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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Januar 2016

    LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
    § 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hannover hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche vorsieht, dass Kopien des Quelltextes des Programms übertragen werden dürfen, wenn allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar der Lizenz überlassen und der Quelltext überlassen wird. Ebenfalls in dieser Weise entschieden hat das LG Leipzig (hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Hannover hier.

  • veröffentlicht am 12. Januar 2016

    LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 05 O 1531/15
    § 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche in Nr. 3 vorsieht: „Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.“ und in Nr. 6 u.a. vorsieht: „a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.“ Häufig genug wird Open Source Software irrtümlich als gänzlich freies Gemeingut ohne jegliche Reglementierung aufgefasst wie es bei der Do What The Fuck You Want To Public License (sic!, WTFPL hier) der Fall ist. Zum Volltext der Entscheidung des LG Leipzig hier.

  • veröffentlicht am 18. September 2014

    OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2014, Az. 12 U 193/13
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Titel „Prof.“ und „Dr. h.c.“, die ihm von einer türkischen Universität verliehen wurden, nicht führen darf, ohne dabei die verleihende Stelle anzugeben. Anderenfalls liege gegenüber anderen Rechtsanwälten ein Wettbewerbsverstoß vor, da die Angabe der Titel ohne Erläuterung über die wissenschaftliche Qualifikation in die Irre führe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Februar 2012

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. OVG 10 N 48.09
    § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 31 Abs. 1 S. 1 HSchulG BE, § 9 Abs. 1 PrOWI vom 29.04.2003, § 15 Abs. 3 S. 1 PrOWI vom 29.04.2003

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Täuschung vorliegt, wenn die Hausarbeit eines Studenten im Vergleich mit einem  Artikel der Netzeitung erkennen lässt, dass sich der Student an über zwölf verschiedenen Stellen der Hausarbeit durch wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen ohne jede Kenntlichmachung von „Zwischen-“ oder „Letzt-„Quellen bedient hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2011

    LG Wuppertal, Urteil vom 23.11.2010, Az. 11 O 79/10 – nicht rechtskräftig
    §§
    8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Wuppertal hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung einer Praxis für Hunde-Physiotherapie mit der Absolvierung eines Studiums der „Tiernaturheilkunde“ nicht wettbewerbswidrig ist. Dem Verbraucher werde nicht weisgemacht, dass es sich um eine Hochschulstudium gehandelt haben. Es sei allgemein bekannt, dass es kein Hochschulstudium für Tiernaturheilkunde gebe. Auch trage die Nennung des Instituts (ATM), an dem dieses Studium durchgeführt wurde, dazu bei, die Irreführungsgefahr aufzuheben. Dies könne nicht mit einer staatlichen Universität oder Fachhochschule verwechselt werden. Die Wettbewerbszentrale hat diese Frage zum OLG Düsseldorf weitergetragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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