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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 26 W (pat) 22/08
    §§
    43 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hatte in diesem Verfahren zu entscheiden, ob aus der Wortmarke „Bernstein“ (eingetragen für Bier) gegen die Wortmarke „Bernstein Weizen“ (eingetragen für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Säfte, Sirupe, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)) vorgegangen werden kann. Im Ergebnis lehnte das Gericht einen Anspruch des Markeninhabers der Marke „Bernstein“ ab und begründete dies mit der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Wortes „Bernstein“, welches hauptsächlich als schlagwortartige beschreibende farbliche Angabe gewertet wurde, gerade hinsichtlich des Produktes Bier, dessen Farbe durchaus unter bernsteinfarben gewertet werden könne. Bei (auch) beschreibenden Begriffen und damit begründeter geringer Kennzeichnungskraft reiche bereits ein geringer Abstand der streitigen Zeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Abstand sei zwischen „Bernstein“ und „Bernstein Weizen“ gegeben, da sie bei Gegenüberstellung nur in einem Bestandteil übereinstimmten. Da gerade der überstimmende Teil „Bernstein“ jedoch gerade keine selbständig kennzeichnende Stellung auf Grund des beschreibenden Gehalts habe, könne der Bestandteil „Weizen“ nicht vernachlässigt werden, so dass die Verwechslungsgefahr entfalle.

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  • veröffentlicht am 19. März 2009

    BPatG, Beschluss vom 23.04.2008, Az.  26 W (pat) 23/06
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG

    Das BPatG hat in diesem Beschluss zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen eine dreidimensionale Marke – hier die Marke 30231899 – markenrechtlichen Schutz genießt. Streitgegenständlich war diese als Marke geschützte Bierflasche

    Bierflasche

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    BPatG, Beschluss vom 07.08.2008, Az. 25 W (pat) 29/06
    §§
    43 Abs. 1, 125 b Nr. 4 MarkenG

    Das BPatG hat in dieser Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, wann bestimmte Waren und Dienstleistungen und die dafür verwendeten Kennzeichen verwechselungsgefährdet sind. Streitbefangen war zum einen die Marke „Stella“ für Medikamente und medizinische Geräte und zum anderen die Marke „STELLA“, im Wesentlichen für Verpackungen und Verschlüsse.
    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit seien alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichneten; hierzu gehören, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen sei, so das Bundespatentgericht, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt würden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten würden. Dabei könne von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gebe, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden könne. Eine Ähnlichkeit sei folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergebe, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Davon sei vorliegend auszugehen.

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