Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Anschrift einer Gesellschaft als Wohnanschrift ihres gesetzlichen Vertretersveröffentlicht am 1. Februar 2016
OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 27 W 2/16
§ 382 Abs. 4 S. 2 FamFG, §§ 58 ff FamFG; § 31 HGB; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHGDas OLG Hamm hat entschieden, dass für die Eintragung einer Geschäftsanschrift einer Gesellschaft mittels eines c/o-Zusatzes für den gesetzlichen Vertreter unter dessen Wohnanschrift keine Bedenken bestehen. Dies sei im Hinblick auf eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter unproblematisch. Entscheidend sei, dass eine zulässige Zustellmöglichkeit gewährleistet sei. Ähnlich entschied das OLG Hamm bereits hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH mit „c/o“-Zusatz ist eintragungsfähigveröffentlicht am 5. August 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 27 W 51/15
§ 378 Abs. 2 FamFG, § 382 Abs. 4 FamFG; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG; § 31 HGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH im Handelsregister mit einem „c/o“-Zusatz eintragungsfähig ist, soweit dieser Zusatz der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dienen soll und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Vorliegend hatte eine GmbH in Liquidation als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ die Anschrift des für sie handelnden Rechtsanwalts angegeben, was das Gericht als unproblematisch ansah. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Nürnberg: Zu Fehlern bei der elektronischen Änderung des Handelsregisters mittels XML-Dateiveröffentlicht am 7. April 2015
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 12 W 2217/14
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 8 Abs. 1 HGB , § 12 Abs. 2 S. 1 HGB, § 2 Nr. 3 SigG, § 2 Abs. 3 ERVV BY, § 3 Nr. 3 ERVV BY, § 3 Nr. 4 ERVV BYDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass XML-Datensätze gemeinsam mit den zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumenten übermittelt werden können und diese nicht der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG bedürfen. Der Senat erläuterte, dass XML-Datensätze gleichsam einen Umschlag bildeten, der auch zur Steuerung der in den Notariaten und Registergerichten eingesetzten Software diene. Soweit dabei auch Inhaltsdaten in die EDV-Systeme der Beteiligten übernommen würden, entbinde diese Automationsunterstützung insbesondere die Registergerichte nicht von ihrer Verantwortung, die eigentlich vorgelegten Dokumente zu prüfen und die allein daraus abzuleitende Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen. XML-Datensätze seien als solche für das Registergericht auch nicht als im Rahmen eines Eintragungsvorgangs zu überprüfendes Dokument bestimmt, sondern lediglich zur Steuerung und Unterstützung der dortigen EDV. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Zustellung im Geschäftsraum nach Annahmeverweigerung des Lebensgefährten der abberufenen Geschäftsführerin wirksamveröffentlicht am 10. April 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2013, Az. 2a O 270/13
Art. 13 Abs. 1 GMVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung im Geschäftsraum eines Unternehmens an den Lebensgefährten der zuvor abberufenen Geschäftsführerin auch bei Verweigerung der Annahme wirksam zugestellt werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verfügungskläger von der Abberufung der Geschäftsführerin und einer damit verbundenen Sitzverlegung keine Kenntnis hatte und diese auch noch nicht im Handelsregister eingetragen sei. Der Lebensgefährte als Mitarbeiter könne die Annahme nicht verweigern, so dass die durch den Gerichtsvollzieher im Geschäftsraum hinterlegte Verfügung als wirksam zugestellt gelte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Der Presse ist für verdeckte Ermittlungen vollständige Einsicht in Handelsregisterakten zu gewährenveröffentlicht am 14. Juni 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 27 W 41/12
§ 9 HGB; § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 34 Abs. 1 FamFG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Presse für die Durchführung einer verdeckten Recherche zu einem für die Allgemeinheit bedeutenden Thema ein schutzwürdiges Interesse daran hat, Kenntnis über Verbindungen verschiedener Handelsunternehmen durch Einsichtnahme in die vollständigen Handelsregisterakten (auch den nicht öffentlichen Hauptband) zu erlangen. Das betroffene Handelsunternehmen müsse über die Einsichtnahme nicht informiert werden, dürfe dies auch nicht, wenn der Rechercheerfolg dadurch zunichte gemacht werden könnte. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Naumburg: Internet-Register ersetzt nicht den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkundeveröffentlicht am 18. April 2012
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 10 W 74/11
§ 727 ZPO, § 729 ZPO, § 756 ZPODas OLG Naumburg hat entschieden, dass die Rechtsnachfolge eines Unternehmens nicht durch den Hinweis auf das Informations-Portal „handelsregister.de“ nachgewiesen werden kann. Die tatsächlichen Umstände, die die Rechtsnachfolge begründeten, müssten vielmehr durch die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde belegt werden. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn die für die Rechtsnachfolge maßgeblichen Tatsachen offenkundig seien. Dies sei jedoch nicht schon deshalb der Fall, weil es dem Gericht oder sonst einem Rechtskundigen möglich wäre, anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten unbeglaubigten Kopie eines Handelsregisterauszugs eine Internetrecherche über das Registerportal „Handelsregister.de“ zu starten und dort nach zusätzlicher Mitteilung auch des Veröffentlichungsdatums kostenfrei in der Rubrik „VÖ“ Einsicht in eine Veröffentlichung des Handelsregisters bei dem Amtsgericht München zu nehmen. Dies erfordere eine besondere Fachkunde.
- LG Bonn: Ein Impressum mit der Angabe „HRB“ für „Handelsregister Abteilung B“ verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 24. Februar 2010
LG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09
§§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMGDas LG Bonn hat entschieden, dass die Abkürzung „HRB“ für „Handelsregister Abteilung B“ innerhalb des Impressums keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die in § 5 Abs.1 Ziffer 5. TMG geschuldete leicht erkennbare Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer liege vor. Aus dem beanstandeten Internetauftritt lasse sich in klarer und unmissverständlicher Form entnehmen, dass die Verfügungsbeklagte als Kapitalgesellschaft in Abteilung B des Handelsregisters des Amtsgerichts J unter der Registernummer … eingetragen sei. Die verwendete Form der Angaben sei gebräuchlich und allgemein verständlich. Die demgegenüber von der Verfügungsklägerin verlangte juristische Erläuterung des Kürzels „HRB“ gehe über den Schutzzweck von § 5 Abs.1 Ziffer 5. TMG, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete (BGH NJW 2006, 3633, 3634 Rd.19 – zu § 6 TDG a.F.; vgl. zu § 6 TDG a.F. als Vorgängernorm von § 5 TMG auch BGH NJW 2008, 758, 759 Rd.18 m.w.N.), hinaus. (mehr …)
- BGH: Kann eine reine Buchstabenkombinationen als Firma ins Handelsregister eingetragen werden?veröffentlicht am 12. März 2009
BGH, Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZB 46/07
§ 16 HRVO, §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 HGBDer BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass die Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ eintragungsfähig sei, weil die konkret verwendete Buchstabenkombination „HM & A“ gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sei, Unterscheidungskraft besitze und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion im Sinne von § 17 Abs. 1 HGB im geschäftlichen Verkehr erfülle. Hierfür reiche als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet sei und damit zugleich die Namensfunktion der Firma erfülle (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28; Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 17; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 12; Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. § 10 Rdn. 15; Hopt in Hopt/Merkt, HGB 33. Aufl. § 18 Rdn. 4; einschränkend Roth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO; Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.II.1 S. 76).