IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. April 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-15 U 56/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Praxis eines Telefonanbieters, einen zweiten Portierungsauftrag zu erstellen, nachdem der Kunde seine Kündigung des vorherigen Anbieters zurückgenommen und keine erneute Willenserklärung zur Portierung abgegeben hat, wettbewerbswidrig ist. Dabei handele es sich um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs gegenüber dem vorherigen (und bleibenden) Anbieter. Dieses Vorgehen sei als Abfangen von Kunden zu werten, da auf die Kunden des Wettbewerbers unangemessen eingewirkt werde und diese entgegen ihrem Willen zum Wettbewerber umgeleitet würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Leipzig, Urteil vom 29.11.2013, Az. 08 O 897/13 – rechtskräftig
    § 305 c BGB, § 307 Abs. 1 BGB
    , § 1 UklaG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG, § 4 Abs. 1 UklaG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass ein Kabelnetzbetreiber einen Grundstückseigentümer nicht für einen Mindestzeitraum von 27 Jahren an einen Vertrag für einen Glasfasernetz-Anschluss binden darf. Eine entsprechende AGB-Klausel über einen Kündigungsausschluss erachtete die Kammer für unangemessen und damit unwirksam. Der beklagte Kabelnetzbetreiber hatte eingewandt, es bestehe im Hinblick auf die erheblichen Investitionen ein berechtigtes Interesse an der langen Vertragslaufzeit. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. August 2012

    BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. III ZR 71/12
    § 45i Abs. 4 S. 1 TKG; § 241 Abs. 2 BGB; § 254 Abs. 1 BGB Dc

    Der BGH hat entschieden, dass sowohl den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses als auch den Anbieter bestimmte Pflichten treffen, um Kostenexplosionen zu Ungunsten des Kunden zu vermeiden. Vorliegend war ein nutzungsabhängiger Internettarif vereinbart worden (Pauschale inkl. 40 Stunden Nutzung/Monat, weitere Nutzung verursacht zusätzliche Kosten). Zunächst hatte der Kläger immer nur die vereinbarte Pauschale zahlen müssen, bis plötzlich sein Internetanschluss dauerhaft aktiv war und ca. ein halbes Jahr lang jeden Monat Rechnungsbeträge, die 15- bis 30-fach über der Pauschale lagen, eingezogen wurden. Der BGH erklärte hierzu: Einerseits muss der Anschlussinhaber alle geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch seines Anschlusses auszuschließen. Andererseits sei der Anbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten verpflichtet, den Kunden auf die drohende Kostenexplosion hinzuweisen und ggf. den Anschluss kurzfristig zu sperren. Der Kunde sei jedoch gehalten, nach Erhalt einer massiv erhöhten Rechnung tätig zu werden, um weitere solche Vorfälle zu vermeiden. Geschehe dies nicht und der Kunde zahle über ein halbes Jahr lang die erhöhten Rechnungen, trete der Verstoß des Anbieters gegen seine Warnpflichten zurück. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAm 02.03.2011 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“ (hier) vorgelegt. Unter anderem werden aktuelle nationale verbraucherrechtliche Themen aufgegriffen. Hierzu gehören Regelungen zur Warteschleifenproblematik, zum Anbieterwechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunkrufnummer beim Wechsel des Anbieters. Hier einige Ausschnitte aus dem geplanten Gesetz: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2011

    BGH, Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 35/10
    §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; 320 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Sperrung des Handyanschlusses bei einer offenen, fälligen Forderung von 15,00 EUR nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stelle der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar, so der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 31/2011. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen stehe der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 EUR, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75,00 EUR festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hielt diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar.

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Rüsselsheim, Urteil vom 08.01.2010, Az. 3 C 1097/09
    § 153 BGB

    Das AG Rüsselsheim hat entschieden, dass der Tod eines Vertragspartners unter Umständen ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Telefonanschlusses sein kann. Dies hört sich zwar selbstverständlich an, ist es aber nicht. Bestehende Vertragsverhältnisse gehen nach dem Tod eines Vertragspartners in der Regel auf dessen Erben über. Aber was, wenn hier geschehen, Großmutter sich im Altenheim einen Telefonanschluss legen lässt und dieser nach ihrem Dahinscheiden von niemandem mehr genutzt wird? Die Erben fühlten sich noch nicht reif fürs Altersheim, um dort zukünftig ihre Telefonate zu führen. Das Amtsgericht hatte ein Einsehen und ließ die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund zu. Die Übersiedelung ins Altenheim zum Telefonieren sei unlogisch und unwirtschaftlich.

  • veröffentlicht am 17. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Sangerhausen, Urteil vom 16.12.2008, Az. 1 C 118/07
    § 611 BGB

    Das AG Sangerhausen hat entschieden, dass nach der Kündigung eines Telefonvertrages keineswegs Schluss ist, wenn der Anschlussinhaber über den Anschluss weiter telefoniert. Vielmehr kann es auch zu einem Wiederaufleben des Vertrages kommen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 407 O 300/07
    §§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 2
    ; 8 Abs. 3 Nr. 3; 12 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Telefonunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es Mitarbeiter Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung anrufen lässt, um diese für Telefonanschlüsse des eigenen Unternehmens zu gewinnen. Im vorliegenden Fall hatte das Telefonunternehmen eine Zeugin angerufen und dieser eine DSL-Flatrate angeboten; um einen solchen Anruf hatte die Zeugin vorher nicht gebeten. Die Zeugin hatte die Anruferin gebeten, ihr ein schriftliches Angebot zuzusenden, weil es sich bei dem häuslichen Telefonanschluss um einen solchen ihres Ehemannes handele. Dies sei ihr zugesagt worden mit dem Hinweis, ihr Ehemann brauche auf das Angebot nicht zu reagieren, wenn er es nicht annehmen wolle. Die Anruferin hatte sodann nach der Bankverbindung gefragt, welche die Zeugin jedoch nicht preisgegeben hatte. Kurz darauf bestätigte die Beklagte sodann eine freenet-DSL-Bestellung gegenüber dem Ehemann der Zeugin. Dies befand die Kammer für unlauter.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der als Anschlussinhaber für ein ungesichertes WLAN-Netz eingetragen ist, für Filesharing-Verstöße haftet, die andere Personen mittels dieses Netzes begehen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Anschlussinhaber zwar nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung, würde aber auf Grund des Betriebs des Netzwerks als so genannter Störer haften. Der Anschlussinhaber habe gewissen Prüfpflichten nachzukommen, um solche Verstöße zu verhindern. Tue er dies nicht, könne er selbst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gelte auch, wenn sich Dritte illegal Zugang zu einem WLAN-Netz verschafften. Teil der Prüf- und Kontrollmaßnahmen eines Anschlussinhabers sei es, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die Rechtsverletzungen so weit wie möglich zu verhindern in der Lage seien. Es sei bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden könnten, um über einen fremden Internetanschluss in das Internet zu gelangen. Dagegen könne beispielsweise ein Passwortschutz eingerichtet werden. Sei der Anschlussinhaber selbst dazu nicht in der Lage, sei es ihm auch zumutbar, dafür fachkundige, entgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. teilt diese strenge Rechtsauffassung des LG Hamburg nicht. Nach dortiger Auffassung sind für die Auslösung von Prüf- und Kontrollpflichten konkrete Hinweise erforderlich, dass ein Missbrauch des Anschluss vorliegt (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009, Az. 6 W 39/09
    § 101 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines Telefon-/ Internetanschlusses, der vom Provider in einem Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG benannt wurde, diesen Beschluss nicht selbst anfechten kann. Das Auskunftsverfahren nach § 101 wird häufig benutzt, um an Hand von IP-Adressen die dazugehörigen Anschlussinhaber ausfindig zu machen. Besonders die Rechteinhaber an Musikstücken, Filmen u.a., die durch das Filesharing in Tauschbörsen betroffen sind, strengen solche Auskunftsverfahren an, um die Tauschbörsennutzer zu identifizieren und abzumahnen. Im vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte ein Abgemahnter Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, der die Auskunftserteilung durch seinen Provider bestimmte. Er war der Auffassung, dass der Beschluss nicht rechtmäßig sei, da keine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorgelegen habe, was wiederum Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses sei. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dem Betroffenen kein eigenes Beschwerderecht zustehe, da es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines Rechts des dem Gericht bei Beschlusserlass unbekannten und am landgerichtlichen Verfahren naturgemäß nicht beteiligten Anschlussinhabers durch die angefochtene Entscheidung fehle. Adressat des Beschlusses sei lediglich der Auskunftspflichtige, also der Provider. Zwar diene die Vorschrift, dass die Auskunft nur auf richterlichen Beschluss zu erteilen ist, auch dem (Daten-)Schutz des Anschlussinhabers, er könne daraus aber keine direkten Ansprüche herleiten.

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