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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az. 6 U 33/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Autorisierung (z.B. „autorisierter Goldverkauf“) ohne Hinweis darauf, von wem diese erfolgt ist, irreführend ist, da der Eindruck erweckt wird, dass eine Autorisierung einer staatlichen Stelle vorliegt. Der Hinweis bringe seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des „autorisierenden“ wie auch des „autorisierten“ Unternehmens zum Ausdruck und wecke die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhalte und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliege. Der Zusatz „i. A. der G…“ nehme der Anzeige deshalb nicht ihren irreführenden Charakter, zumal die G… keine dem Verkehr bekannte Institution sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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