe. Es habe sich hierbei offensichtlich um Standardschreiben der Kundenbetreuung gehandelt, welches fehlerhaft an den Kläger versandt worden sei. Ein Liefertermin sei dem Kläger unstreitig nie bekannt gegeben worden, was Voraussetzung für ein Zustandekommen des Vertrages gewesen wäre. Ein Vertrauensschaden lehnten die Richter ab. Der Kläger habe allein aufgrund der Einstellung der Ware in das Internet nicht auf die Lieferung der Ware zum angegeben Preis vertrauen können, dies umso mehr als die Fehlerhaftigkeit der Preisangabe offensichtlich gewesen sei. Es sei zu vermuten, dass der Kläger dies erkannt habe, da er gleich vier der angebotenen Fernseher bestellte.

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