OLG Hamburg: Hoher Streitwert zur Abschreckung

veröffentlicht am 29. September 2009

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, Az. 5 W 3/04
§§ 25 GKG; 2 ZPO

Das OLG Hamburg hat, wie zuvor das KG Berlin (Link: KG Berlin), entschieden, dass der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer potentieller Rechtsverletzer bei der Festsetzung des Streitwerts in Urheberrechtsstreitigkeiten grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nach der Begründung des Gerichts sei der Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung. Dieses richte sich primär auf die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine Rechte und den daraus resultierenden Vermögenspositionen. In der Regel könnten zwar dem im konkreten Verfahren Verfolgten nur einzelne Verstöße zugerechnet werden und er habe nicht für weitere Rechtsverletzer einzustehen. Dies hindere jedoch den Antragsteller nicht, den Gedanken der Abschreckung bei der Streitwertbemessung zur berücksichtigen. Seine Grundlage finde diese Auffassung im Willen des Gesetzgebers, der zum Ausdruck gebracht habe, dass die Unterbindung massenhafter Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges allgemeines Anliegen sei. Deshalb sei auch in bagatellhaften Fällen ein hoher Streitwert (hier: 6.000,00 EUR für die Verwendung eines Stadtplanausschnitts) anzulegen. Erst in jüngerer Zeit scheint jedoch jedenfalls das OLG Schleswig eine Abschreckungsfunktion nicht mehr zu befürworten und setzt den Streitwert in solchen Verfahren entsprechend niedriger an (Link: OLG Schleswig).

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