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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. November 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2013, Az. 4 U 52/13
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat erneut entschieden, dass eine sogenannte Gegenabmahnung – also eine Abmahnung, die der Abgemahnte an den Abmahnenden als „Retourkutsche“ verschickt – zulässig und nicht bereits für sich genommen, sondern nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2012

    LG Köln, Urteil vom 14.03.2012, Az. 23 O 135/11
    § 14 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 2 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Klausel „Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen“ im reinen Unternehmerverkehr (B2B) wirksam ist. Eine Nichtigkeit der Klausel ergebe sich nicht aus § 309 Nr. 3 BGB. Zwar sei das in § 309 Nr. 3 BGB formulierte Klauselverbot über § 307 BGB grundsätzlich auch im Verkehr zwischen zwei Unternehmern als konkretisierte Ausformung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar. Das Klauselverbot umfasse jedoch nicht solche Aufrechnungsverbotsklauseln, die unbestrittene, rechtskräftige und entscheidungsreife Forderungen ausnehmen. Die Wirksamkeit der vorliegend verwendeten Aufrechnungsverbotsklausel könne auch nicht mit Rücksicht auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 07.04.2011 (VII ZR 209/07) angestellten Erwägungen angenommen werden. Denn anders als in dem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall sind an den vorliegenden Verträgen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt, § 14 BGB. Einschlägig ist daher nicht § 309 Nr. 2 BGB, sondern lediglich § 307 BGB. Insoweit ist aber anerkannt, dass im Verkehr zwischen Unternehmern nicht nur die formularmäßige Abbedingung der Aufrechnungsmöglichkeit – mit Ausnahme rechtskräftiger, unstreitiger oder entscheidungsreifer Forderungen – möglich ist, sondern ebenso die formularmäßige Abbedingung der §§ 273, 320 BGB (vgl. BGHZ 115, 327; Palandt, BGB, § 309 Rn. 16). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

    Der BGH hat mit diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Geschäftsgebühr, die mit einer Abmahnung oder deren Zurückweisung entsteht, im Verfahren der einstweiligen Verfügung angerechnet werden kann und nicht notwendigerweise erst in dem Verfahren der Hauptsache. Die Geschäftsgebühr beziehe sich hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn werde nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags beziehe. Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens sei demnach der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Anspruch auf Unterlassung. Dagegen komme es für die Anwendung der Regelung zur Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten beträfen.

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  • veröffentlicht am 17. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wuppertal, Urteil vom 19.08.2008, Az. 1 O 127/08
    §§
    12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 677, 683 Satz 1, 670 BGB

    Das LG Wuppertal hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine anwaltliche Aufforderung, auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Aufhebungsverfahrens zu verzichten,  eine 1,3-fache Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigen anfällt. Sei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und fordere der Verfügungsbeklagte darauf den Rechtsverzicht, sei dies „vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu“. Im Parteibetrieb ist eine einstweilige Verfügung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zuzustellen, eine Übersendung per Fax oder Post ist nicht ausreichend.

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