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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Februar 2013

    BGH, Urteil vom 30.10.2012, Az. VI ZR 4/12
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 S.2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Vorhaltung einer Pressemeldung, in dem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen namentlich benannten Manager eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung berichtet wird und die keinen Bezug mehr zu aktuellen Geschehnissen hat, gleichwohl in einem Online-Archiv weiter vorgehalten werden darf. Von Interesse dürfte die differenzierte Begründung des 6. Zivilsenats sein, insbesondere zum Bericht über Altstraftaten namentlich benannter Personen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. März 2012

    LG Köln, Urteil vom 01.02.2012, Az. 28 O 764/11
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine mehrere Jahre zurückliegende Beziehung mit einer Schauspielerin es nicht rechtfertigt, dass der Partner bild- und namentlich im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift „Liebes-Aus nach Schlaganfall“ in die Öffentlichkeit gezogen und dabei gleichsam an den Pranger gestellt wird. Im vorliegenden Fall war die Schauspielerin mit dem Verfügungskläger zuletzt 2007 beim Deutschen Fernsehpreis öffentlich aufgetreten, hatte sich dann auf Grund eines Schlaganfalls weitestgehend aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und sich dieser erst wieder 2010 mit einem Buch über ihre Krankheitsgeschichte zurückgemeldet, was ein Verlag zum Anlass nahm, über ihre alte Beziehung zu berichten. Die Kammer erachtete die Beziehung und ihr Ende als „abgeschlossenen Sachverhalt“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2011

    Wir weisen auf Abmahnungen der Kanzlei Andreas Gerstel aus Greven hin. Dieser mahnt für die Datronix GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Bloemer, Melchiorstr. 14, 50670 Köln die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung ab. Betroffen sind Onlineshops und Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon. Die Vorgänge veranlassen uns, erneut darauf hinzuweisen, dass die Übergangsfrist für die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung am 05.11.2011 abgelaufen ist. Die neue Widerrufsbelehrung konnte mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht seit dem 04.08.2011 verwendet werden. Die gesetzliche Übergangsfrist endete am 04.11.2011. Wir verknüpfen diesen Hinweis mit der Empfehlung an alle Onlinehändler, trotz des pressierenden Weihnachtsgeschäfts, die Aktualität der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und natürlich insbesondere der Widerrufsbelehrung, prüfen zu lassen. Wir beraten Sie hinsichtlich der mit einer Abmahnung verbundenen Risiken gerne und stellen Ihnen auch gerne aktuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerufsbelehrung zu Festpreisen zur Verfügung!

    Weitere Informationen:

    Wie gehe ich mit einer Abmahnung richtig um? (hier)

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