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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2011

    AG Gießen, Urteil vom 26.05.2011, Az. 47 C 12/11
    § 134 BGB;
    § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG

    Das AG Gießen hat entschieden, dass es rechtmäßig ist, wenn Männer für die Nutzung eines Single-Portals ein Entgelt entrichten müssen, während die Teilnahme für Frauen kostenlos ist. Diese Regelung stelle nach Auffassung des Gerichts keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz dar, da die – tatsächlich gegebene – Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Durch die kostenfreie Premium-Mitgliedschaft würden Frauen dazu gebracht, sich bei dem Single-Portal anzumelden. Dies sei gerade auch im Interesse der angemeldeten Männer, da sich bei einem kostenlosen Zugang mehr Frauen anmelden würden als bei einem kostenpflichtigen Angebot. Damit stünde den Männern eine größere Auswahl an potentiellen Partnern zur Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2011

    LG Gießen, Urteil vom 28.07.2010, Az. 1 S 64/10
    § 4 BGB-InfoV

    Das LG Gießen hat entschieden, dass durch Verstöße auf einer Internetseite kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, die hinsichtlich fehlender Verbraucherinformationen in einem Reisekatalog abgegeben wurde. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, die „prospektmäßige“ Bewerbung von Pauschalreisen ohne Angabe gewisser Informationspflichten zu unterlassen. Bei Angaben auf einer Webpräsenz handele es sich jedoch nicht um prospektmäßige Angaben, da sie keine dauerhafte Informationsgrundlage darstelle. Hier hätte zunächst eine gesonderte Abmahnung erfolgen müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. April 2010

    LG Gießen, Urteil vom 24.02.2010, Az. 1 S 202/09
    §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB

    Das LG Gießen hat entschieden, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers unwirksam ist, wenn nicht deutlich über den Fristbeginn belehrt wird. Streitig war die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dies erachtete das Gericht als nicht ausreichend und urteilte im konkreten Fall, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht noch ca. ein halbes Jahr nach Übergabe der Kaufsache ausüben konnte, da die vom Verkäufer gewährte zweiwöchige Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die von der Beklagten verwendete Klausel enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist und trage damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt werden. Die Belehrung sei nicht unmissverständlich. Aus der Sicht eines un­befangenen durchschnittlichen Verbrauchers könne die Klau­sel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie ledig­lich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei.

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