LG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Internet-Café haftet, wenn Kunden den Café-eigenen Internetanschluss dazu nutzen, illegales Filesharings zu betreiben. Das Internet-Café habe seinen Anschluss gegen solche Handlungen ausreichend, etwa durch Sperrung relevanter Ports, zu sichern. Bereits im vergangenen Jahr hatte die Café-Kette Woyton in Düsseldorf ihren Kunden auf Grund entsprechender Gefahren für ihr Unternehmen WLAN-Zugänge gesperrt.