Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Nach Markeneintragung für eine ausländische Firma kann sich Rechtsanwalt aus dem Vertreterverzeichnis löschen lassenveröffentlicht am 9. September 2009
BPatG, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 28 W (pat) 167/07
§ 69 Abs. 1, Abs. 4 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der eine nur im Ausland ansässige Firma bei einer Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vertritt, nach erfolgter Markeneintragung die Löschung seiner Daten als Vertreter verlangen kann. Grund hierfür sei, dass die Bestellung eines Vertreters nur dann erforderlich sei, wenn an einem amtlichen oder gerichtlichen Verfahren teilgenommen werden solle. Die Adresse eines inländischen Vertreters für etwaige Korrespondenz mit dem Markeninhaber sei nicht erforderlich und finde keine gesetzliche Grundlage.
- BPatG: Zu den Widerspruchskosten bei bösgläubiger Markenanmeldungveröffentlicht am 1. September 2009
BPatG, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 24 W (pat) 37/07
§§ 63, 71 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung und daraus folgendem Widerspruch die Kosten des Widerspruchsverfahrens im Gegensatz zum Grundsatz der jeweils eigenen Kostentragung insgesamt dem Widersprechenden aufzuerlegen sind. Eine Markenanmeldung ist dann bösgläubig, wenn die Marke in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wird. Werde dann noch Widerspruch gegen die zu behindernde Marke erhoben, liege nach Auffassung des Gerichts ein besonderer Umstand vor, der es im Widerspruchsverfahren nach Aufklärung der Bösgläubigkeit rechtfertige, die Kosten dem Widersprechenden aufzuerlegen. Dass der Widersprechende den Widerspruch selbst zurück genommen habe, ändere daran nichts.
- BPatG: Kostentragung bei Nichtrücknahme eines auf Grund Löschung aussichtslosen Widerspruchsveröffentlicht am 21. August 2009
BPatG, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 30 W (pat) 159/06
§§ 63, 71 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die nicht rechtzeitige Rücknahme eines Widerspruchs nach Löschung der Widerspruchsmarke dazu führt, dass die Kosten für das gesamte Verfahren dem Widersprechenden auferlegt werden. Nachdem die Marke der Widersprechenden ihrerseits angegriffen und im Verlaufe des Verfahrens gelöscht wurde, entfiel die Grundlage für den Widerspruch. Dies wurde der Widersprechenden mitgeteilt und die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wenn er nicht binnen Monatsfrist zurück genommen würde. Dies tat die Widersprechende nicht; der Widerspruch wurde verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Widersprechenden auferlegt. Bei der Festsetzung der Kosten wurde der Betrag von der Markenstelle zunächst auf 0,00 EUR festgesetzt, mit der Begründung, dass die vorangegangene Kostengrundentscheidung sich nur auf die Erstattung derjenigen Kosten, die nach der Aufforderung zur Rücknahme des Widerspruches entstanden seien, beziehe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Kostenerhöhung stattgefunden.
- BPatG: Die Wortmarke „Flow“ und die Wort-/Bildmarke „FlowNow!“ sind nicht verwechselungsfähigveröffentlicht am 4. August 2009
BPatG, Beschluss vom 29.05.2009, Az. 27 W (pat) 55/09
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs., 14 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „Flow“ und der Wort-/Bildmarke „FlowNow!“ keine Verwechselungsgefahr besteht. Die Widerspruchsmarke „Flow“ genieße allenfalls eine normale Kennzeichnungskraft. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich mieinander in Verbindung gebracht würden. (mehr …) - BPatG: Streitwert für Widerspruch nach Markenanmeldung beträgt regelmäßig 10.000 EURveröffentlicht am 3. August 2009
BPatG, Beschluss vom 07.08.2006, Az. 25 W (pat) 73/04
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 61 Abs. 1 RVG
Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des BGH die Regelstreitwerte in Markensachen zu erhöhen seien. Im Gegensatz zum BGH begrenzte man die Erhöhung in allgemeinen Widerspruchsangelegenheiten jedoch auf einen Regelwert von 20.000,00 EUR und bei Verfahren, die eine noch nicht eingetragene Marke betreffen, sogar auf 10.000,00 EUR. (mehr …) - BPatG: Wort-Bildmarken „Müller“ und „Müller Apfelspritzer“ nicht verwechselungsfähigveröffentlicht am 27. Juli 2009
BPatG, Beschluss vom 13.05.2009, Az. 26 W (pat) 58/08
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat in dieser Markensache entschieden, dass bei einer hohen Übereinstimmung der Waren und einer lediglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der jeweils betroffenen Wörter (hier: „Müller“) an den Ausschluss einer Verwechselungsgefahr besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Diese seien bei den beiden Marken „Müller“ und „Müller Apfelspritzer“ auf Grund der hinreichend unterschiedlichen Zeichenelemente erfüllt, wobei das BPatG darauf hinwies, dass einzelne Elemente nicht aus dem Gesamtzusammenhang gerissen werden dürften. (mehr …)
