Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Zur Kostentragung bei verspäteter Erklärung der Erledigungveröffentlicht am 2. Januar 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2012, Az. 3 W 72/12
§ 91 a ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass im Falle einer verspäteten Erledigungserklärung die durch die Verspätung entstandenen Kosten durch den Verspäteten zu tragen sind. Vorliegend hatte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, auf welche der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgab, welche die Wiederholungsgefahr beseitigte. Der Antragsteller erklärte die Angelegenheit jedoch erst dann für erledigt, als der Antragsgegner Widerspruch einlegte. Die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten habe der Antragsteller zu tragen, da er die Erledigung ohne Not auch früher hätte erklärten können. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Bei einer einstweiligen Verfügung sollten nicht noch lange Verhandlungen geführt werden / Zum Entfall der Dringlichkeitveröffentlicht am 14. März 2010
OLG Köln, Urteil vom 29.01.2010, Az. 6 U 177/09
§§ 12 Abs. 2 UWG; 542 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in einer kennzeichenrechtlichen Angelegenheit auch nachträglich noch entfallen kann, wenn der Antragsteller seine Rechte zwischendurch nur zögerlich verfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung und der Entscheidung über den Widerspruch der Antragsgegnerin war die Dringlichkeit noch nicht angezweifelt worden. In der Berufungsinstanz gewann das Gericht jedoch die Überzeugung, dass das zögerliche Vorgehen der Antragstellerin die Dringlichkeit beseitigte. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung und Bestätigung im Widerspruchsverfahren vertrieb die Antragsgegnerin das Produkt mit der streitigen Kennzeichnung weiter. Die Antragstellerin hatte auf Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und zeitweise ausdrücklich darauf verzichtet. Das Argument der Antragstellerin, dass es ihr um die Herbeiführung einer gütlichen Einigung unter Einbeziehung eines weiteren Verfahrens zwischen den Parteien gegangen sei, überzeugte das Gericht nicht. Im Einzelnen:
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