LG Düsseldorf: Bankfiliale wird per einstweiliger Verfügung verpflichtet, SCHUFA-Meldung zu widerrufen

veröffentlicht am 20. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, Az. 14d O 39/08
§§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG

Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)!

Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall eine Bank per einstweiliger Verfügung dazu verpflichtet, ihre negative SCHUFA-Meldung zu widerrufen. Die Verfügungskläger hatten bei der Verfügungsbeklagten, einer Bankfiliale, ein Girokonto und ein Kreditkartenkonto. Zudem hatten die Parteien einen höheren Kreditvertrag sowie eine Kreditlebensversicherung abgeschlossen. Die Verfügungskläger gerieten mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug. Mit Schreiben vom 26.9.2007 lehnte die Verfügungsbeklagte einen Vergleichsvorschlag der Verfügungskläger ab und drohte mit der Kündigung der Verträge, für den Fall, dass die ausstehenden Raten nicht gezahlt würden. Nach nochmaliger erfolgloser Mahnung mit Schreiben vom 13.11.2007, in dem auch eine Meldung an die Schufa angedroht wurde, kündigte die Verfügungsbeklagte die Kontoverbindungen und meldete der Schufa im Rahmen eines automatisierten Verfahrens die Fälligstellung eines Negativsaldos am 09.01.2008 bezüglich des Girokontos und die Fälligstellung eines weiteren Negativsaldos am 28.12.2007 bezüglich des Kreditkartenkontos.

Die Verfügungsbeklagte, so die Düsseldorfer Kammer, habe die Rechte der Kläger durch eine unzulässige Datenübermittlung an die Schufa verletzt. Zwar seien die erfolgten Meldungen unstreitig inhaltlich richtig gewesen. Sie hätten aber gegen § 28 Abs. 1, Abs. 3 BDSG verstoßen, da die Verfügungskläger weder wirksam in die Übermittlung eingewilligt hätten noch die Meldungen durch ein überwiegendes Interesse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG gedeckt gewesen sei.

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG sei die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen … oder eines Dritten erforderlich sei und der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung seiner Daten habe.

Die in Ziffer 19 des Rahmenvertrages zwischen den Parteien enthaltene „Schufa-Klausel“ knüpfe die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes und lege zudem ausdrücklich fest, dass eine Übermittlung von Daten an die Schufa nur nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig sei. Soweit in dem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten gewesen sei, was mangels vollständiger Vorlage der dort in Bezug genommenen Schufa-Klausel nicht überprüft werden konnte, wäre diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam gewesen. Ansonsten wäre eine nicht näher qualifizierte Einwilligung zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt einer den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung stehe (vgl. OLG E2, MDR 2007, 836f).

Die damit sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz als auch nach den Verträgen zwischen den Parteien erforderliche Interessenabwägung vor einer Datenübermittlung an die Schufa sei vorliegend unterblieben. Die Verfügungsbeklagte sei der Behauptung der Verfügungskläger, sie gebe die Meldungen ohne jegliche Interessenabwägung an die Schufa heraus, nicht entgegengetreten und habe zudem selbst vorgetragen, dass die Abwicklung bei Zahlungsverzug eines Kunden weitgehend im automatisierten Verfahren ablaufe.

Die Verfügungskläger hätten auch ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Regelung, da sie aufgrund der auf die Meldung erfolgten Schufa-Eintragung von anderen Banken nicht als kreditwürdig eingestuft würden. Der Verfügungsgrund sei auch nicht deshalb entfallen, weil die Verfügungsbeklagte die Sperrung der Eintragung veranlasst habe. Wie die Verfügungsbeklagte selbst vortrage, handele es sich dabei nur um eine vorläufige Maßnahme, die im Hinblick auf die einstweilige Verfügung erfolgt sei, während sie weiterhin der Ansicht sei, die Eintragung sei rechtmäßig.

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