Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Köln: Filesharing – Keine vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers bei dessen Abwesenheitveröffentlicht am 5. Mai 2015
AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 635/14
§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhGDas AG Köln hat entschieden, dass eine Klage auf Schadensersatz wegen Filesharings abzuweisen ist, wenn die Täterschaft des Anschlussinhabers vom Kläger nicht nachgewiesen werden kann. Vorliegend habe sich der Anschlussinhaber während des angeblichen Tatzeitpunktes bereits längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten. Ehefrau und jugendliche Kinder hätten jedoch den Anschluss ebenfalls nutzen können. Diese wiederum beriefen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Nach Auffassung des Gerichts sei die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers hier nicht nahe liegend. Eine Störerhaftung falle bei der Nutzungsmöglichkeit durch volljährige Angehörige ebenfalls aus. Zum Volltext der Entscheidung: