Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis eines Verbandes für einzelne Mitglieder in Äußerungsangelegenheiten bei fehlender direkter eigener Betroffenheitveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.2014, Az. 2-03 O 500/13 – rechtskräftig
§ 823 BGB, § 824 BGB, § 1004 BGB analogDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verband nicht gegen die angebliche Rufschädigung einzelner Verbandsmitglieder (Unternehmen) vorgehen kann. Denn ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 824 BGB setze unter anderem voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen sei. Der Begriff der Betroffenheit sei eng auszulegen. Er setze voraus, dass die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden werde, sich mit dem Anspruchsteller befasse oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seinen gewerblichen Leistungen stehe. Eine Klagebefugnis eines Branchenverbandes wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche komme demnach nur dann in Betracht, wenn die beanstandeten Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder in seinem Funktionsbereich beeinträchtigen (in diesem Sinne schon BGH, NJW 1980, 1685). Dass die fragliche Branche durch die Äußerungen insgesamt diskreditiert werde, reiche für ein eigenes Betroffensein des Verbandes dagegen nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Einer Unterlassungsklage gegen eine Versicherung, die auf Untersagung von Honorarkürzungen gegenüber Sachverständigen unter Berufung auf pauschale Regularien gerichtet ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnisveröffentlicht am 8. Februar 2013
BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 105/11
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Haftpflichtversicherer, mit welcher diesem untersagt werden sollte, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, auf Grund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Der Senat führt dazu aus, dass einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis fehle, um einen solchen Verfahrensbeteiligten nicht durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit einzuengen. Dies gelte auch für die Abrechnungspraxis der Beklagten. Zum Volltext der Entscheidung: