OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281; 305 Abs. 1; 308 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; 323 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Bremen hat entschieden, dass anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca.-Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sei, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen könne, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stelle diese Bestimmung nur auf den Normalfall ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolge.
Dabei bleibe sowohl offen, welche Leistungsfrist in den Ausnahmefällen gelten solle, als auch, was sich der Verwender unter einer derartigen außerhalb der Regel liegenden Liefersituation vorstelle (vgl. auch KG, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07 (Link: KG Berlin), Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. § 308 BGB, Rn. 8).
Anmerkung: Zur Unzulässigkeit des Hinweises „Versand normalerweise in 2 Werktagen” erging die Entscheidung des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08 (Link: LG Frankfurt a.M.).Das LG Detmold erzürnte sich bei dem Hinweis „Lieferung ca. innerhalb von 3 Wochen“ (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 15.12.2008, Az. 8 O 144/08, Link: LG Detmold).