IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2012, Az. 6 U 43/12
    § 824 BGB; § 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwischen einer Versicherung und einem Sachverständigenbüro kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Eine unzutreffende Behauptung der Versicherung (ein Sachverständiger vereinbare ein „Überprüfungsverbot“ seiner Gutachten) begründe daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch, wenn die Versicherung eigene Hausgutachter beschäftige. Die Behauptung könne jedoch als kreditschädigende Äußerung unzulässig sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 137/09
    §§
    4 Nr. 11 UWG, 21a VTabakG

    Der BGH hat entschieden, dass das Verbot der Pressewerbung für Tabakerzeugnisse auch für Imagewerbung des Herstellers im Monatsblatt einer Partei gilt, wenn neben der Imagewerbung auch die Produkte des Herstellers namentlich und ohne Bezug zum Thema der Werbung genannt werden. Zwar dürfe auch ein Tabakunternehmen im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit Imagewerbung für sein Unternehmen als solches betreiben, die Benennung einzelner Tabakprodukte in der Werbung sei aber jedenfalls nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Der Umstand, dass in der beanstandeten Anzeige nicht auf ein bestimmtes Tabakerzeugnis, sondern auf mehrere von der Beklagten vertriebene Tabakerzeugnisse Bezug genommen werde, ändere auch nichts daran, dass die Anzeige den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern vermöge. In dieser Konstellation gehe das Verbot der Tabakwerbung zum Jugend- und Gesundheitsschutz der Meinungsäußerungsfreiheit jedenfalls vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2009

    OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007, Az. 1 U 49/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 UWG; 2 Abs. 4, 25 ApBetrO

    Das OLG Oldenburg hat vor einiger Zeit entschieden, dass der Verkauf von geringwertigen Weihnachtsartikeln wie z.B. Engelsfiguren, Keramiknikoläusen, Tee und Windlichtern durch einen Apotheker zulässig ist. Der klagende Wettbewerbsverband sah hierin einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und mahnte die betreffende Apotheke ab. Das LG Oldenburg gab der Klägerin Recht und untersagte den Verkauf von Weihnachtsartikeln. Dieses Urteil wurde vom OLG jedoch aufgehoben. Das OLG war zwar auch der Auffassung, dass die streitigen Vorschriften der ApBetrO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen seien und somit ein wettbewerbsrechtlicher Bezug vorliege. Allerdings sei der Verkauf von Weihnachtsartikeln kein relevanter Verstoß gegen diese Vorschriften, so dass eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil anderer Marktteilnehmer fehle.

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 24.06.2008, Az. 33 O 22144/07
    § 1, 33 Abs. 1, 3 GWB, Art. 81 Abs. 1b EGV, Art. 2 Abs. 1 der Vertikal-GVO (EG)

    Das LG München I hat entschieden, dass das an einen Händler gerichtete Verbot, die Ware über Internethandelsplattformen zu verkaufen, wirksam sein kann. Zu beurteilen war die Klausel:  „§ 13 Vertrieb im Internet durch den Besteller (1) Der Vertrieb der Ware im Internet bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zu diesem Zweck hat der Besteller Informationen und Unterlagen für die Strukturen, Pfade, Layout sowie Text- und Bildmaterialien über seine Website zur Verfügung zu stellen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, auf seiner Website unsere Waren gut sichtbar und in einer Weise zu präsentieren, die deren Image und gutem Ruf gerecht werden. Zu diesem Zweck muss die Website eine hochwertige Grafik besitzen; sämtliche Werbemaßnahmen und jede Kommunikation mit dem Kunden müssen mit dem hochwertigen Markenimage im Einklang stehen. … (4) Die Ware ist auf der Website innerhalb eines sog. „concept shop“ exklusiv darzustellen. Neben dem Namen oder Marken des Bestellers dürfen sich keine Hinweise auf Dritte finden. … (11) Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions Plattformen zu verkaufen. … (13) Dem Besteller ist es untersagt, Dritte zu beliefern, die die vorstehend aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen.“ Bei dem Verbot, Waren nicht über Internetauktionsplattformen vertreiben zu dürfen, so die Münchener Kammer, handelt es sich nicht um eine Lieferbeschränkung, sondern um eine nicht zu beanstandende Qualitätsanforderung, die die Beklagte an ihre Händler zu stellen berechtigt ist.
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