- BPatG: Markenbenutzung muss auch ohne Hinweis des Gerichts glaubhaft gemacht werdenveröffentlicht am 10. Juli 2009
BPatG, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 30 W (pat) 166/06
§§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass, wer die Benutzung einer Marke im Beschwerdeverfahren nicht von sich aus glaubhaft macht, das Verfahren unter Kostentragung verlieren kann. Im konkreten Fall hatte die Widersprechende Widerspruch gegen eine neu eingetragene Marke wegen Verwechslungsgefahr erhoben. Dieser Widerspruch wurde mangels Verwechslungsgefahr zurück gewiesen, zugleich wurde durch die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch klar gestellt, dass die von der Gegenseite erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Marke durch die Widersprechende für das weitere Verfahren relevant sei. Im zweiten Beschluss der Markenstelle auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde ausdrücklich konstatiert, dass eine Benutzung nicht belegt wurde. In ihrer Beschwerde auf diesen zweiten Beschluss machte die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke immer noch nicht glaubhaft und legte keinerlei Unterlagen vor. Aus diesem Grund wies das Gericht die Beschwerde unter Auferlegung der Kosten zurück. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Widersprechende ohne weitere Aufforderung Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorlegen müssen, da ihr durch die vorherigen Beschlüsse der Markenstelle die Einrede der Gegenseite und deren Relevanz für das Verfahren bewusst gewesen sein müsse. Im Gegenteil sei ein Hinweis des Gerichts nicht zulässig gewesen, da solche nicht erteilt werden dürften „in Fällen, in denen ein solcher Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde“.
- BPatG: Ablehnung einer Markenanmeldung ist genau zu begründen, wenn Markenamt (DPMA) in ähnlichen Fällen früher positiv entschieden hat – SUPERgirlveröffentlicht am 5. Juli 2009
BPatG, Urteil vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 73/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenGDas BPatG hat in Bezug auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesene Anmeldung der Wortmarke „SUPERgirl“ darauf hingewiesen, dass das DPMA zwar nicht gehalten ist, sich an seinen Vorentscheidungen festhalten zu lassen, jedoch bei erfolgter Eintragung ähnlicher oder sogar identischer Marken das DPMA eine für den Anmelder nachvollziehbare Begründung liefern muss, warum die Eintragung der Marke abgelehnt wird. Gleichzeitig bestehe auf Seiten des Antragstellers eine Hinweispflicht, die in der Konkretisierung seiner Bedenken bestehen, was näher ausgeführt wurde. Gleiches hatte das BPatG bereits in seiner Entscheidung „Schwabenpost“ (Link: BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 13/06) deutlich gemacht. Im vorliegenden Fall sollte die Wortmarke SUPERgirl u.a. für Druckerzeugnisse, Zeitschrifen sowie Werbung eingetragen werden.
(mehr …) - BPatG: Kein Glück mit der Anmeldung von „Lucky Charms“veröffentlicht am 26. Juni 2009
BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 28 W (pat) 152/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Lucky Charms“ nicht als Marke für den Bereich Schmuck und Bekleidung eintragungsfähig ist. „Lucky Charms“ bedeutet Glücksbringer und sei daher nach Auffassung des Gerichts als Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann, freihaltebedürftig. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verwendbarkeit dieser Bezeichnung. Dies gelte auch, obwohl die Bezeichnung fremdsprachlich ist, da die beschreibende Bedeutung ohne Weiteres erkennbar ist. Darüber hinaus könnten Mitbewerber das Markenwort zur ungehinderten beschreibenden Verwendung, auch im Import/Export-Bereich, benötigen.
- BPatG: Wenn eine Marke bösgläubig nur zum Zweck der Wettbewerbsbehinderung angemeldet wirdveröffentlicht am 12. Juni 2009
BPatG, Beschluss vom 22.05.2009, 26 W (pat) 32/08
§§ 50 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke zu Recht erfolgt, wenn diese Marke zu dem Zweck angemeldet wurde, einen Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Die Antragsgegnerin hatte mit der Antragstellerin in der Vergangenheit Verhandlungen über eine Lieferbeziehung/Kooperation hinsichtlich türkischer Mineralwasserprodukte getroffen. Diese Produkte waren in der Türkei unter der Bezeichnung „Hamidiye“ bereits seit einiger Zeit am Markt. Nachdem die Verhandlungen der Parteien scheiterten, meldete die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Hamidiye“ als deutsche Marke, u.a. für Mineralwasserprodukte, an. Die Antragstellerin beantragte die Löschung, da die Marke nur angemeldet worden sei, um die Markteinführung ihrer Produkte in Deutschland zu behindern. Das Gericht gab der Antragstellerin Recht. Für eine bösgläubige Markenanmeldung spräche es, „wenn Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.“ Die Wettbewerbs- oder Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung ist dann jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.