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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012, Az. I-20 U 202/11
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Domaininhaber Anspruch auf die Rücknahme eines Dispute-Eintrags hat, wenn der Veranlasser des Eintrags keinen Anspruch auf Löschung der Domain hat. Vorliegend bestand seitens des Herausgebers des Lifestyle-Magazins „AD – Architectural Digest“ kein Anspruch auf Löschung der Domain „ad.de“. Von einer rechtsmissbräuchlichen Domain-Anmeldung könne nicht ausgegangen werden, da „ad“ auch die Abkürzung für „Advertising“ bedeute und eine gezielte Behinderung der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Allein von einem Verkaufsangebot der Domain könne nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juni 2013

    LG Köln, Urteil vom 05.03.2013, Az. 33 O 144/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein unbegründeter Dispute-Eintrag auf eine Domain einen Anspruch auf Löschung dieses Eintrags seitens des Domain-Inhabers begründet. Der unbegründete Eintrag stelle eine Rechtsverletzung dar. Vorliegend hatte die Markeninhaberin eine Marke „bye-bye“ gegen die gleichnamige Domain „www.bye-bye.de“ einen Dispute-Eintrag gestellt, da sie darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Die Domain wurde zu der Zeit als sog. Parking-Domain genutzt. Das LG sah deshalb den Dispute als unberechtigt an, da eine Marke einen Unterlassungsanspruch nur bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich begründe; der Inhaber einer Domain diese aber auch anders, auf nichtverletzende Weise, nutzen könne. Sei der geschützte Bereich betroffen, bestünden Unterlassungsansprüche, aber kein Anspruch auf Freigabe der Domain. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Dispute-Eintrag vom Inhaber der Domain gerichtlich entfernt werden kann. Der Kläger bot Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansah. u.a. war er Inhaber der Domain www.welle.de, die im Zeitpunkt der Klage eine Vielzahl von Links enthielt. Die Beklagte war eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trug den Gemeindenamen „Welle“. Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sah sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hatte deshalb bei der Denic einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führte, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden würde. Der Kläger hielt dies seinerseits für eine Behinderung. Er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen. (mehr …)

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