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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2010

    BPatG, Beschluss vom 09.12.2008, Az. 33 W (pat) 57/07
    § 8 Abs. 2 und 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die konturlose Farbe Lila als Marke für Tapetenkleister eingetragen werden kann. Eine Unterscheidungskraft der Farbmarke wurde jedoch verneint. Dies komme nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei. Dies verneinte das Gericht für das Produkt Tapetenkleister der Anmelderin. Das Erfordernis des spezifischen Marktes könne sich nur auf einen Markt beziehen, bei dem Farben abweichend vom üblichen Verkehrsverständnis als Herkunftshinweis aufgrund entsprechender Übung bereits üblich seien und deshalb dem Verkehr ein entsprechendes herkunftshinweisendes Verständnis nahelegen können. Bei Tapetenkleister sei dies jedoch nicht der Fall, die (unterschiedlich gefärbten) Verpackungen dienten nur Dekorationszwecken. Der Markeneintragung wurde letztlich stattgegeben, weil die Farbmarke der Anmelderin, die diese seit über 40 Jahren verwende, eine Verkehrsdurchsetzung erfahren habe, die die mangelnde Unterscheidungskraft überwunden habe. Dies wurde durch eine Verkehrsbefragung und die Vorlage zahlreicher Unterlagen nachgewiesen. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 8. März 2010

    BPatG, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 25 W (pat) 29/09
    §§ 42 Abs. 2 Nr. 1; 43 Abs. 2 S. 2; 9 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken „Ice-Gums“ und „SOFT ICE GUMS“ für Fruchtgummi und Bonbons nicht anzunehmen ist. Da die Marke „Ice-Gums“ lediglich eine Kombination beschreibender und damit schutzunfähiger Wortbestandteile sei, könne sich eine Verwechslungsgefahr nicht aus der Übereinstimmung dieser Bestandteile ergeben. Auch der Bestandteil „SOFT“ der angreifenden Marke als bekannter englischer Begriff für „weich“ diene lediglich der Beschreibung der Beschaffenheit. Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sei aber grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen. Der Schutzumfang der streitigen Marken an sich sei gering zu bemessen. Die Form der Abbildung der Marke „SOFT ICE GUMS“ auf der Verpackung der Produkte könne nicht berücksichtigt werden, da im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren allein die registrierte Form der Marke maßgeblich sei.

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2010

    BPatG, Beschluss vom 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 27/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnung „Verlorene Generation“ zumindest für Waren und Dienstleistungen geologischen Inhalts nicht lediglich beschreibend ist und damit einer Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes kein absolutes Schutzhindernis entgegensteht. Zwar möge der Begriff „Generation“ in Zusammenhang mit geologischen Themen gelegentlich Verwendung finden (wird näher ausgeführt). Eine Verwendung der Wortfolge „Verlorene Generation“ sei indes im Hinblick auf geologische Themen zum einen nicht belegbar, zum anderen wäre ein möglicher beschreibender Aussagegehalt oder enger beschreibender Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht ohne gedankliche Zwischenschritte erkennbar bzw. herstellbar. Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    BPatG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 105/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „it.wood“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden kann. Das DPMA hat zuvor noch entschieden, „it.wood“ enthalte eine im Vordergrund stehende Sachinformation. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung lediglich die Sachaussage entnehmen, dass es sich hierbei um ein Produkt der Informationstechnologie (Software) handle, welches für die Holzbranche geeignet und bestimmt sei. Diese Ansicht wies das Bundespatentgericht zurück. Unstreitig stehe „it“ als Abkürzung für Informationstechnologie. Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „wood“ würden die inländischen Verkehrskreise ohne weiteres mit „Holz“ übersetzen. In der Gesamtheit hieße die Wortfolge daher „Informationstechnologie Holz“. Diese Wortfolge ergäbe in Bezug auf Computer-Software keinen Sinn. Die seitens der Markenstelle ermittelten Internetbelege stünden dem nicht entgegen, da sie keine Verwendung der hier zu beurteilenden Wortfolge in Bezug auf Computer-Software belegten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.12.2009, Az. 30 W (pat) 57/08
    §§ 9, 26, 43 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Wortmarken „planet sun“ und „sun-planet“ im Bereich Sonnenstudios, Schönheitspflege u.a. keine Verwechslungsgefahr bergen. Die unterschiedliche Reihenfolge der Wortbestandteile und die dadurch bedingten verschiedenen Wortanfänge sorgen für eine deutliche Abweichung voneinander. Der Gesamteindruck sei entscheidend, da der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnehme, in der sie ihm entgegenträten und sie nicht analysiere oder zerlege. Daher sah das Gericht keine Gefahr, dass der Verkehr bei flüchtiger Wahrnehmung zwar die einzelnen Elemente der Marke im Gedächtnis behalte, aber nach Verblassen des ersten Eindrucks in anderer Reihenfolge die früher gehörte Marke wiederzuerkennen glaubt. Da die einzelnen Wortbestandteile „sun“ und „planet“ in Bezug auf die Ware Sonnenstudio nur von geringer Kennzeichnungskraft seien, zögen die Marken ihre prägende Kraft aus der Zusammenstellung, insbesondere der Abfolge der Zusammenstellung. Liege die Abweichung zweier Marken gerade in den schutzbegründenden Elemente, hier also der Wortzusammenstellung einschließlich der Reihenfolge,  werde der Verkehr diese Abweichung auch bemerken.

