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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2015

    KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 20/14
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr 1 HWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Medizinprodukts mit einem „dauerhaften Therapieerfolg“ und einer vorbeugenden Wirkung (hier: bei der Behandlung von Cellulite) irreführend ist, weil dies bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung begründen kann, dass die Wirkung der Therapie zeitlich nicht absehbar, jedenfalls über ein Jahr hinaus, anhalte. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall und zudem sei ein solcher Erfolg auch nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Bezüglich des Gerichtsstandes gegen das beklagte Schweizer Unternehmen führte das KG aus, dass der Erfolgsort bei der Werbung im Internet auf einer .de-Domain in Deutschland liege und deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012, Az. 25 O 178/12
    § 2 Abs.1 UKlaG; § 5 Abs. 3 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für eine Lotion mit u.a. folgenden Slogans „Wohlgeformten Busen in 28 Tagen“, oder „Tests beweisen: N wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem es die Haut an Brust und Dekolletee strafft, glättet und stärkt“, irreführend ist, soweit ein wissenschaftlicher Nachweis nicht existiert. Die Verfügungsbeklagte konnte eine erforderliche Placebo-Studie für die behaupteten Wirkungen nicht vorlegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 08.04.2011, Az. 33 O 342/10
    §§ 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 11 UWG; 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Verleger einer Zeitungsbeilage zur Prüfung der von ihm veröffentlichten Anzeigen auf Wettbewerbswidrigkeit verpflichtet ist. Vorliegend war die Beklagte schon in der Vergangenheit wegen der Veröffentlichung diverser irreführender Werbeanzeigen für angeblich schlank machende Mittel abgemahnt worden. Die erneute Veröffentlichung einer Anzeige, die eine nachhaltige Gewichtsreduzierung ohne Kalorienreduzierung versprach, führte zur Verurteilung zur Unterlassung. Das Irreführungspotenzial der Anzeige sei nach Auffassung des Gerichts unverkennbar gewesen. Die Beklagte unterliege nach der Rechtsprechung des OLG Köln als Verlegerin einer generellen Prüfungspflicht für die Lauterkeit von Anzeigen, mit denen für Schlankheitsmittel geworben werde. Doch auch bei Verneinung einer generellen Prüfungspflicht sei vorliegend von einer Pflicht auszugehen, da die Beklagte zuvor wegen vergleichbarer Sachverhalte abgemahnt worden war. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010, Az. I-20 U 130/09
    §
    4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a) und Art. 28 Abs. 5 HCVO; §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 LFGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbesendung für Nahrungsergänzungsmittel unlauter ist, wenn durch Zuschaueranrufe Aussagen zu einer angeblichen Heilwirkung getätigt werden, von denen sich der Moderator nicht ausreichend distanziert. Eine formaljuristische Distanzierung, die durch einleitende oder nachfolgende Worte jedoch gleich wieder entwertet werde, sei nicht ernsthaft und somit nicht ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stade, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 8 O 40/11
    §§ 3; 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 3 Nr. 1 HWG

    Das LG Stade hat im Wege der einstweiligen Verfügung einem Onlinehändler untersagt, im geschäftlichen Verkehr für ein „Akkupressurarmband“ zu werben mit den Versprechen 1) „gegen Seekrankheit“, 2) „verhindert Reise- und Seekrankheit“, 3) „Der Druck im Handgelenkbereich wirkt auf das Nervensystem und hat den Effekt, dass bei anfälligen Personene die Seekrankheit nicht mehr auftritt.“ Der Streitwert wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Auch gemäß § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. Eine Irreführung liegt nach diesem Gesetz insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, Az.  I-20 U 168/06
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine TV-Werbung, in der Chromdiopsid-Edelsteinen eine der Müdigkeit entgegensteuernde Wirkung beigemessen wird, gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Die Antragsgegnerin habe irreführend über die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der von ihr zum Kauf angebotenen russischen Chromdiopsid-Edelsteine geworben. Dass es sich bei der Anpreisung, der Edelstein-Schmuck könne Müdigkeit vertreiben, um eine objektiv falsche Angabe handelte, war zwischen den Parteien unstreitig. Die Richter am Oberlandesgericht erklärten, dass es wohl vorkomme, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine objektiv unrichtige Angabe im richtigen Sinne verstünden und für diesen Fall eine Irreführung fehlen könne. Die mangelnde Ernstlichkeit der TV-Werbung war im vorliegenden Falle jedoch zu verneinen.
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