IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Juli 2013

    BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft II
    § 69 c Nr. 1 UrhG, § 69 d Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat nach Vorabentscheidung des EuGH (hier) entschieden, dass der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Dazu müsse das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ersterwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erworben habe und nach Verkauf der Software seine eigene Programmkopie zerstöre. Zur Pressemitteilung Nr. 126/13:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az. 5 W 140/09
    § 3 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert für ein Verfahren gegen einen Antiquar, wegen Vertriebs zweier gebrauchter Bildbände („Energieeffizientes Bauen, Architektur, Technik und Ökologie“) mit urheberrechtsverletzendem Inhalt (Verletzung an Bildrechten) auf 7.000,00 EUR festzusetzen ist. Der Senat wollte berücksichtigt wissen, dass der Antragsgegner ohne Wissen um die Urheberrechtsverletzungen die Werke vertrieben habe, welche nur zu einem unwesentlichen Teil (3 %) auch rechtsverletzende Bestandteile enthalten hätten. Insofern sei keine Parallele zu sog. Filesharer-Verfahren zu ziehen, da in diesen Fällen vorsätzlich gegen Urheberrechte Dritter verstoßen werde. Hier sei dem Antragsgegner nur vorzuwerfen, dass er sich vor dem Verkauf der Bildbände nicht ausreichend über die Urheberrechtslage informiert habe. Privilegierend wertete das Oberlandesgericht im Übrigen den in einem Buch befindlichen Urheberrechtshinweis „Alle Abbildungen mit freundlicher Genehmigung von Arup wiedergegeben mit Ausnahme der Abbildungen auf folgenden Seiten: 2, 79 ff, 84 oben 85 oben Christianl Gahl (..).“, woraus der Antragsgegner hätte schließen dürfen, dass die  Urheberrechtslage geklärt sei.

  • veröffentlicht am 11. Juni 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.01.2010, Az. 2-06 O 556/09
    §§ 10 Abs. 3, 69c Nr. 1 + Nr. 3, 69d Abs. 2, 97 UrhG; 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 MarkenG; 5 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Verkauf von Software auf selbst gebrannten Datenträgern („Sicherungskopie“) nicht zur Übertragung von Lizenzrechten auf den Erwerber führt. Eine Berufung auf den Erschöpfungsgrundsatz dringe nicht durch, da die Sicherungskopie nicht mit Zustimmung der Antragstellerin in Verkehr gebracht wurde. Eine erweiternde Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes komme nicht in Betracht. Zwar räume die Antragstellerin in ihren AGB grundsätzlich die Möglichkeit des Weitervertriebs auch von Volumenlizenzen ein. Eine Bedingung dazu sei aber, dass der mit der Antragstellerin bestehende Lizenzvertrag auf den Erwerber übertragen werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt worden. Die von der Antragsgegnerin selbst ausgestellte Lizenzurkunde sowie eine vorgelegte notarielle Bestätigung über die rechtmäßige Inhaberschaft der ursprünglichen Lizenznehmerin sowie über die Tatsache, dass die Software vollständig von deren Rechnern entfernt wurde, führten in die Irre, da durch diese Urkunden gerade keine Lizenzen übertragen würden. Zum Volltext:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Februar 2009

    LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Coburg hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Unternehmen nur neue Computer verkauft und das andere Unternehmen nur gebrauchte Computer bzw. nur Ware zweiter und dritter Wahl für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Marktsegmentes unerheblich ist. Als Mitbewerber für den Verkauf von Neu-Computerware kämen auch Anbieter in Betracht, die sog. Retourenware o.a. anbieten. Ein rechtskonformes Impressum läge jedenfalls dann nicht vor, wenn weder eine  eMail-Adresse noch eine Telefonnummer angegeben wäre. Schließlich erklärte das Coburger Gericht, dass der Vortrag, der Verfügungskläger handele – in einer anderen Branche – in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig (sog. Einwand der „unclean hands“), im Unterlassungsprozess nicht zu berücksichtigen sei.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2008, Az. 5 W 248/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 309 Nr. 7 a, b BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründe. Diese Gefahr beziehe sich auf ein erneutes Verwenden der AGB mit den unzulässigen Klauseln. Voraussetzung dieser Vermutung sei aber, dass es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Dies könne regelmäßig für die im konkreten Fall gegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn die AGB – für die konkret streitgegenständlichen einzelnen eBay-Auktionsangebote – bereits bei einem Verkauf bzw. für ein Angebot derjenigen Waren verwendet bzw. gestellt worden seien, auf die sich die unzulässigen Klauseln bezögen. Betreffe etwa die unzulässige Klausel nur einen Verkauf gebrauchter Waren, dann sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ein Wettbewerbsverstoß erforderlich, bei dem die AGB für gebrauchte Waren gestellt oder verwendet worden sind. Ansonsten kann die unzulässige Klausel von vornherein nicht zum Tragen kommen. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinen eBay-Angeboten auch eine Klausel zur Beschränkung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren aufgenommen hatte, tatsächlich aber keine gebrauchten Waren veräußerte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLandgericht Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nr.11, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b, Nr. 7a BGB, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 1, 2 BGB

    Dass LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass unwirksame AGB-Klauseln auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Hierzu führte es aus, dass Kunden durch die AGB des Beklagten davon abgehalten werden könnten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließe die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestünden. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeute für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müsse. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken. Interessant erscheint auch, dass das LG Bochum für 7 unwirksame Klauseln einen Streitwert von 25.000,00 EUR, also bis 4.000,00 EUR Streitwert je unwirksamer/wettbewerbswidriger AGB-Klausel annahm.

    (mehr …)

I