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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2015, Az. 7 U 82/14
    § 95 ZPO

    Das OLG Hamburg hat auf eine Kostenfalle hingewiesen. Gibt der Antragsgegner nach Einlegung des Vollwiderspruchs gegen eine einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung ab, sollte der Antragsteller das Verfahren mit Wirkung nur für die Zukunft in der Hauptsache für erledigt erklären, um den Bestand der erwirkten einstweiligen Verfügung zu erhalten. Unterlässt der Antragsteller aber eine solche Erledigungserklärung und kommt es deshalb zu einem Termin im Widerspruchsverfahren, hat der Antragsteller die dadurch entstehenden Kosten nach § 95 ZPO zu tragen, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch auf einen Kostenwiderspruch beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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