Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Gratiszugaben dürfen in die Angabe des Grundpreises einberechnet werdenveröffentlicht am 25. April 2014
BGH, Urteil vom 31.10.2013, Az. I ZR 139/12
§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngVDer BGH hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn ein Lebensmittelhändler einen Kasten Erfrischungsgetränke mit 12 Flaschen zuzüglich zweier Gratis-Flaschen anbietet und für die Angabe des Grundpreises den Inhalt von 14 Flaschen zu Grunde legt. Die Art und Weise der Berechnung sei für den Verbraucher erkennbar gewesen und widerspreche auch keiner Vorschrift der Preisangabenverordnung. Die Vorinstanz hatte dies bereits ebenso gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Grundpreisangabe in Supermarkt mit 2mm großer Schrift ist „deutlich lesbar“ im Sinne von § 1 Abs. 6 PAngVveröffentlicht am 2. Juli 2013
BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. I ZR 30/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 98/6, § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngVDer BGH hat entschieden, dass eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren mit einer Schriftgröße von 2 mm noch als „deutlich lesbar“ im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV gilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Ein Verstoß gegen wesentliche Informationspflichten ist auch immer ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt – Grundpreisangabenveröffentlicht am 18. Januar 2013
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 46/12
§ 4 Nr. 11 UWG; § 2 PAngVDas OLG Köln hat entschieden, dass bei falschen Grundpreisangaben eine Rechtfertigung durch Einhaltung der fachlichen Sorgfalt und dem Vorhandensein lediglich einiger „Ausreißer“ nicht möglich ist. Bei Fehlen wesentlicher Pflichtinformationen sei die Nichteinhaltung der fachlichen Sorgfalt und damit die Wettbewerbswidrigkeit gerade indiziert. Es handele sich bei falschen oder fehlenden Grundpreisangaben nicht um Bagatellverstöße. Vorliegend habe die Beklagte zudem nicht belegen können, dass es sich bei den falsch bezeichneten Gemüsekonserven lediglich um Ausreißer gehandelt habe, welche nicht durch bessere Kontrollen hätten verhindert werden können. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Fehlende Grundpreisangabe ist immer „spürbar“ im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG / Keine Bagatelleveröffentlicht am 5. Juli 2012
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 PAngVDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine fehlende Grundpreisangabe die Interessen der Verbraucher „zwangsläufig auch spürbar beeinträchtigt“. Der Senat habe das zwar in früheren Fällen verneint, weil die Preisklarheit nur in unerheblichem Umfang berührt sei, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei darstellen würde, ermitteln ließe. Die Annahme einer Bagatelle in solchen Fällen sei aber wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nicht (mehr) möglich. Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises gehe es nämlich um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nicht vorenthalten werden dürfe. Art. 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie 98 / 6 / EG schreibe vor, dass bei dem Angebot solcher Ware neben dem Endpreis auch der Grundpreis pro Maßeinheit angegeben werden müsse. Fehle die Angabe des Grundpreises völlig, sei eine solche Rechtsverletzung immer wesentlich, wie sich schon aus Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ergebe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Bei der Angabe von Grundpreisen dürfen vom Händler Gratis-Zugaben eingerechnet werdenveröffentlicht am 3. Juli 2012
OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 174/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Händler, der bei der Grundpreisangabe für einen Kasten Erfrischungsgetränke nicht nur den üblicherweise im Kasten enthaltenen Flascheninhalt, sondern auch den Inhalt der kostenlosen Zugaben (hier in Form von zwei kostenlosen Flaschen) berücksichtigt, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine Lebensmittel-Handelskette hatte Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes mit dem Zusatz beworben „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ bzw.: „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“ und sodann als Grundpreis den Gesamtpreis dividiert durch die Anzahl von 14 (!) Flaschen angegeben. (mehr …)
- LG Hamburg: Unwesentliche Beigaben befreien nicht von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreisesveröffentlicht am 23. August 2011
LG Hamburg am 23.12.2010, Az. 416 O 179/10
§ 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngVODas LG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe des Grundpreises zwar dann nicht erforderlich ist, wenn das Angebot verschiedenartige Erzeugnisse enthält, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Eine solche Ausnahme gelte aber nicht, wenn ein Angebot mehrere Waren enthalte, der Verkauf einer Ware allerdings ganz deutlich im Vordergrund stehe, so dass die weiteren Produkte eher als verkaufsfördernde Zugabe zu werten sind. Das streitgegenständliche Angebot bestimmter Rohre (25 m) habe im Wortlaut diese hervorgehoben und nicht etwa auch die dazugehörigen Kartuschen mit Spezialkleber. So habe es nur „[Produktname]“ und nicht etwa „[Produktname] nebst Kartuschen“ geheißen. Dem Spezialkleber sei im Verhältnis zu den angebotenen Rohren außerdem eine absolut untergeordnete Bedeutung zugekommen.
- OLG Hamm: Fehlerhafte Grundpreisangabe ist nicht immer abmahnfähig / Bagatellverstoßveröffentlicht am 15. März 2010
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2009, Az. 4 U 156/09
§ 2 PrAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkauf sog. Sauna-Aufguss-Flüssigkeiten unter Angabe des Grundpreises mit 1,98 EUR pro 100 ml nur einen bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die gesetzliche Vorgabe einen Grundpreis je Liter vorsieht. Das Landgericht habe zunächst zu Recht einen Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung angenommen. Nach dieser Vorschrift müsse nämlich bei Warenangeboten neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Dieser Grundpreis sei bei flüssigen Produkten auf 1 Liter als Mengeneinheit zu beziehen. Diese Grundpreisangabe sei in der angegriffenen Werbung der Klägerin falsch ausgeworfen worden. Denn es sei nur der Preis pro 100 ml angegeben gewesen. Diese Grundpreisangabe sei auch nicht nach § 9 Abs. 5 Ziff. 2 Preisangabenverordnung entbehrlich. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sich schon aus der Überschrift der Werbung der Klägerin ergebe, dass das Produkt nicht ausschließlich der Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel diene. Nur dann sei aber nach der genannten Vorschrift die Grundpreisangabe entbehrlich. Als Marktverhaltensregelung sei die Preisangabenverordnung nach § 4 Ziff. 11 UWG auch dem Schutz durch das UWG zugänglich. (mehr …)