  • veröffentlicht am 9. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 25 W (pat) 224/03
    §§ 50 Abs. 1; 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einer bösgläubigen Markenanmeldung die Löschung der Marke durchzuführen ist. Die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Anmelder der Marke selbst keine Interesse an deren jetziger oder zukünftiger Verwendung habe. Die Marke wurde für Arzneimittel angemeldet, deren Produktion oder Vertrieb in dem Unternehmen des Anmelders nicht durchgeführt werden. Das Unternehmen habe gar keinen Bezug zu Arzneimitteln, es handele sich um eine Markenagentur. Der BGH, der die Sache nach Rechtsbeschwerde an das BPatG zurückverwiesen hat, führte aus, dass bereits die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann, wenn wegen des Unternehmensgegenstandes des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht komme und sich nach den tatsächlichen Umständen der Schluss ergebe, dass der Anmelder in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen werden, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.

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  • veröffentlicht am 8. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 09.12.2009, Az. 25 W (pat) 82/09
    §§ 3, 8, 91 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei einer Fristversäumnis (hier: Einzahlungsfrist der Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu gewähren ist, wenn die erfahrene und zuverlässige Markenassistentin des Bevollmächtigten versehentlich die Frist streicht, obwohl die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Inhaltlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Schokoladen-Osterhase in sitzender Form in den Farben Champagnergold, Kupfergold, Braun, Weiß nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden könne, weil die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Grundsätzlich sei zwar die als Markenanmeldung eingereichte Warenform eines in Folie verpackten Schokoladenosterhasen markenfähig, jedoch weise die Form-/ Farbgestaltung keine ausreichende Kennzeichnungskraft auf, die einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts ermögliche. Gerade dreidimensionale Formen, die der Verkehr zunächst einmal nur als ästhetische Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft auffasse, müssten für die notwendige Unterscheidungskraft von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweichen.

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  • veröffentlicht am 25. November 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 , Az. 26 W (pat) 67/07
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat die Eintragung der nachfolgenden Flaschenform als 3D-Marke für „Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten), Flaschen“ abgelehnt, weil es dieser an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Gleichzeitig hat das Bundespatentgericht deutlich gemacht, unter welchen Umständen ein Schutz in Frage kommt.

    Flasche

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  • veröffentlicht am 24. November 2009

    BPatG, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 28 W (pat) 52/09
    §§ 63 Abs. 3, Satz 1, Satz 2, 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, soweit es überhaupt zu einer Erstattung kommt, ein Regelgegenstandswert von 20.000,00 EUR anzusetzen ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein „erheblich über dem Durchschnitt liegendes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke“ vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung sei insoweit nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich. Dies hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Widerspruchsmarke „FOCUS“ ursprünglich noch anders gesehen und einen Gegenstandswert von 500.000,00 EUR angesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 29 W (pat) 125/05
    § 61 MarkenG

    Das BPatG hat erneut entschieden, dass das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) frühere Entscheidungen in die Entscheidungsfindung bei der Beurteilung einer Markenanmeldung  miteinzubeziehen hat. Zwar bestehe ausdrücklich keine Bindungswirkung früherer Entscheidungen, diese seien aber gleichwohl beim Prozess der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs, der konstatiere, dass eine nationale Behörde bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen müsse (EuGH, Beschluss vom 12.02.2009, Az. C-39/08 + C-43/08). Daraus folge, dass aus der Begründung des ablehnenden Bescheides hervorgehen müsse, welche vergleichbaren Zeichen in Betracht gezogen wurden und aus welchem Grunde anderslautend entschieden wurde. Je größer eine Abweichung erscheine, desto höher seien die Anforderungen an die Begründungspflicht. Bleibe die Begründung hinter den Anforderungen zurück, sei die Entscheidung aufzuheben und zurück zu verweisen. Das BPatG hat in diesem Jahr bereits mehrfach zu diesem Thema entschieden (Links: BPatG I und BPatG II).

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