Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Tübingen: Immobilienmakler muss in Immobilienanzeige alle Angaben aus dem Energieausweis vorhaltenveröffentlicht am 13. Januar 2016
LG Tübingen, Urteil vom 19.10.2015, Az. 20 O 60/15 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG a.F., § 16a EnEVDas LG Tübingen hat entschieden, dass Immobilienmakler verpflichtet sind, die Angaben aus dem Energieausweis vollständig in ihre Werbung aufzunehmen. § 16a EnEV sehe eine solche Informationspflicht nur für den Verkäufer vor; der Makler werde allerdings stellvertretend für diesen tätig. Die Regelungen der Energieeinsparverordnung wurden demgemäß als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. angesehen. Eine abweichende Rechtsansicht vertreten allerdings das LG Gießen (Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig) und das LG Bielefeld (Urteil vom 06.10.2015, Az. 12 O 60/15 – nicht rechtskräftig). Art. 16a EnEV lautet: (mehr …)
- LG Gießen: Immobilienmakler muss in Anzeige keine Pflichthinweise aus dem Energieausweis vorhaltenveröffentlicht am 15. Oktober 2015
LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig
§ 16a Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 5 EnEV, § 16a Abs. 2 EnEV; Art. 12 Abs. 4 EU-RL 2010/31Das LG Gießen hat entschieden, dass ein Immobilienmakler in seiner Werbung für eine Immobilie keine Pflichtangaben aus dem Energieausweis vorzuhalten hat. § 16a Abs. 1 EnEV verpflichte den Verkäufer nur, die Pflichtangaben in die Werbung aufzunehmen. § 16a Abs. 2 EnEV erstrecke diese Verpflichtung auf Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, aber eben nicht auf den Immobilienmakler. Für eine analoge Ausdehnung der Vorschrift auf Makler fehle es an einer Regelungslücke in § 16a EnEV. Immobilienmakler seien schließlich nicht genannt worden. Da Verstöße gegen die Angabepflicht ordnungsgeldbewehrt seien, habe der Gesetzgeber den Kreis der Verpflichteten exakt festzulegen. Im Übrigen lege Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht fest, wen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichthinweise aus dem Energieausweis treffen solle. Der deutsche Gesetzgeber sei demnach frei darin, den Kreis der Verpflichteten festzulegen.
- LG Leipzig: Das Profil einer Immobilienmaklerin in einem sozialen Netzwerk (hier: LinkedIn) dient nicht rein privaten Zweckenveröffentlicht am 10. September 2014
LG Leipzig, Endurteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas LG Leipzig hat entschieden, dass das Profil einer Immobilienmaklerin in einem sozialen Netzwerk (hier: LinkedIn) keinen rein privaten, sondern einen geschäftlichen Charakter hat und demnach dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Im vorliegenden Fall wurde gerügt, dass die Immobilienmaklerin über ihre berufliche Qualifikation getäuscht habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Leipzig: Immobilienmakler muss bei Internetaktivität über eigene Gewerbeerlaubnis verfügenveröffentlicht am 10. September 2014
LG Leipzig, Endurteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO, § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 3 ZPO, § 5 ZPODas LG Leipzig hat entschieden, dass eine Immobilienmaklerin selbst über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügen muss und sich nicht an der Gewerbeerlaubnis eines Mitarbeiters bedienen darf. Auch habe die Immobilienmaklerin auf ihrer Website im Impressum die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde wie die Anschrift oder einen Link zur Homepage der Aufsichtsbehörde aufführen müssen, was nicht geschehen war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)