OLG München, Urteil vom 02.07.2008, Az. 7 U 2451/08
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB
Das OLG München bleibt seiner Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft von Fax-Sendeprotokollen auch nach 10 Jahren treu (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG München I). Auch in dieser Entscheidung ließ das Gericht den „OK“-Vermerk eines Sendeprotokolls als Beweis für die tatsächliche Übermittlung eines Schriftstückes genügen und konstatierte, dass Faxprotokolle als Urkunden im Prozess berücksichtigungsfähig seien. Wenn der für den Zugang der Schriftstücks Beweispflichtige, also der Absender, ein Übermittlungsprotokoll für ein Telefax vorlege, aus dem sich die Übermittlung per „OK“-Vermerk mit Datum und Uhrzeit ergebe, so könne der Empfänger diesen Beweis nicht durch einfaches Bestreiten oder durch Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern; es sei vielmehr substantiiert darzulegen, aus welchem Grund das Telefax doch nicht zugegangen sei. Darüber hinaus beurteilte das Oberlandesgericht die Zustellung eines Schriftstücks per UPS, dessen Annahme verweigert wurde, als erwiesen.
Die Absenderin konnte mittels der Sendungsverfolgung von UPS darlegen, dass das Schriftstück bei ihr abgeholt und über verschiedene Schnittstellen der Empfängerin zugeleitet wurde. Die Annahmeverweigerung der Empfängerin wurde mit Datum und Uhrzeit registriert, ebenso die Rücksendung an die Absenderin, die das Original im Versandumschlag vorlegen konnte. Die Verweigerung der Annahme an sich hindert nicht den Zugang. Für diesen ist lediglich erforderlich, dass ein Schriftstück in den Empfangsbereich des Empfängers mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme gelangt. Die tatsächliche Kenntnisnahme sei indes keine Erfordernis des Zugangs.