Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Dringlichkeitsfrist für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann 2 Monate betragen, wenn eine Abmahnung erforderlich warveröffentlicht am 27. August 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2013, Az. 14c O 94/13
§ 12 Abs. 2 UWGDas LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund („Dringlichkeit“) auch noch nach 2 Monaten nach Kenntnisnahme von einem Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, etwa wenn zuvor eine Abmahnung auszusprechen war. Zitat: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Dringlichkeitsfrist in (Wettbewerbs- und) Markensachen beträgt 2 Monateveröffentlicht am 16. Juni 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 126/10
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGBWir weisen auf ein Zitat aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Dringlichkeitsfrist hin, welche für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung relevant ist: „Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m.w.Nachw. in Rdnrn. 76 und 77 zu den in Rspr. sehr unterschiedlich bemessenen Fristen für diese Zeitspanne).“ In dem Rechtsstreit ging es um die (unberechtigte) Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer eBay-Auktion.
- LG Düsseldorf: Auch nach 2 Monaten ist die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung noch gegebenveröffentlicht am 11. Dezember 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.09, Az. 37 O 28/09
§ 12 Abs. 2 UWGDas LG Düsseldorf weist darauf hin, dass ein Zeitablauf von 2 Monaten zwischen Kenntnis des wettbewerbswidrigen Verhaltens und Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dringlichkeitsschädlich ist. Nach Darlegung des Gerichts sei lediglich die Überschreitung dieser Frist in der Regel dringlichkeitsschädlich. Ausnahmen, die bereits ein früheres Ende der Dringlichkeitsfrist begründen könnten, müssten explizit vorgetragen werden. Wie lang der Zeitraum, in dem noch eine für eine einstweilige Verfügung ausreichende Dringlichkeit angenommen werden kann, bemessen wird, hängt vom entscheidenden Gericht ab. Pauschalisierende Aussagen können deshalb nicht getroffen werden (Links: OLG Stuttgart: bis zu 8 Wochen im Urheberrecht, OLG Hamm: 1 Monat ab Kenntnis).