Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Hamburg: 500,00 EUR Gebühr für Abwehr einer Abmahnung angemessenveröffentlicht am 2. Dezember 2014
AG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 22a C 96/14
§ 678 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas AG Hamburg hat entschieden, dass eine rechtsanwaltliche Gebühr in Höhe von 500,00 EUR zzgl. MwSt. für die Abwehr einer markenrechtlichen Abmahnung, für welche auf Seiten des Vertretenen ein wirtschaftliches Interesse von 150.000,00 EUR bestand, ohne Weiteres angemessen ist. Der Beklagte hatte vorliegend seine Einwendungen gegen die Forderung auch nicht stichhaltig begründet. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Sind die Kosten der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung erstattungsfähig?veröffentlicht am 25. Oktober 2012
LG Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 551/11
§ 678 BGB, § 823 BGBDas LG Köln hat erneut zu der Klassiker-Frage Stellung genommen, ob die Kosten der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung erstattungsfähig sind. Hierzu entschied die 28. Zivilkammer (Zitat): (mehr …)
- OLG Hamm: Bei unberechtigter Abmahnung besteht kein Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr aufgewandten Anwaltskostenveröffentlicht am 12. April 2010
OLG Hamm, Urteil vom 8.02.2010, Az. 4 U 158/09
§ 678 BGB; § 11 UWG
Einen interessanten Fall hat das OLG Hamm mit einer noch interessanteren Begründung entschieden: Eine abgemahnte Partei nahm den Abmahner auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz verurteilte die insoweit Beklagte aus § 678 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten sowie der Kosten für die vorprozessuale Erstattungsaufforderung. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Abmahnung ein fremdes Geschäft ohne Auftrag für den Kläger besorgt. Die Abmahnung habe mit dem mutmaßlichen Willen des Klägers als Geschäftsherrn in Widerspruch gestanden, da sie unbegründet gewesen sei. Dies habe die anwaltlich vertretene Beklagte erkennen können. Der Beklagten habe ein Unterlassungsanspruch nicht zugestanden. Die Beauftragung seines Anwalts sei zur Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung erforderlich gewesen. Der Kläger habe sich aufgrund der Schreiben der Gegenseite herausgefordert fühlen dürfen, selbst aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (mehr …) - Greylisting als effektiver Spam-Schutz?veröffentlicht am 22. Februar 2009
Laut einem Bericht von heise.de sei seit der spektakulären Trennung des Hosters McColo vom Internet [über den ein Großteil der weltweit versendeten Spam-Mails verschickt worden waren], eine zunehmende Zweiteilung der E-Mail-Anwenderschaft zu beobachten. Manche Mailserver-Administratoren würden inzwischen das Spam-Aufkommen praktisch wieder auf oder über dem alten Spam-Aufkommen sehen; andere berichteten von drastischen Rückgängen auf Bruchteile des ohnehin schon niedrigen Niveaus „nach McColo“. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: heise.de). Ein effektiver Schutz gegen Spam-Mails sei weiterhin das sog. „Greylisting“, also die standardmäßige Abwehr des ersten Zustellversuchs einer E-Mail und Hinnahme des zweiten Zustellversuchs, auf den die meisten Server automatisch programmiert seien (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: wikipedia).