Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Die Bemessung der Höhe einer Vertragsstrafeveröffentlicht am 5. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.12.2013, Az. 11 W 27/13
§ 91a ZPO; § 97 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe wegen einer Urheberrechtsverletzung (hier: unberechtigte Fotonutzung) geeignet sein muss, den Verletzer von weiteren Verletzungshandlungen abzuschrecken. Eine Vertragsstrafe von weniger als 2.500,00 EUR sei nur in Ausnahmefällen ausreichend, denn es müsse eine gewisse Sicherheit gewährleistet werden, dass weitere Verstöße unterbleiben. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Bei der Berücksichtigung des urheberrechtlichen Streitwerts (§ 97 UrhG) ist der Aspekt der allgemeinen Abschreckung irrelevantveröffentlicht am 17. Dezember 2011
OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 13 U 130/11
§ 3 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhG
Das OLG Celle hat entschieden, dass sich der Streitwert für urheberrechtlich motivierte Unterlassungsansprüche daran orientiert, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und in welchem Umfang das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers beeinträchtigt wird, etwa aufgrund möglicher Umsatzeinbußen durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Gegners. Dagegen sei es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung, bei der Geltendmachung von Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen ihn geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung mit einem hohen Streitwert zu belasten, um potentielle weitere Nachahmer abzuschrecken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Hamburg: Hoher Streitwert zur Abschreckungveröffentlicht am 29. September 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, Az. 5 W 3/04
§§ 25 GKG; 2 ZPO
Das OLG Hamburg hat, wie zuvor das KG Berlin (Link: KG Berlin), entschieden, dass der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer potentieller Rechtsverletzer bei der Festsetzung des Streitwerts in Urheberrechtsstreitigkeiten grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nach der Begründung des Gerichts sei der Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung. Dieses richte sich primär auf die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine Rechte und den daraus resultierenden Vermögenspositionen. In der Regel könnten zwar dem im konkreten Verfahren Verfolgten nur einzelne Verstöße zugerechnet werden und er habe nicht für weitere Rechtsverletzer einzustehen. Dies hindere jedoch den Antragsteller nicht, den Gedanken der Abschreckung bei der Streitwertbemessung zur berücksichtigen. Seine Grundlage finde diese Auffassung im Willen des Gesetzgebers, der zum Ausdruck gebracht habe, dass die Unterbindung massenhafter Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges allgemeines Anliegen sei. Deshalb sei auch in bagatellhaften Fällen ein hoher Streitwert (hier: 6.000,00 EUR für die Verwendung eines Stadtplanausschnitts) anzulegen. Erst in jüngerer Zeit scheint jedoch jedenfalls das OLG Schleswig eine Abschreckungsfunktion nicht mehr zu befürworten und setzt den Streitwert in solchen Verfahren entsprechend niedriger an (Link: OLG Schleswig). - OLG Schleswig: Streitwert in Urheberrechtssachen – Keine Erhöhung durch Abschreckungsfunktionveröffentlicht am 24. September 2009
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 6 W 12/09
§ 68 GKG
Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss über eine Streitwertbeschwerde entschieden, dass sich der Streitwert lediglich nach Art und Umfang des geschützten Rechts sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsinhabers bestimmt. Im Streit um die unberechtige Nutzung eines Stadtplanausschnitts war der Streitwert zunächst auf mehr als 10.000,00 EUR festgesetzt worden. Nach Beschwerde des Beklagten wurde dieser Wert auf 1.950,00 EUR herabgesetzt. Dies entspreche dem Interesse der Klägerin und dem Umfang der Beeinträchtigung. Die nunmehr von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde damit begründet, dass Abschreckung und Nachahmungsgefahr ebenfalls miteinberechnet werden müssten. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Der Beklagte sei hinsichtlich des geführten Verfahrens als Einzelstörer anzusehen. Es sei nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung im Unterlassungsverfahren, den Beklagten repräsentativ für andere Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Eine Disziplinierung möglicher Nachahmer könne nicht durch eine Streitwertfestsetzung erreicht werden. Es bleibe bei dem reduzierten Streitwert.