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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Juni 2010

    BPatG, Beschluss vom 04.05.2010, Az. 24 W (pat) 76/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Begriff „Speicherstadt“ nicht als Marke eintragungsfähig ist. Die Anmeldung war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen erfolgt, doch für keine erkannte das Gericht eine Schutzfähigkeit. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürften Marken nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, für welche die Registrierung beantragt wird. Zwar sei der Begriff „Speicherstadt“ ortsneutral – an sich könne es überall eine Speicherstadt geben; jedoch werde er sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Auch wenn die Speicherstadt, jedenfalls in den letzten Jahrzehnten, vor allem als Lagerstätte für Kaffee, Tee und Gewürze diente und jetzt noch vor allem von Teppichhändlern genutzt werde, könne eine Beschränkung des Verzeichnisses, welches diese Waren ausnehme, nicht zur Schutzfähigkeit führen. In den Lagerhäusern der Speicherstadt könnten so gut wie alle Erzeugnisse, in jedem Stadium der Verarbeitung, gelagert und gehandelt werden. Zudem komme nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, nicht die Eignung zu, Produkte und Dienstleistungsangebote ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 25 W (pat) 506/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel eingetragen werden kann. Die Anmeldung war durch die Markenstelle zunächst zurückgewiesen worden, da es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige und damit von der Eintragung ausgeschlossene Sachangabe handele. Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese als Bestandteil eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangele. Das BPatG war jedoch der Auffassung, dass die Wortkombination „Morgenzauber“ sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile zu einer werbeüblichen Anpreisung erschöpfe, sondern gerade durch die Kombination der aufeinander bezogenen Bestandteile „Morgen“ und „Zauber“ sowie die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage durch weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte in Bezug auf die Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle. Eine Identifizierungsfunktion und damit eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis könne dem Begriff demzufolge nicht abgesprochen werden.
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  • veröffentlicht am 12. Juni 2010

    BPatG, Beschluss vom 19.05.2010, Az. 28 W (pat) 103/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bildmarke

    Dentalline

    nicht für „Dentalprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; zahnärztliche Apparate und Instrumente für Dentalzwecke“ eingetragen werden kann. Die Angabe stelle einen glatt beschreibenden Hinweis dar, mit dem auf die Art und Zweckbestimmung der beanspruchten Dentalprodukte hingewiesen werde. In diesem Sinne werde die Wortfolge „Dental Line“ auch bereits im Verkehr verwendet. Der angemeldeten Marke fehle daher in der Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Wortbestandteil „dental“ mit dem Bedeutungsgehalt „die Zähne betreffend“ sei in diesem Gebrauch allgemein bekannt, der Bestandteil „line“ stehe auch in der inländischen Fach- und Werbesprache für „Produktreihe“. Der Bildbestandteil sei nicht geeignet, den produktbeschreibenden Wortbestandteil aufzuheben und dadurch die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Somit konsequent wurde andererseits die Bildmarke „Dentalline“

    Dentalline2

    eines anderen Unternehmens für die Warengruppen Seifen, Parfümeriewaren etc. eingetragen.

