LG Köln: Anspruch auf Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags auf eine Domain
Montag, 15. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
LG Köln, Urteil vom 05.03.2013, Az. 33 O 144/12
Das LG Köln hat entschieden, dass ein unbegründeter Dispute-Eintrag auf eine Domain einen Anspruch auf Löschung dieses Eintrags seitens des Domain-Inhabers begründet. Der unbegründete Eintrag stelle eine Rechtsverletzung dar. Vorliegend hatte die Markeninhaberin eine Marke “bye-bye” gegen die gleichnamige Domain “www.bye-bye.de” einen Dispute-Eintrag gestellt, da sie darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Die Domain wurde zu der Zeit als sog. Parking-Domain genutzt. Das LG sah deshalb den Dispute als unberechtigt an, da eine Marke einen Unterlassungsanspruch nur bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich begründe; der Inhaber einer Domain diese aber auch anders, auf nichtverletzende Weise, nutzen könne. Sei der geschützte Bereich betroffen, bestünden deshalb Unterlassungsansprüche, aber kein Anspruch auf Freigabe der Domain.