  • veröffentlicht am 12. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 5 W (pat) 432/06
    §
    18 Abs. 2 S. 2 GebrMG; 84 Abs. 2 PatG; § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das BPatG hat entschieden, dass in einem Löschungsverfahren betreffend ein Gebrauchsmuster nur dann sowohl die Kosten für einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt geltend gemacht werden können, wenn der Sachverhalt derart schwierige Rechtsfragen aufwirft, dass ein Patentanwalt diese nicht allein beantworten kann. In Gebrauchsmusterverfahren ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (anwendbar über § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG) noch zu prüfen, ob die Kosten (hier: der Doppelvertretung) „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 33 W (pat) 26/10
    §§ 32 Abs. 1; 2 Nr. 3; 39 Abs. 1; 48 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass es einem im Markenrecht geltenden Grundsatz entspricht, dass das angemeldete bzw. eingetragene  Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach Vergabe eines Anmeldetags grundsätzlich nicht erweiternd verändert werden kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 29 W (pat) 4/10
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2; 37 Abs. 1; 41 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „abooffice“ (u.a. für die Dienstleistung „Erbringung von Dienstleistungen, Geschäftsführung, Vertrieb von Waren aller Art“) als Marke eintragungsfähig ist. Der Eintragung stehe kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder das Bedürfnis der Freihaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. Zitat:
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  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 27 W (pat) 41/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Bildmarke „Fickshui“ nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung der Marke für die Bereiche Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Haarschmuck, Spielzeug zunächst zurückgewiesen. Das Amt begründete dies damit, dass wegen der Ersetzung von „Feng“ durch „Fick“ ein relevanter Teil des inländischen Verkehrs der Wortkombination „FickShui“ einen obszönen, in Bezug auf Feng-Shui abwertenden bzw. beleidigenden Bedeutungsgehalt beimessen werde und damit eine solche Wortwahl nicht nur als grob geschmacklos, sondern auch als gesellschaftlich anstößig und zudem beleidigend gegenüber den Anhängern der Grundideen des Feng Shui empfinde. Das BPatG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Es führt aus, dass zwar der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweise und vulgärsprachlichen Ursprungs sei, dies stelle jedoch für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar.

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 18.11.2009, Az. 27 W (pat) 139/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „German Poker Players Association“ für Spiele, Spielzeug, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke eingetragen werden kann. Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG stünden dem nicht entgegen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 3/06
    § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Prüfung einer Markeneintragung die Voreintragung ähnlicher Zeichen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen muss. Im streitigen Fall ging es um die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke „FREIZEIT Rätsel Woche“, unter anderem für Zeitschriften. Das DPMA sprach dem Begriff die Unterscheidungskraft ab, da er lediglich beschreibend sei. Die farbige Gestaltung falle nicht erheblich ins Gewicht. Die von der Antragstellerin angegebenen ähnlichen Voreintragungen (z.B. „freizeit woche“ und „FREIZEIT POST“) seien nach Auffassung des DPMA mit dem angemeldeten Zeichen nicht vergleichbar gewesen. Im Übrigen würden selbst fehlerhafte Voreintragungen nicht zu einer Selbstbindung und zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Ebenso gebe es bereits entsprechende Zurückweisungen, die von der Markenstelle jedoch nicht spezifiziert wurden. Das BPatG hat die Zurückweisung der Markenanmeldung aufgehoben. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 30. März 2010

    BPatG, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 25 W (pat) 7/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die dreidimensionale Marke eines Bonbons, eingetragen für die Klasse „Zuckerwaren“, wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen ist. Das Zeichen bestünde aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst, nämlich der Form eines runden, rot-weiß gefärbten Bonbons, für das gewölbte Ränder, eine kreisrunde Vertiefung in der Mitte und eine flache Unterseite kennzeichnend seien. Diese Formmerkmale seien nicht unterscheidungskräftig. Gerade einem Massenartikel schenke der Verbraucher bei der unüberschaubaren Formenvielfalt kaum Aufmerksamkeit. Die Markeninhaberin könne sich auch nicht auf eine ältere Entscheidung des BPatG aus dem Jahre 2001 (32 W (pat) 241/00) berufen, in der die Unterscheidungskraft für eine ähnliche Süßware bejaht worden sei. Jene Entscheidung beruhe auf der früheren Rechtsprechung des BGH zur Unterscheidungskraft von Warenformmarken, welche angesichts der jüngeren Spruchpraxis des EuGH nicht fortgeführt werden könne. Die Markeninhaberin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz zum Zeitpunkt der Eintragung berufen, da zu diesem Zeitpunkt (2002) noch gar keine gefestigte Rechtsprechung bestanden habe. Die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz sähen einen solchen Vertrauensschutz auch nicht vor. Die Vorschriften zu den Schutzhindernissen seien nach der Rechtsprechung des EuGH vielmehr im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin bestehe, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

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